Unterhalt nach dreijähriger Elternzeit

14. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
chiara2007
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhalt nach dreijähriger Elternzeit

Hallo! Vielleicht kann mir hier der eine oder andere weiter helfen oder hat selbst schon Erfahrung mit Unterhalt, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt geworden ist. Mein jüngstes Kind wird im nächsten Jahr drei. Kann der Vater mit Termin Geburtstag des Kindes einfach den Unterhalt für mich auf Null setzen? Ist man als Mutter gezwungen jegliche Art von Arbeit anzunehmen? Muß dies Vollzeit sein? Gibt es noch einen Aufstockungsunterhalt? Habe schon einiges über das "neue" Gesetz gegoogelt, die Ergebnisse waren allerdings nicht sehr eindeutig.
Bitte schreibt keine Predigt über Mütter, die nur auf Unterhalt aus sind und selbst keine Lust haben zu arbeiten, mir geht es nur um die Fakten.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
VG chiara2007

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Wart ihr verheiratet oder nicht?

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#2
 Von 
chiara2007
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

@ einzige!-kleine-koenigin.
Ja, wir waren verheiratet.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

wie ist denn der Ehegattenunterhalt geregelt? Gibt es dazu ein Urteil/Titel?

Wenn ja, dann dazu....

quote:
Kann der Vater mit Termin Geburtstag des Kindes einfach den Unterhalt für mich auf Null setzen?


...Nein!

Der KV müsste sich dann um Abänderung des Titels bemühen. Ob dieses Erfolg haben würde, müsste ein Familiengericht entscheiden.

Wenn der Unterhalt nur zuwischen euch gereegelt ist, dann müsstest Du Deine Bedürftigkeit darlegen und ggf. mittels einer Unterhaltsklage versuchen durch zu setzen.

LG Nero

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#4
 Von 
chiara2007
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort. Es gibt weder Titel noch Urteil für den Unterhalt. Mein Exmann zahlt einen Gesamtbetrag für die Kinder und mich. Ich dachte einen Titel gibt es nur für den KU? Wie funktioniert das mit dem Titel denn? Ich möchte gerne verhindern, dass ich wieder zu einem Anwalt gehen und den Unterhalt einklagen müßte. Natürlich wäre es mir am liebsten, wenn ich für meinen Unterhalt selbst aufkommen könnte - möchte nur vorbereitet sein, wenn es nicht klappt.
VG chiara2007

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#5
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Hallo chiara !

quote:
Wie funktioniert das mit dem Titel denn?Ich möchte gerne verhindern, dass ich wieder zu einem Anwalt gehen und den Unterhalt einklagen müßte.


So funktioniert das aber .........

Ihr könnt euch nicht zu zweit hinsetzen und einen Titel erstellen ,sowas ginge immer nur mit einem Anwalt ........wenn ihr euch dann nicht einigen könnt ,muss es vor Gericht .

Allerdings wäre es von deinem Exmann wenig schlau den Titel ,wenn er denn erstellt werden sollte ,nicht begrenzen würde ,gerade da ja bis dato noch keiner existiert .
Irgendwelche Auflagen und Fristen werden jetzt immer damit verbunden sein .........sich rechtzeitig um einen Beruf bemühen und nicht erst anfangen zu suchen ,wenn der BU endet ,z.B.............kann mir einfach nicht vorstellen das jetzt ein Gericht einfach einen unbegrenzten Titel aufsetzten würde .....

Wieviele gemeinsame Kinder habt ihr denn und wie alt sind die anderen Kinder ? Sowas würde dann ja auch mit berücksichtigt werden .

LG

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"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

-- Editiert am 15.10.2009 17:52

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#6
 Von 
chiara2007
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Kinder sind momentan 2 und 8 Jahre alt.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hast du dich denn mit deinem alten Arbeitgeber zwecks Teilzeit in Verbindung gesetzt?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
chiara2007
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

@ azrael
Hallo! Ja, das habe ich natürlich schon getan. Er würde mich auch weiter beschäftigen, allerdings nur am Nachmittag, was heißt, dass ich frühestens gegen 19.00 Uhr zuhause wäre.
Ich weiß, dass Teilzeitjobs nicht gerade auf der Straße liegen, aber 19.00 Uhr ist definitiv zu spät (Hort, Hausaufgaben usw.)


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo chiara,

zumindest was den Titel für den Kindesunterhalt angeht, kommst Du ohne weitere Kosten an einen solchen.

Wende Dich an das Jugendamt und beantrage für das Kind eine Beistandschaft. Das JA kümmert sich dann um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes.

Wenn Du für Dich BU beanspruchst, wirst Du nachweisen müssen, dass eine Betreuung des Kindes im erforderlichen Rahmen nicht möglich ist. Dann könnte Dir von einem Familiengericht, auch weiter, BU zugesprochen werden.

LG Nero

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#10
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo chiara2007,

was den Unterhaltstitel für die Kinder betrifft, braucht es nur eine Beistandschaft, wenn sich der Vater weigert diesen Rechtsanspruch zu erfüllen.
Lege es ihm einfach nahe den Unterhalt angemessen und entsprechend seinen Einkünften zu titulieren und verweise auf diesen Rechtsanspruch, mit Fristsetzung und Ankündigung zur Einrichtung der Beistandschaft; ich bin mir sicher, er wird der Bitte auch so nachkommen.

Was deine Erwerbsobliegenheit betrifft, so findet sich hierzu in den OLG-Leitlinien, unter Punkt 17.1 der entsprechende Wortlaut deines zuständigen OLG.

Generell hast du einen Anspruch auf BU, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes und danach aus Gründen der Billigkeit die kindbezogen oder elternbezogen oder in der Summe aus Beiden sein müssen.
Die Darlegungspflicht liegt aufseiten des Begehrenden (hier bist du das).

Du beschreibst das Dilemma des dir vorliegenden Jobangebotes und das damit verbundene Problem zur Betreuung der Kinder.
Ob dies allein allerdings ausreicht kann solange bezweifelt werden, wie man dir andere Möglichkeiten zur Ausweitung deiner Erwerbstätigkeit ankreiden kann.

Unter Umständen kann es sein, dass dir lediglich eine geringfügige Erwerbstätigkeit zugemutet wird, eine Tätigkeit in Vollzeit kaum, da du zwei Kinder betreust.
Eurem älteren Kind wird bald weniger mütterlicher Betreuungsbedarf zuerkannt werden, da dies bereits acht Jahre alt ist.
Sollte dir eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit zugemutet werden, kann dies auch fiktiv angerechnet werden, solltest du dieser nicht selbst nachkommen.
Aufstockungsunterhalt ist dann drin, wenn du mit deiner Erwerbstätigkeit in Vollzeit nicht ausreichend erwirtschaften kannst(!), um über die Runden zu kommen (deinen Bedarf zu decken).

In einem aktuellen Beschluss des OLG Oldenburg muss eine Mutter jetzt "in die Vollen" gehen, aber der Fall liegt noch ein wenig anders als bei euch und steckt eine bis hierhin neue untere Grenze ab ( OLG Oldenburg: 13 UF 52/09 ).
Hier greift § 1573 (2) BGB , zunächst sogar unbefristet.

Lies dir das bitte in Ruhe durch und hake ab, was zutrifft und was in eurem Fall deiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegen steht.

Lieben Gruß

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

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