Unterhalt nach Geburt zweiten Kindes

13. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)
Unterhalt nach Geburt zweiten Kindes

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Unterhalt nach Geburt meines zweiten Kindes. Hier mal kurz zur Erklärung. Ich habe aus einer früheren Beziehung eine Tochter Sie ist jetzt 13 Jahre. Ich lebe von der Mutter schon viele Jahre getrennt. Ich zahle für meine Tochter Unterhalt.

Nun habe ich mit meiner jetzigen Frau(wir sind verheiratet) ein Kind bekommen.

Ich war vor einiger Zeit bei einem Anwalt wegen der Unterhaltszahlungen. Er sollte mir ausrechnen was ich zahlen muss. Er sagte das mein zweites Kind nicht zur Unterhaltsberechnung hinzugezogen werden darf. Da es kein Anspruch darauf hat da es ja bei mir lebt. Das kann ich irgendwie nicht verstehen und auch nicht glauben. Da ich ja auch für mein zweites Kind sorgen muss.

Meine Frage ist: Hat der Anwalt recht? Zählt mein zweites Kind nicht mit zur Unterhaltsberechnung für das erste Kind? Oder bin ich auch für mein zweites Kind Unterhaltsverpflichtet. Egal ob verheiratet oder nicht?

Danke schon mal im vor raus.

Gruß Shabby

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9 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

natürlich wird das Kind bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge berücksichtigt. Bei was für ´nem Anwalt warst Du denn da?

In welcher Höhe zahlst Du denn zur Zeit Unterhalt für das 13jährige Kind und wie hoch ist Dein bereinigtes Netto-EK?

Die Mutter des 2. Kindes erhält vermutlich Elterngeld? In welcher Höhe?

LG nero

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#2
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo Nero,

ich zahle für meine Tochter 356 Euro. Mein bereinigtes Netto-EK ist 1630 Euro. Meine Frau bekommt knapp 600 Euro Elterngeld.

Gruß Max

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
in dieser Konstellation dürfte es bei dem KU in dieser Höhe bleiben. Die DDT geht in ihren Sätzen von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Vorher wäre evtl. sogar eine Einstufung eine Stufe höher möglich gewesen.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich würde vermuten, dass hier eine Stufe herabgestuft werden könnte.

Mit 1.630€ leigt das Einkommen in EK-Stufe 2. Bei 2 Unterhatsberechtigten würde Unterhalt auch nach dieser Stufe fällig werden.

Da aber die KM des 2. Kindes lediglich über 600€ Elterngeld verfügt, ist auch sie unterhaltsberechtigt und würde bei der Stufung berücksichtigt. Daher also, wegen 3 unterhaltsberechtigten Personen, in EK-Stufe 1 stufen.

Fälliger Unterhalt an das 13jährige Kind 334€.

LG nero

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#5
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)

Danke Nero,

das hatte ich mir auch ausgerechnet.

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#6
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)

Noch eine Frage, wird eigentlich auch das Gehalt bzw. das Geld meiner Frau(wir sind verheiratet) zum berechnen meines Unterhalts mit dazu gerechnet? Also wenn Sie gut Verdient? Bzw. wenn ich den vollen Kindesunterhalt nicht leisten kann für mein erstes Kind?

PS. Habt Ihr vielleicht einen Link zu einer Seite wo steht das ich auch meinem Kind was bei mir im Haushalt lebt Unterhaltsverpflichtet bin? Vielleicht auch ein Gesetz oder ähnliches.

Gruß Shabby

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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
ich dachte deine Frau erhält €600 Elterngeld. Das entspricht eher nicht einem so guten Verdienst.
Der gute Verdienst deiner Frau wird nicht zur Unterhaltsberechnung herangezogen, es wäre allerdings möglich, das dir der Selbstbehalt gekürzt wird.
Gruß
Andreas

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#8
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)

Ein Bekannter sagte mir nur das auch das Gehalt meiner Frau auch zur Unterhaltsberechnung mit zu genommen wird. Es ging jetzt nicht speziell um meine. Nur eine allgemeine Frage. Da meine Frau ja irdgendwann wieder mehr verdienen wird.

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#9
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn deine Frau so viel verdient, das sie nicht unterhaltsbedürftig ist, dann bleibt es bei dem jetzigen Unterhalt.
Die Unterhaltspflicht gegenüber deinen Kindern beruht auf dem BGB §1601.
Gruß
Andreas

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