Unterhalt für volljährige Tochter - Muss sie das nun von ihrer Mutter einfordern oder ich?

3. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt für volljährige Tochter - Muss sie das nun von ihrer Mutter einfordern oder ich?

Hallo,

meine Tochter ist 18 geworden, geht noch zur Schule (Gymnasium) und macht 2013 ihr Abi.

Vor 2 Monaten hat sie mich auf ziehmlich pampige Art gebeten den Unterhalt ab dem Folgemonat ihres 18. auf ihr konto zu überweisen. Bisher habe ich einen Gesamtbetrag auf das Konto der KM überwiesen - zusammen mit dem Unterhalt für die noch minderj. Schwester.

Nun meine Frage: Soweit ich weiss, ist auch die mutter (neu verheiratet, nicht vollzeit berufstätig) auch barunterhaltspflichtig. Wie ich meine Tochter kenne , wird sie dort aber nicht 10% so energisch Forderungen stellen wie bei mir, sondern versuchen ihre mutter so gut es geht zu schonen, weil sie ja auch da wohnt.

Ich habe mal gelesen, dass beide Teile verpflichtet sind Vollzeit zu arbeiten. Muss sie das nun von ihrer Mutter einfordern oder müsste ich das einfordern ? Was ist wenn sie von ihrer mutter nichts fordert , nur von mir ???

Kann mir wer helfen ??

Ich kann mir keinen Anwalt leisten, ist es pflicht einen anwalt zu haben ?

Ist der Anwalt meiner Tochter verpflichtet, sie auch darauf hinzuweisen, dass auch die KM unterhaltspflichtig ist ?


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23 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo P.S,

solange die Tochter bei der Mutter wohnt kann dir

m.E. das Einkommen der Mutter egal sein.

Die Berechnung des Unterhaltes ergibt sich aus EK-Vater +

EK Mutter.(wird zusammen gezählt).

Der Betrag lt.DT minus volles Kindergeld ist der

Unterhaltszahlbetrag.

Beispiel dein EK = 2000€
Einkommen der M = 1500€

Betrag lt. DT = 3500€

Hat die Mutter kein Einkommen nimmt man nur dein EK

also Betrag lt.DT =2000€

Du zahlst also nur deinen Teil.

lg
edy

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#2
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Hm,

es geht nicht darum ob sie kein Einkommen hat. Es geht darum , zu was sie verpflichtet ist und wer es einfordern muß : Tochter oder nicht. Da die Tochter 18 ist, ist soviel ich weiss auch die KM privilegiert unterhaltspflichtig und kann nicht einfach sagen: Kein Einkommen.

Kann Tochter einfach sagen: "Mama hat kein Einkommen" und damit ist gut ?? Ich weiss, daß ich verpflichtet war, als ich arbeitslos war einen Vollzeit job anzunehmen um in der Lage zu sein zu arbeiten. Warum müssen KM's das nicht ???



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#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo

edy schrieb

solange die Tochter bei der Mutter wohnt kann dir

m.E. das Einkommen der Mutter egal sein.

Die Berechnung des Unterhaltes ergibt sich aus EK-Vater +

EK Mutter.(wird zusammen gezählt).




Das ist ja schon ein Widerspruch in sich. Wer zahlt, hat ja wohl auch ein Recht darauf zu wissen, wie sich der zu zahlende Betrag zusammensetzt!
Da sich der Unterhaltsbetrag tatsächlich aus dem Einkommen von Mutter und Vater ergibt, wird natürlich auch von beiden das Einkommen benötigt, um die Berechnung durchzuführen.

Die von edy genannte Beispielrechnung ist nicht zu Ende geführt und wird von dort an ein wenig kompliziert.
Das führt zu einer Polarisierung des höheren Einkommens gegenüber dem niedrigeren Einkommen. Dies verstärkt sich noch durch durch die Erhöhung der Selbstbehalte (ab 2013), was im übrigen auch die Unsinnigkeit der Berechnungsweise deutlich macht.
Diese ist nachzulesen in den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle.
PitSchnigges, Du kannst versuchen, für Dich erst einmal das Einkommen der Mutter grob zu schätzen und dann eine Probe-Berechnung für dich selbst durchzuführen. Wenn du kein sehr geringes Einkommen hast, kann es passieren, dass sich die Mutter nicht finanziell beteiligen muss. Eine Neu-Berechnung könnte ggf. sogar zu einer Erhöhung zu Deinen Lasten führen, da jetzt etwas höherer Bedarf angesetzt wird.
Bei der Proberechnung die höheren Selbstbehalte (1000 Euro bei Berufstätigen) berücksichtigen!

Grüße,
capitano



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-- Editiert Capitano am 03.12.2012 12:38

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#4
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Capitano

Wie sich der Selbstbehalt zu 2013 ändert, ist bis jetzt noch nicht fix, soviel ich weiss.

Ich selbet gehe eher von einem notwendigen Selbstbehalt von 1020 € für voll Berufstätige aus.

Einfach deshalb, weil der Unterhaltspflichtige mit einem Bruttoeinkommen von 1500 € familienrechtlich zwar 39,17 € bezahlen könnte, sozialrechtlich aber wieder 17 € vom Jobcenter zurück kriegt, sofern er einen Antrag stellt und kein weiteres Einkommen und/oder Vermögen hat. Und ein Sozialfall darf ein Unterhhaltspflichtiger aufgrund seiner Unterhaltspflicht nicht werden.

Also, erst mal abwarten, was die Tabelle her gibt.

lg

Robert

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"Ab 06.12.2012 AZUBI zum Mediator"

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo P.S.

Natürlich hast du ein Auskunftsrecht das die Tochter erbringen muss.

An deinem Zahlbetrag wird das aber nichts (oder kaum) ändern.

Du zahlst deinen Betrag entsprechend deinem EK.

Würde die Mutter wenig EK über SB haben, dann würde sich der Ablese-Betrag lt. DT erhöhen.

Die Tochter würde also höheren Unterhalt bekommen.

Zu zahlen von beiden Eltern.

Das EK der Mutter würde nur der Tochter zu gute kommen.

An deinem Betrag würde sich nichts/kaum was ändern.

Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit müsste die Tochter fordern,falls sie mehr Unterhalt haben möchte.


Zitat:
@P.S
Aber da KM anstatt sich zu beteiligen auch noch Kostgeld haben will , muss ich hier leider den "korrekten" Weg gehen.


Kostgeld hat die Tochter von deinem Unterhaltsbetrag + ihrem KG zu zahlen.

lg
edy

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-- Editiert edy am 03.12.2012 14:14

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#6
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

@capitano.

ich weiss nicht ob und was sie arbeitet. Bisher wo die kinder noch minderj. waren war das nie thema.

sie ist überdies auch neu verheiratet, sodass hier fakten auf dem tisch liegen, die ich aufgrund von internet recherchen nicht selbst richtig beurteilen kann. Die Frage ist ja, ob und in welchen umfang sie vollzeit arbeiten muss. momentan arbeitet sie (soweit mir bekannt ist) nur teilzeit bzw. auf 400€uro basis.

Weitere frage ist auch: Wenn ihr gatte die die günstigere steuerklasse hat, wie ist das dann zu bewerten.

Wenn es nach mir ging, würde ich da eh auf dem kurzen dienstweg. Zahlbetrag (lt. Düsseldorfer Tabelle) abzgl. kelinen betrag abziehen weil sie ja bei muttern wohnt und gut ist. Wenn sie im Juli mit abi fertig ist ändert sich eh wieder alles.

Aber da KM anstatt sich zu beteiligen auch noch Kostgeld haben will , muss ich hier leider den "korrekten" Weg gehen.





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#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wenn es nach mir ging, würde ich da eh auf dem kurzen dienstweg. Zahlbetrag (lt. Düsseldorfer Tabelle) abzgl. kelinen betrag abziehen weil sie ja bei muttern wohnt und gut ist.


Womit du auf der sicheren Seite wärst.
Wofür willst du einen kleinen Betrag abziehen?
Nimm einfach dein Einkommen, guck nach dem Zahlbetrag (abzgl. vollem Kindergeld).

quote:
Wenn sie im Juli mit abi fertig ist ändert sich eh wieder alles.


Genau! Auch für dich! Warum also jetzt noch ein großes Fass aufmachen?

Grüßle





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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert Loddar am 03.12.2012 14:28

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#8
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

@loddar

Einene kleinen betrag abziehen aus dem Grund weil KM ja auch privilegiert unterhaltspflichtig ist.

Wenn man alles berücksichtigt , wäre das geradezu fair.


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#9
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ PitSchnigges

seit wann geht es bei Unterhaltszahlungen um Fairness?
OK, das ist provokant.

Fairness ist im Unterhaltsrecht wohl - objektiv gesehen - unterschiedlich in der Wahrnehmung.
Darum kannst du nicht, was aus Deiner Sicht fair erscheinen mag, einfach ungefragt umsetzen.

Wenn Du dich korrekt an die Düsseldorfer Tabelle hältst, hast du kein Problem. Wenn du meinst, die Mutter müsste sich zu Deiner Entlastung finanziell beteiligen, so musst du eine Neu-Berechnung veranlassen. Da würde ich aber vorher - wie ich schon schrieb - zumindest überschlagsweise rechnen, ob es sich wirklich lohnt.

Gruß,
capitano


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#10
 Von 
Cassadan
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 52x hilfreich)

Beachte das die Mutter unterkunft und Logis bezahlt.

Dabei ist es, glaub ich, egal ob der neue Mann sie dabei unterstützt oder nicht.

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#11
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

@capitano

Um eine Vorabberechnung vornehmen zu können, bedarf es komkrete Zahlen.

Die habe ich aber leider nicht.

Da mir die Tochter verweigert jeglich Auskünfte bei der Mutter einzuholen und mir vorzulegen, wird doe sache srhr wahrschinlich eskalietrn.

Ich bin bereit zu zahlen. Schliesslich habe ich bis letzten Monat gezahlt.

Ausserdem ist Frau Tochter der Meinung, dass sie keine Auskuenfte erteen braucht und mit Volljährigkeit alles alleine entscheiden kann.


Andere sollen aber zahlen. Ausserdem will sie naechstes jahr ohne Not ausziehen.

Das heisst KM und deren gatte unterstuetzen das sie auszieht, da die kleine schwester dann eigenes zimmer hat. Ich soll aber zahlen.



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#12
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo P.S.

Solange die Tochter keinen eigenen Hausstand hat (wie bereits geschrieben) hat das Einkommen der Mutter "nur wenig" Bedeutung

für dich.(in finanzieller Hinsicht).

denn:

quote:
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.


lg
edy

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#13
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo PitSchnigges71,

du wirst nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu nehmen.

mfg
boxxter

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#14
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Pit Schnigges

nein, um eine grobe Unterhaltsrechnung durchzuführen bedarf es nicht konkreter Zahlen.

Beispiel: Du zahlst Unterhalt nach Einkommensgruppe 4.
Mutter hat Einkünfte von ca. 400 Euro.
Das führt zu keiner finanziellen Beteiligung der Mutter zu Deiner Entlastung. Du liest dann einfach den Unterhaltsbetrag aus der Tabelle ab und ersparst dir jeglichen Rechtsstreit, der dir am Ende nichts einbringt.

Oder anders formuliert:

Deine konkreten Zahlen kennst du.
Für die Mutter nimmst du ein Einkommen an.
Mit den Zahlen nimmst du für dich eine Unterhaltsberechnung vor. Nun brauchst du nur noch die Zahlen der Mutter variieren und schauen, zu welchen Ergebnissen das führt.

Gruß,
capitano


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-- Editiert Capitano am 04.12.2012 08:14

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#15
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo capitano..

okay, dann müsste ich 0,00 euro annehmen, weil ich nicht weiss ob und was sie verdient.

Ich habe sowieso heute schon ernsthaft drüber nachgedacht, einfach das komplette unterhalt zu überweisen, nach ddorfer tabelle. das wird eh darauf hinauslaufen.

Wenn Tochter nächstes jahr auszieht, ist sie eh nicht mehr privilegiert und dann sieht eh alles ganz anders aus.

Ich glaube, das wird das beste in dem Fall sein. Zähne zusammen und durch..



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#16
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber was Anderes:

Wenn Sie von daheim auszieht um mit ihrem Freund zusammen zu wohnen, ist sie ja nicht mehr privilegiert.

Was ändert sich dann ?n Wenn ich richtig gelesen habe, steigert sich dann der Mindestbehalt auf 1150,00

was bedeutet eigentlich privilegiert genau ??? Welche pflichten ergeben sich daraus ???


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#17
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo PS,

quote:
was bedeutet eigentlich privilegiert genau ???



Hier die Bedeutung:

¹ sofern sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind sie minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Bei eigener Wohnung hat sie einen pauschalen Bedarf von 670€ Mt.

lg
edy

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#18
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

@edy .. und was hat das noch für andere auswirkungen ???

Ich habe mal gehört, dass seit einigen Jahren Volljährige nicht mehr einfach so ausziehen können. Welchen Auswirkungen hat ein Umzug in eine eigene wohnung im Hinblick auf die Unterhaltspflicht an sich, hier ist nicht die Höhe gemeint ..



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ps,

Wenn die Mutter mit der Tochter "zusammen arbeitet", dann wird

sie die Tochter "vor die Tür setzen",damit Tochter ausziehn kann.

Dann kannst du ihr das wohnen bei dir anbieten.

Wie ist eigentlich der weitere berufliche Werdegang der Tochter?

lg
edy

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#20
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi Edy,

>>> Wie ist eigentlich der weitere berufliche Werdegang der Tochter?

Ja, hier wird es nochmal spannend. Also momentan ist sie auf dem Gym und macht im frühjahr abitur. Was sie sich dann vorstellt, weiss ich nicht. Da sie sich meines Wissens noch nicht konkret um einen Studienplatz gekümmert hat, wird sie das ws 2013/2014 sicher noch nicht studieren.

Ich habe da irgendwas von wegen FSJ gehört ob es stimmt kann ich nicht wissen, sie erteilt keine Auskünfte-

Damit wären wir bei einem nächsten Thema... :-(



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#21
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ist doch Klasse, wenn deine Tochter dich über ihren weiteren Lebensweg nicht in Kenntnis setzt. Dann gehst du mal davon aus, dass sie am Tag nach Erhalt des Abizeugnisses einen Job beginnt, der für ihren Unterhalt ausreicht.
Hat sie einen Titel? Ist der unbefristet? Dann musst du sicherlich aktiv werden und auf Abänderung des Titels klagen.
Ansonsten Zahlung einstellen und warten, bis sie Unterhalt fordert.


Erst mal gibt es den §1602 BGB . Der sagt im Absatz 1:

quote:<hr size=1 noshade>Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten <hr size=1 noshade>

Das müsste sie also nachweisen. In den Zeiten des Hartz IV muss man schon schwerwiegende Gründe haben, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen.
Ein Grund ist natürlich, dass man sich in Ausbildung oder Studium befindet. Ist das dann eine zügig angegangene Erstausbildung/Studium, so besteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Dazu muss man aber die Ausbildung nachweisen. Mit "keine Auskunft" ist es nicht getan.
Wenn nach dem Abi fest eine Ausbildung oder ein Studium angepeilt ist, musst du in einer Übergangszeit on maximal 4 Monaten weiter Unterhalt leisten, kannst aber immerhin verlangen, dass sie soweit wie möglich versucht, auch da schon selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Solche Bemühungen hat sie nachzuweisen. Wenn du 5 Stellenanzeigen für befristete 400€ - jobs im Zeitraum findest, kannst du sie zum Beispiel nach den Asagen ihrer Bewerbungen darauf fragen.

Ist da keine Ausbildung und auch kein Studium vorgesehen, so bist du mit der Schulentlassung wirklich erst mal raus: Ein freiwilliges soziales Jahr und auch irgendeine davor oder danach gelegene Wartezeit ist dann wirklich privatsache des Kindes, da muss sie dir gar nichts sagen und du ihr gar nichts zahlen.

Dass sie sich noch nicht um einen Studienplat gekümmenrt hat, ist immerhin nachvollziehbar: Das geht auch erst mit Abizeugnis.
Pläne darf man aber schon mal machen und ohne Plan kein Unterhalt, wie gesagt.

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#22
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

quote:
quiddje schrieb:

Ein freiwilliges soziales Jahr und auch irgendeine davor oder danach gelegene Wartezeit ist dann wirklich privatsache des Kindes, da muss sie dir gar nichts sagen und du ihr gar nichts zahlen.



siehe hier:

http://www.focus.de/schule/magazin/archiv/recht-so-unterhalt-waehrend-des-fsj_aid_765795.html


lg
edy

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#23
 Von 
PitSchnigges71
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 4x hilfreich)

aber es ist zu prüfen ob sie dann immer noch privilegiert ist ..

ausserdem urteilen die gerichte da unterschiedlich. ist nicht alles gleich..

warten wir ab



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