Unterhalt nach dem 18. Lebensjahr - Das "Kind" muss sich doch dann selbst melden?

30. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
m174
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach dem 18. Lebensjahr - Das "Kind" muss sich doch dann selbst melden?

Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob man die Unterhaltszahlung für ein Kind (wird demnächst 18) absetzen kann, wenn das Kind nicht bei dem Zahlenden wohnt und kein Kontakt besteht. Wir wissen nicht, ob das Kind noch in der Schule ist oder eine Lehre hat. Das "Kind" muss sich doch dann selbst melden um den Unterhalt anfordern oder? Hat jemand das schon mal hinter sich oder irgentwo gelesen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,
prinzipiell bist Du weiterhin Unterhaltspflichtig. Du solltest Dich allerdings erkundigen was Dein Kind macht. Vielleicht verdient es ja auch schon eigenes Geld? Bei einem Volljährigen wird bei der Unterhaltsberechnung auf jeden Fall das volle Kindergeld beim Einkommen mit angerechnet, das habe ich hier im Forum mal gelesen.
Also ist es erstmal wichtig zu erfahren ob das Kind noch in (Schul-) Ausbildung ist.

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#2
 Von 
m174
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja hätte ich normal auch kein Problem, wenn wir nicht im "Streit" auseinander gegangen wären, und der Junge bis heute nichts weiß. Wollte ja den Kontakt mal aufbauen, aber die Mutter wollte nicht. Daher denke ich, wenn die Geld wollen, ist es doch denen ihre Aufgabe, warum soll ich mehr zahlen ohne mal eine Nachricht oder ein "Lebenszeichen" zu erhalten. Klingt für einen Außenstehenden vielleicht hart, aber wir kämpfen schon genug mit dem Geld um freiwillig mehr zu zahlen.

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#3
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Gibt es denn einen Titel?

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#4
 Von 
m174
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es wurde alles schriftlich festgehalten auch über den Anwalt die Unterhaltszahlungen angefordert, von daher denke ich ja.

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#5
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Dann würde ich mich an Deiner Stelle (auch wenn es Überwindung kostet) an das Kind oder die Mutter wenden, meiner Meinung nach ist das Kind auch verpflichtet Dir Auskunft über sein Einkommen zu machen.
Ansonsten könnte gepfändet werden, wenn ein Titel besteht.

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#6
 Von 
m174
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, werde ich wohl mal in den sauren Apfel beissen müssen.

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#7
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo m174,

** Also es wurde alles schriftlich festgehalten auch über den Anwalt die Unterhaltszahlungen angefordert, von daher denke ich ja. **

Ein Unterhaltstitel kann ein Gerichtsurteil sein oder eine alternativ von einem Notar oder dem Jugendamt beurkundete Festlegung des Kindesunterhalt bezüglich Höhe und Laufzeit.

Ein Titel kann befristet oder unbefristet, dynamisch oder statisch sein.

Ob es einen Titel gibt, ist hier zunächst mal die zentrale Frage.

Gibt es einen, dann heißt die nächste Frage, ob er befristet ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Ab dem 18. Lebensjahr sein BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig, also auch die KM (sofern sie leistungsfähig ist)

Es empfiehlt sich, unbedingt eine Neuberechnung anzustreben.

Sollte es keinen Titel geben oder einen bis zur Volljährigkeit befristeten, kannst du mit Erreichen der Volljährigkeit die Zahlungen einstellen.

Das Kind müsste seinen Unterhaltsanspruch dann selbst geltend machen.

In jedem Fall hast du Anspruch auf Auskunft darüber, was das Kind tut. Sollte es weder eine allgemeinbildende Schule besuchen, noch eine Ausbildung machen, bestünde kein Anspruch mehr auf Kindesunterhalt.

Vielleicht eine günstige Gelegenheit, mit dem Kind einen Dialog aufzunehmen ...


Grüße

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