Unterhalt für volljährige Tochter wenn Mutter geringfügig beschäftigt?

9. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
andy-nwd
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
Unterhalt für volljährige Tochter wenn Mutter geringfügig beschäftigt?

Hallo,
folgende Situation:
meine frau hat aus erster ehe 2 kinder und nach der scheidung das alleinige sorgerecht bekommen. die ältere tochter, geht noch zur realschule, zog jetzt zu ihrem freund (hat sich aber hier noch nicht abgemeldet) und will sich mit ihm eine eigene wohnung suchen. der auszug war mit streit (ihrerseits) und üblen verleumdungen verbunden. jetzt verlangt sie von der mutter unterhalt.
meine frau arbeitet aber schon ewig als gerinfügig beschäftigte (400€)
muß sie davon jetzt noch unterhalt zahlen???
den vater haben wir benachrichtigt das wir für sie keinen unterhalt mehr bekommen sonder das er sich direkt mit ihr in verbindung setzt. auch das kindergeld bekommen wir für sie nicht mehr.

vieleicht kann mir ja jemand einen rat geben
im voraus vielen dank
gruß
andy

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andy-nwd
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

der smiley war ein versehen.....

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#3
 Von 
andy-nwd
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

meine frage war ob man von 400€ einkommen was abgeben muß??
irgendwo muß es doch einen nichtpfändbaren teil geben.......

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#4
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#5
 Von 
andy-nwd
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

was heißt durchkommen?

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#6
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Gute Frage!
Ich würde erst mal nichts zahlen und abwarten was passiert.Die Mutter kann ihr auch anbieten wieder bei ihr zu wohnen!
Von 400 Euro braucht man nichts abgeben...

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#7
 Von 
andy-nwd
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

bedanke mich schonmal bei allen die geantwortet haben :)

danke
gruß
andy

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#8
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Sofern die Mutter damit einverstanden ist/war mit dem Auszug, dann ist sie auch barunterhaltspflichtig. Dass das KiGe schon abgezweigt wurde und der Vater von der Mutter informiert wurde, spricht ja irgendwie dafür. Somit unterliegt die Mutter der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und muss die Bemühungen nach einem Job nachweisen. Auch kann ihr der Selbstbehalt ( 840 EU West )durch die Neu-Heirat gekürzt werden. Ob- und wieviel Unterhalt geleistet werden muss, kann aber letztendlich nur ein Richter oder das JA entscheiden. War sie nachweislich nicht einverstanden mit dem Auszug, kann sie verlangen, dass das Kind wieder daheim einzieht und der Unterhalt in Naturalien bezahlt wird.

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#9
 Von 
gladis
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
die Schilderung könnte von mir sein. Allerdings bin ich vollzeitbeschäftigt und trotzdem nicht leistungsfähig.
Meine Tochter hat mich verklagt. Letztendlich haben wir einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Mir ist damals gesagt worden, daß ich in einem Prozeß dazu verurteilt werden könnte, Lebensversicherungen zu kündigen etc., um den Unterhalt zu sichern.
Das mit den *Naturalien* stimmt nur bedingt.
Zitat:
Eltern eines volljährigen Kindes schulden Unterhalt nach den folgenden Regeln:
Es ist kein Betreuungsunterhalt zu leisten, sondern Barunterhalt, denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge.
Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für die Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt.
Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch der bisher Betreuungsunterhaltspflichtige Barunterhalt zu leisten hat, sofern er leistungsfähig ist.
Soweit ein Elternteil dem in seinem Haushalt lebenden volljährigen Kind noch Betreuungsleistungen erbringt (ihm z.B. die Wäsche macht oder Essen kocht), handelt es sich üblicherweise um freiwillige Leistungen oder um solche Leistungen, die nach Absprache mit dem Kind bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen sind und dadurch auch den Unterhaltsanteil des betreffenden Elternteils mindern können.

Gruß
gladis:-)

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#10
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

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