Unterhalt rückwirkend ab Geburt - 3jähriges Kind

6. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Start4u
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Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)
Unterhalt rückwirkend ab Geburt - 3jähriges Kind

Hallo,

ich versuche einmal ganz kurz meinen Fall zu schildern und stelle ganz am Ende meine konkreten Fragen. Sollten Sachverhalte unklar sein oder fehlen, reiche ich diese gerne nach.

Im Juli 2012 erreichte mich ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes.
Ich wurde darüber informiert, dass Frau X beim Jugendamt Unterhalt beantragt hat und mich als Vater Ihrer 3-jährigen Tochter benannt hat. Sollte sich meine Vaterschaft bestätigen solle ich mich auf Unterhaltszahlungen auch rückwirkend
bis zur Geburt des Kindes einstellen.

Mit Hilfe des sofort hinzugezogenen Anwalts wurde in den folgenden Monaten ein Vaterschaftstest durchgeführt der mich als Vater bestätigt hat. Im Anschluss folgte die offizielle Anerkennung der Vaterschaft sowie die Einreichung meiner Verdienstbescheinigungen zur Berechnung des Unterhalts für das Kind. Ende 2013 stand dann der zu zahlende Unterhalt fest und seit November 2013 zahle ich auf Rat meines Anwalts den monatlichen Unterhalt, obwohl dieser noch nicht tituliert ist, um nicht noch weitere Unterhaltsrückstände auflaufen zu lassen.

Großer Streitpunkt mit dem Jugendamt ist jetzt das Thema wie weit rückwirkend ich Unterhalt zu zahlen habe.
Das Jugendamt vertritt die Ansicht, dass ich den Unterhalt seit Geburt des Kindes schulde. Mein Anwalt vertritt die Auffassung, dass ich den Unterhalt frühestens ab dem ersten Schreiben des Jugendamts schulde.

Wir sprechen hier von einer Summe von ca. 15.000 Euro die das Jugendamt haben möchte im Vergleich zu 5.000 Euro die
mein Anwalt für angemessen bzw. rechtmäßig erachtet.

Für eine genaue Beurteilung der Situation ist wahrscheinlich noch relevant inwieweit ich über meine Vaterschaft Bescheid
wusste, daher hier nochmal ein paar Hintergrundinfos.


Im Sommer 2008 wurde das Kind gezeugt.
Wie sich später herausstellte befand sich Frau X zu diesem Zeitpunkt in einer festen Beziehung
was mir aber nicht bekannt war. Die Affäre zwischen Frau X und mir endete auch kurz danach und es gab
mehrere Monate keinen Kontakt mehr.

Im Oktober/November 2008 wurde ich von einer Bekannten von Frau X kontaktiert die mir mitgeteilt hat, dass Frau X schwanger sei, ich als Vater in Betracht käme, Frau X das Kind aber Ihrem Freund "unterschieben" wolle.

Ich habe Frau X noch am selben Tag kontaktiert und Sie hat mir telefonisch bestätigt, dass ich als Vater in Betracht komme.
Da ich erst jetzt erfahren hatte, dass Frau X in einer festen Beziehung steckt und auch der feste Freund als Vater
in Betracht kommen könnte habe ich Frau X angeboten sofort für einen Vaterschaftstest zur Verfügung zu stehen.
Entweder vor der Geburt (sofern sowas möglich ist) oder nach der Geburt. Danach hörte ich 7 Monate nichts mehr von Frau X.

Das Kind wurde im April 2009 geboren.

Im Mai 2009 erhielt ich von Frau X eine E-Mail in der Sie sich entschuldigte mir Ihren festen Freund verheimlicht zu haben
und das ich mir keine Sorgen machen brauche das das Kind nicht von mir ist. (Email liegt noch vor)
Für mich war das Thema damit seinerzeit erledigt

Im September 2009 bin ich umgezogen. Frau X hatte ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr mich ohne weiteres zu kontaktieren da sich seit dem letzten Kontakt meine Handynummer verändert hatte und Ihr die Adresse nach dem Umzug nicht bekannt war. Einzig per Email hätte sie mich kontaktieren können da ich die gleiche Emailadresse auch heute noch besitze.

Bis zum Juli 2012 hatte ich keinerlei Kontakt zu Frau X. Erst durch das in Absatz 1 genannte Schreiben vom Jugendamt kamen die Dinge jetzt ins Rollen.

Kleine Randbemerkung: Im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung und -anerkennung wurde meinem Anwalt vom Jugendamt bestätigt, dass momentan auch eine Vaterschafts-Anfechtung im Raum steht. Scheinbar, und das sind jetzt wirklich nur Vermutungen weil unbestätigt, hatte der feste Freund von Frau X zur Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt und jetzt, 3 Jahre später, als die Beziehung in die Brüche gegangen ist, die Vaterschaft angefochten. Eventuell hat Sie ihm gesagt, dass noch ein anderer als Vater in Betracht kommt oder er hat selbst einen Vaterschaftstest durchgeführt. Aber das sind wie gesagt Vermutungen. Einzige bestätigte Aussage: Jemand hat die Vaterschaft für das Kind erfolgreich angefochten.

Aktueller Stand: Mein Anwalt hat dem Jugendamt den Vorschlag gemacht den Unterhalt rückwirkend bis zum ersten Schreiben des JA zu bezahlen mit dem ich defakto über meine Unterhaltspflicht informiert wurde. Das Jugendamt hat dieses Angebot abgelehnt und besteht auf die Bezahlung des Unterhalts rückwirkend bis zur Geburt des Kindes. Notfalls will das Jugendamt den Unterhalt einklagen.

Kommen wir nun zu meinen Fragen bei denen ich auf Eure Unterstützung hoffe:

1. Spielt es für die Frage ab wann Unterhalt zu zahlen ist überhaupt eine Rolle ab wann ich über die Schwangerschaft Bescheid wusste bzw. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ich als Vater in Betracht komme?
Oder ist der leibliche Vater immer ab Geburt des Kindes unterhaltspflichtig?

2. Frau X hat mir nach der Geburt des Kindes per Email mitgeteilt, dass ich nicht der Vater bin. War ich zu gutgläubig und hätte den Vaterschaftstest einfordern müssen oder hätte ich mich trotz dieser Aussage auf Unterhaltszahlungen einstellen müssen?

3. Angenommen der feste Freund von Frau X hat die Vaterschaft bei der Geburt des Kindes anerkannt, zu einem späteren Zeitpunkt aber erfolgreich angefochten. Hat dieser Sachverhalt Einfluss auf meine Unterhaltspflicht?

4. Die von meinem Anwalt angebotene Summe in Höhe von 5.000 Euro könnte ich aus Rücklagen bezahlen. Damit wäre mein Notgroschen aber komplett aufgebraucht. Die vom Jugendamt geforderten 15.000 Euro habe ich nicht, müsste evtl. einen Kredit aufnehmen oder ähnliches. Spielt meine finanzielle Situation bei einer solchen Entscheidung eine Rolle?

5. Würdet Ihr es hier auf eine Klage ankommen lassen? Wie hoch dürften die Anwalts- und Gerichtskosten werden bei einem Streitwert von ca. 15.000 Euro?

Vielen Dank!


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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Um unterhaltspflichtig zu werden, muß man erstmal in Verzug gesetzt werden. Das ist hier erst 2012 erfolgt.
Spielt meine finanzielle Situation bei einer solchen Entscheidung eine Rolle? Nö. Für die Frage, ob man unterhaltspflichtig ist, spielt das Einkommen natürlich keine Rolle.
Würdet Ihr es hier auf eine Klage ankommen lassen? Bei 3 Jahren Unterhalt? Mit Sicherheit...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119400 Beiträge, 39719x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Unterhalt rückwirkend ab Geburt <hr size=1 noshade>

So steht es im Gesetz, § 1613 BGB .



quote:<hr size=1 noshade>Mein Anwalt vertritt die Auffassung, dass ich den Unterhalt frühestens ab dem ersten Schreiben des Jugendamts schulde. <hr size=1 noshade>

Und wie genau begründet er dieses?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Spielt es für die Frage ab wann Unterhalt zu zahlen ist überhaupt eine Rolle ab wann ich über die Schwangerschaft Bescheid wusste bzw. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ich als Vater in Betracht komme? <hr size=1 noshade>

Nein.
Das "bescheid wissen" ist nur wichtig, wenn es um eine Vaterschaftanfechtung geht. Die ist nämlich an Fristen gebunden, die ab dem Zeitpunkt laufen, wo man "bescheid weiß". Aber da du ja keine Vaterschaftanfechtung betreibst, sondern sehr wahrscheinlich der damalige Freund von Frau X, kann das für dich egal sein.

quote:<hr size=1 noshade>Oder ist der leibliche Vater immer ab Geburt des Kindes unterhaltspflichtig? <hr size=1 noshade>

Es ist derjenige unterhaltspflichtig, der in der Geburtsurkunde als Vater drinsteht. Das ist aller Wahrscheinlichkeit derzeit noch der damalige Freund von Frau X. Der arbeit aber daran, das zu ändern. Dann bist du der Vater.

quote:<hr size=1 noshade>2. Frau X hat mir nach der Geburt des Kindes per Email mitgeteilt, dass ich nicht der Vater bin. War ich zu gutgläubig und hätte den Vaterschaftstest einfordern müssen oder hätte ich mich trotz dieser Aussage auf Unterhaltszahlungen einstellen müssen? <hr size=1 noshade>

Das ist für die Unterhaltspflicht völlig unrelevant. Der Unterhalt ist ein Recht des Kindes (nicht der Mutter). Und das Recht des Kindes kann nicht von einem Fehlverhalten der Mutter oder einer Fehleinschätzung des Vaters abhängig sein.

quote:<hr size=1 noshade>3. Angenommen der feste Freund von Frau X hat die Vaterschaft bei der Geburt des Kindes anerkannt, zu einem späteren Zeitpunkt aber erfolgreich angefochten. Hat dieser Sachverhalt Einfluss auf meine Unterhaltspflicht? <hr size=1 noshade>

Ja klar. Ab sobald der Freund von Frau X nicht mehr der eingetragene Vater des Kindes ist, kann er den von ihm gezahlten Unterhalt zurück fordern (da er ja nicht der Vater ist, hätte er nie zahlen müssen) und die Zahlungspflicht trifft denjenigen der jetzt neu als Vater eingetragen ist.

quote:<hr size=1 noshade>4. Die von meinem Anwalt angebotene Summe in Höhe von 5.000 Euro könnte ich aus Rücklagen bezahlen. Damit wäre mein Notgroschen aber komplett aufgebraucht. Die vom Jugendamt geforderten 15.000 Euro habe ich nicht, müsste evtl. einen Kredit aufnehmen oder ähnliches. Spielt meine finanzielle Situation bei einer solchen Entscheidung eine Rolle? <hr size=1 noshade>

Bei der grundsätzlichen Entscheidung OB du zahlen musst: Nein.
Allerdings hilft hier §1613(3) BGB In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde.
D.h. je nach deiner finanziellen Lage kann Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub oder gar ein Teil-Erlass verlangt werden.

quote:<hr size=1 noshade>5. Würdet Ihr es hier auf eine Klage ankommen lassen? Wie hoch dürften die Anwalts- und Gerichtskosten werden bei einem Streitwert von ca. 15.000 Euro? <hr size=1 noshade>

Ich würde es nicht auf eine Klage ankommen lassen.
Denn meiner Meinung nach ist der Unterhalt ab Geburt berechtigt.- siehe §1613(2) Nr.2a BGB
Normalerweise kann Unterhalt nicht (oder nur sehr eingeschränkt) rückwirkend verlangt werden. Das gilt hier aber nicht, da das Kind an einer früheren Unterhaltsforderung rechtlich gehindert war: Du warst noch nicht als Vater eingetragen.
(Platt gesagt: Wenn man Unterhalt fordern kann, aber es freiwillig nicht tut, dann ist rückwirkend nichts zu holen. Wenn man aber deshalb keinen Unterhalt fordern kann, weil der richtige Vater noch gar nicht eingetragen ist, dann kann auch Unterhalt rückwirkend gefordert werden.)

Bei einem Streitwert von 15000€ fallen für die außergerichtliche Vertretung 1029,35€ an. Die müsstest du ja im Prinzip schon bezahlt haben, wenn der Anwalt für dich tätig ist.
Geht es vor Gericht kommen weitere 1454,78€ für den Anwalt dazu.
Gerichtskosten wären 879,00€.

In der Grundsatzfrage (Zahlungspflicht ab Geburt) würde ich an deiner Stelle zurückrudern und keine Klage riskieren, sondern auf die o.g. Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub oder gar ein Teil-Erlass hinarbeiten.

Du bzw. dein Anwalt sollte unbedingt darauf achten, dass wenn du rückwirkend zahlst, dass damit dann auch die Ansprüche des Freundes von Frau X abgedeckt sind.
Der wird nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ja ziemlich sicher alles das zurückhaben wollen, was er bislang an Unterhalt gezahlt hat (obwohl er gar nicht der Vater war). Nicht dass du am Ende 2x zahlst - einmal an das Jugendamt und dann nochmal an den den Freund von Frau X.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 06.02.2015 22:23

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Hallo uns zunächst vielen Dank für die Antworten:

@Tao:
quote:Mein Anwalt vertritt die Auffassung, dass ich den Unterhalt frühestens ab dem ersten Schreiben des Jugendamts schulde.
Und wie genau begründet er dieses?

Ich kürze die genauen Formulierungen einmal ab:
Durch die E-Mail in der mir Frau X mitgeteilt hat, dass ich nicht der Vater sein könne musste ich davon ausgehen, dass die Kindesmutter den wahren Vater bereits hat feststellen lassen oder dies veranlassen würde da die Kindesmutter die einzige Person ist, die beurteilen kann von wem das Kind empfangen wurde.
Diesen Rechtsschein hat die Mutter auch nicht ausgeräumt, bis sie mich 3 Jahre später beim JA als Vater benannt hat.
Erstmalige förmliche In-Verzug-Setzung gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erfolgte erst im April 2013.
Weiterhin bezieht er sich etwas allgemein auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit, die davon ausgeht, dass trotz Verzuges maximal Ansprüche für ein Jahr vor Bezifferung verlangt werden können.

Weiterhin weist er auf die Rechtssprechung zur Haftung von Jugendbehörden bei der schleppenden bzw. verspäteten Geltendmachung von Forderungen hin da sich die Bearbeitung jetzt schon mehr als 2 Jahre hinzieht.

Das Jugendamt argumentiert, dass das Kind bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch mich, rechtlich gehindert war die Unterhaltsansprüche geltend zu machen und eine Verwirkung daher nicht in Betracht kommt.


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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Erstmalige förmliche In-Verzug-Setzung gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erfolgte erst im April 2013.
Weiterhin bezieht er sich etwas allgemein auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit, die davon ausgeht, dass trotz Verzuges maximal Ansprüche für ein Jahr vor Bezifferung verlangt werden können. <hr size=1 noshade>

Das ist ja auch richtig.
Aber hier liegt ein Fall des §1613 Abs 2 vor (genau gesagt: Abs. 2, Punkt 2a) und der hebelt den Abs. 1 aus.

Und irgend ein Rechtsschein, den die Mutter erweckt, ist für den Rechtsanspruch des Kindes unrelevant. Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes (nicht der Mutter). Insofern kann man den Anspruch des Kindes auch nicht mit dem Argument "Mutter hat sich falsch verhalten" abwehren. Sonst müsste das Kind ja für das Fehlverhalten der Mutter haften - das macht kein Gericht mit.

quote:<hr size=1 noshade>Weiterhin weist er auf die Rechtssprechung zur Haftung von Jugendbehörden bei der schleppenden bzw. verspäteten Geltendmachung von Forderungen hin da sich die Bearbeitung jetzt schon mehr als 2 Jahre hinzieht. <hr size=1 noshade>

Das führt dazu, dass die Mutter Schadensersatz vom Jugendamt bekommen könnte. Auf dich hat das aber keine Auswirkungen.

quote:<hr size=1 noshade>Das Jugendamt argumentiert, dass das Kind bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch mich, rechtlich gehindert war die Unterhaltsansprüche geltend zu machen und eine Verwirkung daher nicht in Betracht kommt.
<hr size=1 noshade>

So würde ich das auch sehen.




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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

@drkabo:
Vielen Dank für Deine Ausführungen auch wenn diese für mich nicht so positiv klingen.

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass (bis zur Volljährigkeit des Kindes) die Mutter die Interessen des Kindes wahren und die Rechte einfordern muss.
Kann sich die Kindsmutter beispielsweise auch 15 Jahre Zeit lassen und erst dann den Vater benennen um rückwirkend Unterhalt einzufordern? Was passiert wenn die Kindsmutter überhaupt keinen Unterhalt einfordert? Kann das Kind dann mit Beginn der Volljährigkeit den kompletten Unterhalt rückwirkend selbst einklagen? Das wären dann locker 70.000 bis 80.000 Euro...

Nimmt der Gesetzgeber nicht auch die Mutter in die Pflicht um schnellstmöglich zur Klärung geregelter Vaterschaftsverhältnisse beizutragen und im Interesse des Kindes für umgehende Unterhaltszahlungen zu sorgen?

Vielen Dank für Eure Ansichten

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Im Regelfall vertritt die Mutter die Interessen des Kindes. Sie kann die Kindesinteressen aber auch vom Jugendamt vertreten lassen. Das nennt man dann Beistandschaft.

Mit dem nachträglichen Benennens eines Vaters ist das so eine Sache. Einfach so geht das nämlich nur, wenn bislang gar kein Vater eingetragen ist. Sonst muss die Vaterschaft des eingetragenen Vaters erst erfolgreich angefochten werden. Dafür gibt es Fristen. Nach 15 Jahren ist das schwierig.

Wenn die Mutter genügend Geld hat, um das Kind auch ohne Unterhalt vom Vater zu versorgen, dann zwingt sie niemand den Unterhalt auch geltend zu machen. Sollten Mutter und Kind aber Sozialleistungen beantragen, dann wird der Sozialleistungsträger schon dafür sorgen, dass der Vater zahlt, bevor der Sozialstaat einspringt.

Das rückwirkende Einfordern von Unterhalt ist jetzt für Mutter und Kind auch nicht so lukrativ, denn bisher floss ja Unterhalt vom falschen Vater. Der muss ja nun zurück Gezahlt werden, weil der falsche Vater gar nicht hätte zahlen müssen. Wer am Ende profitiert ist also der damalige Freund von Frau X, nicht Frau X und auch nicht das Kind. Insofern ist die Befürchtung, dass Mütter oder Kinder aus finanziellen Motiven erst spät den wahren Vater benennen, etwas überdramatisiert.


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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Und selbst, titulierter Unterhalt ist i.d.R. nur für die letzten

3 Jahre vollstreckbar,

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nemo29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo Start4u,
Mich würde interessieren, wie ging/geht es denn weiter? Bei mir steht ähnliches auf dem Programm..
lg
nemo

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
Im Juli 2012 erreichte mich ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes.

Ich bin mir da auch ziemlich sicher, erst ab diesem Datum ist Unterhalt einklagbar.

Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie sich hier wieder melden und das Urteil mitteilen. Ich denke, Ihr Anwalt sieht das genau richtig.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

"Das Jugendamt argumentiert, dass das Kind bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch mich, rechtlich gehindert war die Unterhaltsansprüche geltend zu machen und eine Verwirkung daher nicht in Betracht kommt."
Wie und wann haben Sie da hinderlich gewirkt?
Ich sach, dünnes Eis für das Jugendamt, dann sollen die mal klagen....

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nemo29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von altona01):
"Das Jugendamt argumentiert, dass das Kind bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch mich, rechtlich gehindert war die Unterhaltsansprüche geltend zu machen und eine Verwirkung daher nicht in Betracht kommt."
Wie und wann haben Sie da hinderlich gewirkt?
Ich sach, dünnes Eis für das Jugendamt, dann sollen die mal klagen....


Paragraph 1613, Abs. 2a BGB
Ein rechtlicher Hinderungsgrund wäre die nicht anerkannte Vaterschaft. So wie ich es verstanden habe, kann es durchaus in solchen Fällen, rückwirkend gefordert werden, da hier aber ein anderer - der vermeintliche Vater - die ersten Jahre offenbar Unterhalt geleistet hat, kann für diese Zeit auch nur dieser den fälschlicherweise geleisteten Unterhalt zurückfordern. Sonst würde die Mutter ja doppelt kassieren.

4x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nemo29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 18x hilfreich)
3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Hallo zusammen,

da einige Leser am Fortgang der Geschichte interessiert waren.
Viel Neues gibt es noch nicht.
Dem Jugendamt wurde angeboten, dass ich den Unterhalt ab dem Zeitpunkt nachzahle ab dem ich darüber in Kenntnis
gesetzt wurde, als Kindsvater in Betracht zu kommen. Sollte das Jugendamt darüber hinaus noch Forderungen stellen wollen
soll es bitte den Klageweg gehen.

Aktuell steht die Beurkundung des laufenden Unterhalts im Raum.
Mein Anwalt hat mir geraten nur den laufenden / zukünftigen Unterhalt titulieren zu lassen (ich zahle aber bereits seit fast 1 1/2 Jahren) und den Unterhaltstitel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken.

Eigentlich wollte ich ein anderes Jugendamt aufsuchen zur Titulierung. Die Berliner Jugendämter wollten mir hier im Rahmen der Ämterhilfe aber leider nicht weiterhelfen. Es hieß immer, dass die Jugendämter immer nur das titulieren was im Aufforderungsschreiben des zuständigen Jugendamts steht. Bei Änderungen soll ich mich zur Titulierung an das zuständige Jugendamt wenden. Hier habe ich erst in ein paar Wochen einen Termin bekommen. Bin gespannt ob es hier nochmal Probleme gibt bzgl. der Begrezung bis zum 18. Lebensjahr oder der Beschränkung auf den zukünftigen Unterhalt.

Ich halte Euch auf dem Laufenden.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo,

meines Wissens kann ein Unterhaltstitel bei jedem Jugendamt nach Wahl des Unterhaltspflichtigen erstellt werden lassen.

Es ist unzutreffend, dass Jugendämter nur das titulieren, was im Aufforderungsschreiben des zuständigen Jugendamts steht.
Bei freiwillig zu erstellenden Titeln bedarf es gar nicht eines Aufforderungsschreibens!

Gibt es denn schon einen "alten" Titel?


Gruß,
capitano

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ Capitano: meine Antwort ist ein klares Jein. Voraussetzung für die Titulierung durch das Jugendamt ist die Einigkeit der Betroffenen über die Höhe des zu titulierenden Betrages.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Logan1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

He lieber Väter die sich von allen Frauen bzw. dem Jugenamt und Papa Deustchland verarscht und ungerecht behandelt fühlt dann geht es euch wir mir .... beim sind es ca.4000 € die angeblich zurück zahlen muss.... und dann stehen mir jetzt nach 10-15 Jahre Unterhalt vor der Tür jetzt bin ich am über legen einfach alles stehen und liegen lassen und nach Irland gehe habe mich schon viel infomiert und wenn keine adresse oder irgend welche Hinweise Hinterlässt findet dich keiner

4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo logan,

auch Irland braucht keine Drückeberger.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
alles stehen und liegen lassen und nach Irland gehe habe mich schon viel infomiert und wenn keine adresse oder irgend welche Hinweise Hinterlässt findet dich keiner
Irland? Ne echt? Für wie doof halten Sie die Ämter eigentlich?

Untertauchen setzt da doch einige zehntausende Euro voraus und die Fähigkeit, unauffindbar zu sein. Irland ist da sowas wie Sachsen-Anhalt. :party:

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Logan1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe mich mit vielen Leuten unterhalten und den geht dort wunderbar selbst nach mehr 10 jahren haben die nie ein breif von den Ämtern bekommen .. das risiko würde ich engehen bevvor ich sind los geld den Ämtern in Hals hänge

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nemo29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 18x hilfreich)

@ Logan: Du hängst den Ämtern ja nicht "das Geld in den Hals" sondern unterstützt DEIN KIND damit es vernünftig leben kann und alles bekommt was es braucht!! Du möchtest dich offensichtlich in die "Hall of Shame" der verantwortungslosen sog. "Männer" einreihen, die sich einfach verp*ssen wenn's ernst wird!
..,.und dann noch in einem Forum über deine Planung zur Flucht vor der Verantwortung berichten. Wer soll sich denn um dein Kind kümmern wenn nicht du?? Ist es dir egal ob die Mutter finanziell zurecht kommt damit sie gut für DEIN KIND sorgen kann???
Schade, dass du nicht ins Ausland gegangen bist BEVOR du rausgefunden hast wozu das Gehänge zwischen deinen Beinen gut ist. BEVOR alle Frauen dich nur verarscht und Vater Staat dir das Geld aus der Tasche ziehen will. :DD

4x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Logan1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

erstmal hat die Frau mich verarscht weil die gesagt ja ich nehme die pille klar gehören zum sex zwei aber dann gehören auch zwei dazu zu entscheiden ob das kind geburen wird. und glaubst du echt das das amt mal gefragt hat ob ich das kind sehen will ... ne nur erstmal kohle was anders intersiert nicht .. davon mal abgesehen will eh nicht sehen nur weil jetzt einmal ein papaier gibt wo drauf steht ich bin der vater müssen sich nicht gefühle entwickeln .. wenn die mutter alleine entschieden ich will das kind also soll sie auch damit klar kommen ALLEINE

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
nemo29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 18x hilfreich)

Ohne Ende unreif. Du wirst dein Gelaber irgendwann bereuen. Es sei denn du bist völlig unmenschlich und asozial. Warum nur gab Gott DIR einen Schw*nz..!?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Logan1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

He ich sage was die Männer denken die vom Jugendamt fast pleite gemacht macht werden bzw die nach 6 jahren erfahren du bist Vater .. und dann erwarten gleich alle oh musst dich um das kind kümmern und doch gefühle haben ... weil die ganz leute vom TV und papa statt so gehirn gewaschen sind ... das traut sich nur keiner zu sagen weil dann alle angst um ihren Ruf haben .... heute zutage muss mal ego sein und ellenbogen haben sonst kommt man nicht weit ...

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Hallo zusammen,
nachdem die Unterhaltung etwas aus dem Ruder gelaufen ist (ich kann Logan1988 Meinung absolut nicht teilen) wollte ich ein Update zum hoffentlich letzten Stand geben.

Nachdem ich bei zahlreichen Jugendämtern abgewiesen wurde, weil ich den Unterhaltstitel nicht 1:1 wie vom zuständigen Jugendamt gefordert unterzeichnen wollte (Empfehlung vom Anwalt: Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr und ausschließlich Titulierung des zukünftigen Unterhalts) habe ich einen Termin beim für den Fall zuständigen Jugendamt vereinbart. Im Vorfeld wurde vom Jugendamt noch angeboten neben der Beurkundung einen Gesprächstermin zu vereinbaren um über die Angelegenheit, speziell die strittigen Unterhaltszahlungen ab Geburt zu sprechen. Auf Anraten meines Anwalts habe ich dieses Gesprächsangebot abgelehnt und habe nun die Unterhaltsansprüche titulieren lassen, wie vom Anwalt empfohlen. War problemlos möglich obwohl ich mich eigentlich schon auf Diskussionen eingestellt hatte.

Anschließend habe ich den Unterhalt rückwirkend bis Juli 2012 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wurde ich vom Jugendamt zum ersten Mal darüber informiert, dass ich als potenzieller Vater in Betracht komme. Mein Anwalt hatte mir diese Zahlung auch empfohlen um den Streitwert bei einem etwaigen Gerichtsverfahren zu reduzieren. Die Zahlung des Unterhalts bis rückwirkend zur Geburt des Kindes im April 2009 hat mein Anwalt weiterhin abgelehnt und dem Jugendamt freigestellt den Klageweg zu bestreiten.

Kürzlich erreichte meinen Anwalt ein Schreiben vom zuständigen Jugendamt in dem der Zahlungseingang bestätigt wurde und dem Anwalt mitgeteilt wurde, dass man davon absieht den gerichtlichen Weg zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ab Geburt zu beschreiten.

Mein Anwalt und auch ich betrachten das Thema Unterhaltszahlung bis rückwirkend zur Geburt damit als erledigt.

-- Editiert von Start4u am 13.10.2015 12:44

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Warum sollte das Jugendamt rückwirkend Unterhalt fordern können für eine Zeit in der der angebliche biologische Vater noch bezahlt hat?
Jetzt kann aber der Kuckucksvater den von ihm gezahlten Unterhalt von dir fordern und du wirst zahlen müssen.

http://de.wikimannia.org/Kuckuckskind
sind auch viele nützliche Links dabei.

Kleine Hexe

0x Hilfreiche Antwort

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