Unterhalt rückwirkend fordern?

29. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
kiwi83
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt rückwirkend fordern?

Hallo, ich (22 Jahre)habe Oktober 2004 einen Titel über rückständigen Unterhalt vom Ju-Amt erhalten - gegen meinen vater. er hat kaum gezahlt und ich möchte dies von ihm einfordern. auf persönliches Ansprechen redete er sich nur heraus, und ich möchte nun zu einem gerichtsvollzieher gehen. Hat das jemand schon durch, wie sind die chancen auf erfolg, was für kosten können auf mich zukommen? Ist evtl. eine Verjährung eingetreten? habe den titel aber erst seit einem jahr und wollte nicht gleich mit dem GV drohen. er sagt, er hat selber noch schulden, aber ich weiß von seinem auto und seiner firma...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo, verjährt ist der Titel nicht, das tut er erst in 30 Jahren. Lediglich festgesetzte Zinsen verjähren innerhalb von 3 Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen wird.

Welche Kosten da auf dich zukommen, kann man hier nicht genau sagen. Das hängt von der Höhe der Forderung ab, ob du einen Anwalt beauftragst oder nicht usw. Aber ein Gerichtsvollzieher kann dir das überschlägig sagen, einfach mal einen anrufen.

Ob eine Vollstreckung Erfolg haben wird, weiß man nicht. Das hängt ebenso wieder von vielen Faktoren ab. Du kannst einen GV mit der Zwangsvollstreckung und notfalls anschließender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen. Wenn noch andere Gläubiger da sind, kann es sein, dass du erst einmal leer ausgehst. Der rückständige Unterhalt wird wie normale Schulden behandelt und genießt keinen Vorrang (anders ist es bei laufendem Unterhalt für Minderjährige oder EU).

Eine Möglichkeit, eventuell viel Geld und Nerven zu sparen ist ein Anruf auf dem an seinem Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Dort die Schuldnerkartei und dann nachfragen, ob er dort eingetragen ist. Wenn ja, hat er bereits die eidesstattliche Versicherung geleistet (oder es liegen Haftbefehle zur Abgabe dieser vor). Dann kannst du es in der Regel ab Datum Abgabe für die nächsten 3 Jahre vergessen, da andere dann schneller waren. Nach Ablauf der 3 Jahre kann die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, vorher nur, wenn bekannt wird, dass der Schuldner zu Geld gekommen ist, sich Arbeitsstelle oder Kontoverbindung geändert haben, z.B.. Also gravierende Änderungen eingetreten sind.

Viel Glück

-- Editiert von reike am 29.10.2005 13:18:10

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#2
 Von 
kiwi83
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

wow, ich bin ganz platt, dass so schnell eine so tolle antwort kam...ja, dem amtsgericht hab ich schon gemailt, dass ich nähere infos brauche- vielen lieben dank für die hilfe!

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#3
 Von 
Zuhoerer
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 2x hilfreich)

Je nach Deinen finanziellen Verhaeltnissen, kannst Du fuer die Zwangsvollstreckung sogar Prozesskostenhilfe beantragen. Das waere noch mein Tipp, falls die Antwort des Amtsgerichts in Deinem Sinne ausfallen sollte.

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