Unterhalt für die studierende Tochter

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)
Unterhalt für die studierende Tochter

Die Tochter hat eine Ausbildung als Kauffrau absolviert. Sie wohnt bei der Mutter, Eltern sind getrennt. Vater zahlt monatlich 300,-- Unterhalt. Das Ausbildungsgehalt konnte sie komplett behalten, hat es (ca. 600,-- monatlich) für Reisen und Kleidung und Party ausgegeben. Von der Oma hat sie 5000,-- bekommen, als sie 18 wurde. Das Geld hat sie auch gut ausgegeben.
Nun hat sie ein Studium angefangen, BWL, auf die Ausbildung aufbauend.
Anstatt jeden Tag 60 km mit der Regionalbahn zu fahren, möchte sie nun in die Stadt wo sie studiert, ziehen.
Und fordert von den Eltern das alles zu finanzieren.
1. Müssen die Eltern das alles finanzieren (sie kann weiter bei der Mutter wohnen!)
2. Wieviel müssten die Eltern ihr maximal finanzieren, was ist das höchste was Eltern zahlen müssen?
3. Müssten die Eltern ihr auch ein Taschengeld o.ä. zahlen, wenn sie weiter zu Hause wohnen würde?

Sie hat noch nie nebenbei gearbeitet, von der Ausbildung abgesehen. Gejobbt hat sie noch nie.


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9 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von alewie):
1. Müssen die Eltern das alles finanzieren (sie kann weiter bei der Mutter wohnen!)
Und hat auch da einen gegen beide Eltern bestehenden Unterhaltsanspruch dessen Höhe sich aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider ergibt.

Zitat (von alewie):
2. Wieviel müssten die Eltern ihr maximal finanzieren, was ist das höchste was Eltern zahlen müssen?

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. (auszug aus der DDT und sinngleich aus der Leitlinie des OLG Hamm). Aber kein Elternteil muss mehr als den Betrag zahlen, der sich aus Berechnung des eigenen Einkommens ergibt. Kindergeld wird auf den Bedarf, nicht auf den Zahlbetrag angerechnet.

Zitat (von alewie):
3. Müssten die Eltern ihr auch ein Taschengeld o.ä. zahlen, wenn sie weiter zu Hause wohnen würde?


Nein, s. Antwort zu 1. Mit Erfüllung des U-Anspruchs ist alles abgegolten.

Mir ist durchaus bewusst, dass dies anders geregelt wird, aber hier geht es um das Rechtliche.

berry

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#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Allerdings muss sie Bafög bantragen.

Zudem wäre zu diskutieren, ob der Ausbildungsweg so mit den Eltern besprochen bzw. abgsprochen war. U.U. wäre da schon Schluß, wenn die Eltern davon ausgehen konnten, dass eben kein Studium angestrebt wurde.

Mit einem Ausbildungsgehalt von rund 600 € wären die Eltern warhscheinlich schon zu Ausbildungszeiten nicht mehr Barunterhaltspflichig gewesen. Wahrscheinlich wäre der Bedarf mit Ausbildungsgehalt und Kindergeld schon gedeckt gewesen. Ich fürchte höchste Zeit, dass sie in der Wirklichkeit ankommt.

Ich würde sie ziehen lassen. Mehr als 735 € inkl. KG und Bafög wird sie ohne Nebenjob nicht zur Verfügung haben und damit ihr Leben finanzieren müssen. Das sollte sie auch möglichst schnell lernen (und Bafög wird sie zum Teil später zurückzahlen müssen)

Ich würde sie als erstes auffordern den Bafög-Antrag auszufüllen. Da wird auch berechnet welchen Betrag die Eltern u.U. zu zahlen haben ;-)

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#3
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe müssten die Eltern max. 735,-- abzüglich 198,-- KG = 533,-- zahlen. Abzügl. eventuell Bafög.
D.h. demnach 267,-- pro Elternteil. Das wäre immerhin überschaubar.

Bafög-Antrag möchte die Tochte seit Monaten ausfüllen, hatte aber bis jetzt nie Zeit dazu (bzw. hat ja noch Geld auf dem Konto gehabt....). WEgen Party, Ausschlafen, usw.

Problem der Eltern sind diverse Kredite (zusammen ca. 500,-- im Monat an Rückzahlungen), die sie zur Finazierung der Ausbildungen der vier Kinder aufgenommen haben, was aber wohl bei der Bafög Berechnung nicht berücksichtigt werden. Das könnte dann knapp werden für die Eltern...

Die anderen Kinder sind unproblematisch.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von alewie):
D.h. demnach 267,-- pro Elternteil. Das wäre immerhin überschaubar.


Nein. Der nach ausgekehrtem Kindergeld und ggf. nach Abzug von Bafög verbleibende Restbedarf wird im Verhältnis der bereinigten und um den Selbstbehalt reduzierten Eltern-Einkommen gequotelt.

Zitat (von alewie):
Die anderen Kinder sind unproblematisch.

Auch dieses Kind ist insoweit unproblematisch, solange es nicht mehr fordert als ihm zusteht.

Zitat (von alewie):
Problem der Eltern sind diverse Kredite
Richtig, die sind möglicherweise ein Problem der Eltern, aber kein Problem des Kindes.

Aber: war zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht bekannt, dass das Kind nach der Ausbildung weiter studieren will, kann die Tilgungsrate als Bereinigungsposition angesetzt werden.

Zitat (von alewie):
Wenn ich das richtig verstanden habe müssten die Eltern max. 735,-- abzüglich 198,-- KG = 533,-- zahlen.

Ja, aber nur, wenn das bereinigte Nettoeinkommen dies auch hergibt. Hier kommt es also wesentlich auf die Leistungsfähigkeit an.

Zitat (von alewie):
Bafög-Antrag möchte die Tochte seit Monaten ausfüllen, hatte aber bis jetzt nie Zeit dazu

Überhaupt kein Problem, da im Familienrecht häufiger als in allen anderen rechtsbereichen mit fingierten Zahlen gerechnet wird.
Hat sie den Bafög-Antrag verpennt, wird ihr vom Bedarf einfach der Bafög-Betrag abgezogen.

Zitat (von ratlose mama):
Da wird auch berechnet welchen Betrag die Eltern u.U. zu zahlen haben ;-)

Das u.U schränkt die Aussage zwar ein, aber auch u.U. ist sachlich falsch, weil
a) die vom Bafög absolut nichts zur U-Pflicht zu melden haben
und
b) die Bafögberechnung nicht auf den aktuellen Einkommensdaten beruht und sehr sehr häufig viele Bereinigungspositionen (aus U-Recht) nicht berücksichtigt werden.

Also bitte nie auf das dort genannte Ergebnis verlassen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Kredite wurden genommen, da man die Kinder bis zum Ende der Schulausbildung durchbekommen wollte. Danach, so die Überlegungen, können sie für sich selbst sorgen bzw. müssen die Eltern kein Taschengeld, Kleidungsgeld, etc. zahlen.
Das soll nur ein Klarstellung sein, warum die Eltern Kredite genommen haben. Rechtlich wohl nicht bedeutsam.

Nun aber möchte die Tochter, nach der Ausbildung, studieren....

Wir müssen dann abwarten, was die Tochter fordert - sind aber jetzt schon etwas informiert.

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

@ ratlose Mama, kleine Korrektur: das Bafög Amt berechnet NICHT den familienrechtlichen Anspruch eines Kindes gegen die Eltern. Das Amt befasst sich nur mit der Zahlungsfähigkeit der Eltern. Die Beträge aus dem BaföG Bescheid sind, lediglich ein Rechenfaktor für die Höhe des Anspruchs des Antragstellers gegen den Staat.

BaföG kann man erst beantragen, wenn man immatrikuliert ist, nicht auf Verdacht hin im Voraus. Die Tochter kann insoweit also erst jetzt tätig werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von alewie):
Anstatt jeden Tag 60 km mit der Regionalbahn zu fahren, möchte sie nun in die Stadt wo sie studiert, ziehen.
Und fordert von den Eltern das alles zu finanzieren.
1. Müssen die Eltern das alles finanzieren (sie kann weiter bei der Mutter wohnen!)
Unterhaltspflichtige Eltern volljähriger Kinder können/sollten vom Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB Gebrauch machen (Kost und Logis anbieten).

-- Editiert von Hunter123 am 14.10.2017 10:06

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Gut, jetzt habe ich vieles dazu gelernt. Nicht einfach das Familien- und Unterhaltsrecht.
Das Kind stellt einen Antrag auf Bafög. Das Amt ermittelt aufgrund der Einkünfte der Eltern (wobei bestehende Kreditzahlungen event. abgezogen werden…..) die Höhe des Bafögs.
An dieser Rechnung orientiert sich dann die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Kind.
Es ist möglich das die Eltern diese Verpflichtung in Form von Unterkunft und Verpflegung nachkommen.

Würde man nun die max. 735,-- ansetzen, abzüglich Summe „X" Bafög und abzüglich der Leistungen Unterkunft und Verpflegung (und abzüglich Kindergeld, wenn man es dem Kind geben würde?), gäbe es event. eine Restsumme, die die Eltern dem Kind (auch wenn es weiter zu Hause wohnt) zahlen müssten. Quasi ein „Taschengeld".

Bei Auszug des Kindes wäre die Rechnung ähnlich: 735,-- abzüglich Bafög, abzüglich dem Kind überlassenes Kindergeld – der Rest müsste von den Eltern an das Kind gezahlt werden?

Pardon das ich etwas nachfrage, ich möchte es nur grob verstehen…..

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

An der Rechnung für Bafög orientiert sich familienrechtlich gar nichts.

Und die 735 € betreffen ausschliesslich das auswärts lebende Kind. Wie bei einem zu Hause lebendem Kind gerechnet wird, das ist eine ganz andere Frage. Auch hier ist zunächst zu rechnen. Erst wenn der Betrag feststeht kann geguckt werden, wie man das regelt. Also durch Naturalien, durch einen Beitrag des Kindes in Geld, Kostgeld.

wirdwerden

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