Unterhalt muss gezahlt sein - wann ?

3. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt muss gezahlt sein - wann ?

Wer kennt sich aus ?
Der Ex-Mann meiner Frau "zankt" jeden Monat auf's Neue damit, dass er den Kindesunterhalt nicht überweist, sondern in bar "irgendwann" zahlt.
Gibt es eine verbindliche Rechtsprechung (Urteil?) dazu, bis wann der (Kindes-)Unterhalt beim Unterhaltsempfänger eingegangen sein muss ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr ThomasP!

Das ist die übliche Masche von den Leuten, die sich in irgendeiner Weise um den Kindesunterhalt drücken wollen.

Grundsätze:
Wenn eine verbindliche Rechtsprechung dafür sorgen würde, dass der Kindesunterhalt beim Unterhaltsempfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt eingegangen sein muss, wären wohl viele Unterhaltsempfänger erleichtert. Doch leider ist dem nicht so. Die Höhe des Unterhaltes ist zwar geregelt entsprechend der Höhe des Einkommens in der Düsseldorfer Tabelle, jedoch der Eingang nicht. Das ist auch einer der Gründe von den vielen Unterhaltsprozessen, die sich über Jahre hinwegziehen über die rückständigen Unterhaltszahlungen.

Was kann man tun?
Es steht einem der Rechtsweg der Klage vor den Gerichten offen, in dem man

(1) den rückständigen Unterhalt durch Lohnpfändung geltend macht.

(2) sich vom Gericht einen Titel ausstellen lassen, in dem der Eingang (z.B. bis zum dritten eines jeden Monats) geregelt wird. Wenn dieses im ursprünglichen Unterhaltstitel nicht geregelt ist, kann man eine Abänderung des Titels vor Gericht beantragen.

Problematik
Die Problematik an dem Ganzen ist jedoch leider, dass

(1) dieser Gerichtsprozess sich über Jahre hinweg hinziehen kann und man dementsprechende Kosten für Rechtsanwalt und Prozesskosten hat (es sei denn man bekommt Prozesskostenhilfe genehmigt, PKH)

(2) sich der Unterhaltszahlungsverpflichtete (in Ihrem Fall der Ex-Mann Ihrer Frau) immer wieder einer Pfändung seines Lohnes entziehen kann, indem er entweder den Unterhalt später zahlt, oder zumindest einen Teil des monatlichen Unterhaltes zahlt. Er verhindert dadurch eine Lohnpfändung für den jeweiligen Monatsunterhalt, weil diese nur angewendet werden kann, wenn der Unterhaltszahlungsverpflichtete in einem bestimmten Zeitraum überhaupt nicht zahlt. Denn wenn er vor Eintritt der Lohnpfändung (teilweise) zahlt, ist diese hinfällig.

Dieses ist problematisch, da es dem Unterhaltszahlungsverpflichtetem ermöglicht wird, nach eigenem Belieben und Regeln zu bezahlen, oder nicht, ganz wie es ihm passt. Was auch viele ausnutzen. Folge ist, dass dadurch der jeweilige Kindesmonatsunterhalt zu der Zeit fehlt, wann er gebraucht wird und verspätet oder gar nicht eingeht.

Was kann man dagegen tun?

Was man diesbezüglich tun kann ist, dass man die rückständigen Unterhaltsbeträge summiert und dann eine Lohnpfändung bezüglich dieses Betrages geltend macht. Eine Lohnpfändung bezüglich der Gesamtsumme der bereits angefallenen rückständigen Unterhaltszahlungen also. So einer Lohnpfändung kann sich der Unterhaltszahlungsverpflichtete dann nicht so einfach "entziehen".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mithilfe meiner Erklärungen weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie ja nochmal einen Eintrag ins Forum setzen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)

auch wenn's mich nicht glücklicher macht:

vielen Dank für die ausführliche Antwort !!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Thomas P,

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Klagewegen können Sie auch vors Strafgericht ziehen:

Strafrechtlich könnte man vor Gericht den Tatbestand des §170 StGB in Betracht ziehen. Damit zeigen Sie sozusagen den Unterhaltszahlungsverpflichteten vor Gericht an, dass dieser sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht. Allerdings muss dieses laut Tatbestand des §170 StGB zur Folge haben, dass durch die Nichtzahlung des Unterhaltes der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Der Strafrahmen geht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei besonders hartnäckigen Fällen der Unterhaltszahlungsverweigerung kann so eine Anzeige als "Druckmittel" angedroht werden, oder dann vor Gericht gebracht werden.

Gruß

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