Unterhalt für die Ex bei neuem Partner

24. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Marko123456
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für die Ex bei neuem Partner

Hallo,
ich zahle momentan für meine Exfrau und für meinen Sohn. Meine Exfrau will inkürze mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenziehen. Wie verhält sich das dann mit dem Unterhalt für sie???? Der Unterhalt für meinen Sohn ist kein Thema.... Ich zahle 720 Euro nur an Sie, trotzdem sie arbeiten geht!!! Wie schaut es aus, wenn sie mit ihm in einer Wohnung wohnt ( offiziell - Mietvertrag )
Besten Dank im voraus M

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo marko

Einige Beispiele:

Amtsgericht Hamburg vom 18. Januar 1996 – 272 F 77/96 FamRZ 1997, 374 : Ein Mann zahlte für seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Diese zog mit einem anderen Mann zusammen und lebte mit diesem in einer so genannten „eheähnlichen Gemeinschaft“. Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen (...), soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§1579 Nr.7 BGB ). Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist das Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Zahlung von Ehegattenunterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet.


Oberlandesgericht Hamm vom 22. Dezember 1998 – 3U 78/98 OLG Report Hamm 1999, 247 Vielmehr reichten im vorliegenden Fall für das Gericht folgende Indizien für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aus: Verbringen der Freizeit mit der geschiedenen Ehefrau und deren Kinder, regelmäßige gemeinsame Urlaube, gemeinsames Verbringen der Wochenenden und des Heiligen Abends, Erscheinen in der Todesanzeige der Großmutter der geschiedenen Ehefrau.


Oberlandesgericht Köln vom 4. März 1999 – 10 UF 142/98 ZAP EN-Nr. 585/99 Ein derartiger Verwirkungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, die sich über eine Dauer von zwei bis drei Jahren verfestigt hat. In Ausnahmefällen kann jedoch schon bei kürzerem Zusammenleben der Verwirkungsbestand erfüllt sein. Dies nahm das Oberlandesgericht Köln in einem Fall an, in dem eine geschiedene Frau und ihr neuer Partner miteinander ein Haus gekauft und in diesem seit einem Jahr zusammengelebt hatten.


Oberlandesgericht Hamm vom 21. Februar 2000 – 8 UF 475/99 Ein geschiedener Ehegatte, der mit seinem neuen Partner zwar keine gemeinsame Wohnung hat, jedoch fast sechs Jahre lang nach außen mit ihm als Paar auftritt, regelmäßig am Wochenende mit ihm zusammenwohnt und ihn von den Kindern „Papa“ nennen lässt, verwirkt auch dann einen Teil seines Unterhaltsanspruchs, wenn er noch Kinder aus der geschiedenen Ehe betreut.


Pfälzisches Oberlandesgericht vom 22. Mai 2000 – 5 UF 28/00 Die Frau lebt in einer „Ehe ersetzenden Gemeinschaft“, die die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig erscheinen lässt. Wenn der Unterhaltsberechtigte in einer auf Dauer angelegten neuen Beziehung lebt, kann das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung unzumutbar wird. Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners spielt hierbei keine Rolle.


mfg Ostseeperle

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
henriette68
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 109x hilfreich)

Eine Beziehung kann erst nach 2-3 Jahren als gefestigt angesehen werden. Es kommt jetzt also darauf an wie lange das Verhältnis schon läuft. Kann sein das du noch ein wenig warten musst bis du den Unterhalt kürzen kannst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Marko,

*eheähnlich* gilt i.d.R. erst nach 2-3 Jahren.
Allerdings kann durchaus ein Betrag für Haushaltsführung angerechnet werden. Der liegt zwischen 200 und 500€.

Gibts einen Titel, dann kann natürlich nicht eigenmächtig gekürzt werden?

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.231 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen