Unterhalt für Tochter nach zwei Ausbildungsabbrüchen und fast 7 Jahren zwischen Abitur und Studium?

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
16bit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterhalt für Tochter nach zwei Ausbildungsabbrüchen und fast 7 Jahren zwischen Abitur und Studium?

Ich versuche es mal kurz zu halten:
Tochter macht mit 19 Jahren Abitur und beginnt mit 26 Jahren (also nach über 6 Jahren) ein Studium.

Ablauf dazwischen: Unmittelbar nach dem Abitur bekommt sie ein Kind. Die kurze Ehe (3 Monate!) wird aufgelöst.

Kurz danach - neue Bekanntschaft - sie zieht in den Süden und beginnt dort eine Ausbildung.

Ein Jahr später - Abbruch der Ausbildung, da sie vom "Freund" terrorisiert wird. Sie geht erst in ein Frauenhaus und zieht dann zurück.

Drei Jahre nach dem Abitur - sie beginnt erneut eine Ausbildung in einem anderen Beruf, bricht aber auch diese nach kurzer Zeit ab. Begründung nun - ihr krankes Kind.

Vier Jahre nach dem Abitur: Dem Kind wird eine Schwerbehinderung von 90% zugeschrieben. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz verlaufen erfolglos - Grund dafür auch das pflegeintensive Kind und die Nichtvereinbarkeit mit den Ausbildungszeiten.

Sechs Jahre nach dem Abitur: Sie lernt einen neuen Freund kennen, zieht zu diesem nach Süden und beginnt dort ein Studium.
Anmerkung am Rande - von all diesen Plänen wurde mir nie erzählt.
Vom Studium erfuhr ich z.B. erst, als ich ein Schreiben von der Bafög-Stelle erhielt, dass nun Unterhalt von mir einfordert. Dass sie überhaupt wieder weggezogen ist erst, als ich sie wieder besuchen wollte und vor einer leeren Wohnung stand.

Der Unterhaltsanspuch erlosch damals mit ihrer Hochzeit kurz vor dem Abitur, also mit ihrem 19. Lebensjahr. Seitdem wurde auch nie wieder Unterhalt eingefordert. Erst mit dem Studium wieder.

Mittlerweile studiert sie seit 3 Jahren, hat die Regelstudienzeit jedoch bereits um 1 Jahr verlängert - auch hier begründet mit dem pflegeintensiven Kind.
Regelmäßig fordert die Bafög-Stelle seither Unterlagen von mir ein, die dann dazu führen, dass Bafög abgelehnt wird.
Also wird Unterhalt von mir verlangt, den ich jedoch nicht zahle. Im Prinzip warte ich nur darauf, dass es irgendwann zum Prozess kommen wird.

Aus meiner Sicht bin ich nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet, da zwischen Abitur und Studium fast 7 Jahre vergangen sind UND zudem zwei Ausbildungen angebrochen wurden.
Sie schiebt das alles auf die Behinderung ihres Sohnes und offenbar steht sie auch nun kurz davor, das Studium ganz abzubrechen.

Der Kindesvater ist (angeblich) nicht zahlungsfähig, aber kann es dann richtig sein, dass ich zur Kasse gebeten werde?
Von Anfang an habe ich Widerspruch eingelegt, aber die Mühlen der Ämter mahlen geduldig weiter...

Wegen der Forderungen habe ich auch einen Anwalt eingeschaltet, der fleißig Briefe schreibt (und dafür gut kassiert), ohne dass das irgendwas ändert. Die Ämter machen munter weiter.

Mittlerweile stehen fast 30.000 € an Forderungen im Raum, was mich immer unruhiger Schlafen lässt.
Gibt es keine Möglichkeiten, diesen Wahnsinn zu stoppen oder muss ich tatsächlich, wie mein Anwalt mir sagt, abwarten bis die Gegenseite klagt?

Ich bin wirklich für jeden Tipp dankbar!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo 16 bit,

Also dass das BAFöG-Amt Unterhalt fordert kann nicht sein.

Ob Unterhalt zu zahlen ist, kann nur ein Familiengericht entscheiden.

Das BAFöG-Amt ging in Vorausleistung und möchte diese wenn möglich von dir wieder haben.

Wenn vonm Gericht entschieden wird "kein Unterhalt", dann hat das BAFöG-Amt Pech gehabt.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38362 Beiträge, 13981x hilfreich)

Mögliche Ansprüche auf Unterhalt gehen aufs BaFöG-Amt über. Natürlich brauchen die Auskünfte, um zu rechnen. Die würde ich mit dem kurzen schriftlichen Hinweis abwehren, dass die Unterhaltskette schon seit Jahren abgebrochen ist, ein familienrechtlicher Anspruch nicht mehr bestehe.

Das Ganze per Einschreiben und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#3
 Von 
Chavah
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
dass die Unterhaltskette schon seit Jahren abgebrochen ist, ein familienrechtlicher Anspruch nicht mehr bestehe.


Ist halt Blödsinn.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

Man kann hier allenfalls argumentieren, dass die Ausbildung nicht zügig absolviert worden ist. Inwieweit das dann durch die Betreuung des kranken Kindes gerechtfertigt werden kann, liegt im Ermessen des Gerichts.

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#4
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Das wird auf eine Gerichtsverhandlung hinauslaufen. Immerhin kann es nicht sein, dass Eltern von Kindern, die keine Ausbildung abgeschlossen haben, quasi lebenslang verpflichtet werden sollen, Mittel zurückzuhalten für den Fall, dass der Nachwuchs doch mal (wieder) eine Ausbildung anfängt. Irgendwann will man ja auch mal aufhören mit der Zahlungsverpflichtung.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der zeitliche Ablauf ist hier nicht entscheident, da der Anspruch auf KU nicht durch Zeitablauf verwirkt ist.

Ganz entscheident wird es darauf ankommen, für welche Zeiträume du bisher KU gezahlt hast.

Die nicht zielstrebige Ausbildung (soweit die fehlende Zielstrebigkeit nicht durch das kranke Kind zu entschuldigen ist) in den unterhaltsbelasteten Zeiträumen könnte allerdings ein Verwirkungsgrund sein.

Zitat (von 16bit):
Der Kindesvater ist (angeblich) nicht zahlungsfähig, aber kann es dann richtig sein, dass ich zur Kasse gebeten werde?
Ja, aus der Erinnerung 1606 BGB.

Wobei hier der Kindesvater durch die Auflösung der Ehe zwar für den KU seines Kindes aber nur zeitlich begrenzt für den BU Deiner Tochter haftet. Für letztere auch nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Sind die tatsächlich so eingeschränkt wie behauptet, ist er nicht leistungsfähig.

Das Bafög Amt fordert eigentlich keinen Unterhalt. Es stellt die Bafög-Berechnung auf und berücksichtigt dabei mögliche Unterhaltsansprüche. Die Berechnung dieses Unterhaltsanspruchs ist fast immer falsch, weil das Bafög-A. nicht mit aktuellen Zahlen rechnet.

Was Du erhalten hast, ist vermutlich die Überleitungsanzeige, insoweit der korrekte Hinweis.
Zitat (von wirdwerden):
Mögliche Ansprüche auf Unterhalt gehen aufs BaFöG-Amt über.
.

Zitat (von 16bit):
Die Ämter machen munter weiter.
Ämter, also Mehrzahl? Welche?

Zitat (von 16bit):
Wegen der Forderungen habe ich auch einen Anwalt eingeschaltet, der fleißig Briefe schreibt (und dafür gut kassiert), ohne dass das irgendwas ändert.
Warum soll sich etwas ändern, nur weil ein Anwalt schreibt.
irgend einer hat eine Meinung, von der er sich dauch durch Anwaltsbriefe nicht abbringen lässt. Das ist völlig legitim.

Zitat (von 16bit):
Gibt es keine Möglichkeiten, diesen Wahnsinn zu stoppen oder muss ich tatsächlich, wie mein Anwalt mir sagt, abwarten bis die Gegenseite klagt?
Dir wird nichts anderes übrig bleiben als abzuwarten. Wobei ich davon ausgehe, dass es keinen weiterhin gültigen Uralt-Titel gibt. Sonst sieht die Sachlage ganz anders aus.

Zitat (von 16bit):
Aus meiner Sicht bin ich nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet, da zwischen Abitur und Studium fast 7 Jahre vergangen sind UND zudem zwei Ausbildungen angebrochen wurden.
100%ig sicher wäre ich mir aufgrund der nur wenigen Informationen die von Dir bisher gekommen sind da aber nicht, denn du kannst den latent vorhandenen U-Anspruch nur über die Einrede der Verwirkung abwehren.

Zitat (von Chavah):
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.
Streicht man das "grundsätzlich" aus diesem Satz raus, ist die Aussage korrekt. Wobei ein Leistungsanspruch (Zahlungspflicht des U-Schuldners) aber nur für Zeiten allgemeiner Schulausbildung oder für die erste Berufsausbildung gegeben ist.

Wie sieht es die Mutter Deiner Tochter? Nicht das über diese Schiene ein Ersatzanspruch entstanden ist.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38362 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nö, da muss nichts mehr bezahlt werden. Weder vom Vater noch von der Mutter. Das BaföG Amt fragt halt nach, weil einmal der Anspruch übergegangen sein kann, allerdings auch, weil die Höhe des Zahlungsanspruchs der Tochter gegenüber dem Amt von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt. Was aber nicht heisst, dass die Eltern deshalb zahlen müssen.

Noch etwas: bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, die sich zügig an die Schulausbildung anschliessen muss, bedeutet nicht, bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Hier erkenne ich aber auch nicht ansatzweise einen Sachverhalt, der ein Abweichen von diesen Regeln rechtfertigt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Chavah
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, da muss nichts mehr bezahlt werden.


Nach der "Unterhaltskette" jetzt die nächste Fehlleistung.

Zitat (von wirdwerden):
bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, die sich zügig an die Schulausbildung anschliessen muss, bedeutet nicht, bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Hier erkenne ich aber auch nicht ansatzweise einen Sachverhalt, der ein Abweichen von diesen Regeln rechtfertigt.


Dann liest du eben mal § 1610 (2) BGB . Die Tochter hat noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Und damit hat sie grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt (Warum sollte ich grundsätzlich hier streichen?)

Ob der Unterhalt verwirkt ist oder nicht, das ist wohl eine Ermessensentscheidung. Außerdem hängt das davon ab, ob es irgendwelche Titel gibt. Alles Dinge, die außer @wirdwerden niemand sicher sagen kann.

Zitat (von Sir Berry):
Wie sieht es die Mutter Deiner Tochter?


Zitat (von 16bit):
Der Kindesvater ist (angeblich) nicht zahlungsfähig, aber kann es dann richtig sein, dass ich zur Kasse gebeten werde?


Also ich würde jetzt darauf tippen, das der "Fragesteller" die Kindesmutter ist.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Chavah):
Nach der "Unterhaltskette" jetzt die nächste Fehlleistung.


Mit derartigen Wertungen zu Beiträgen anderer User solltest Du Dich besser zurückhalten.

1) ist dies ein Meinungsvorum
2) ist die userin nicht dafür bekannt Unfug zu schreiben.

Zitat (von Chavah):
Also ich würde jetzt darauf tippen, das der "Fragesteller" die Kindesmutter ist.

Ersthaft?
Zitat (von 16bit):
Der Kindesvater ist (angeblich) nicht zahlungsfähig, aber kann es dann richtig sein, dass ich zur Kasse gebeten werde?

Also soll die KM an sich selbst zahlen?

Zitat (von Chavah):
Warum sollte ich grundsätzlich hier streichen?
Weil z.B. der U-Anspruch durch das Verhalten verwirkt sein könnte, oder weil andere Voraussetzungen nicht zutreffen.
Grundsätzlich bedeutet "in jedem denkbaren Fall" und das trifft einfach nicht zu.

Zitat (von wirdwerden):
die sich zügig an die Schulausbildung anschliessen muss,
In diesem Teilpunkt bin ich anderer Meinung. Bei latentem Unterhaltsanspruch kann die Zahlungspflicht durchaus über Jahre ruhen.
Der BGH hat vor etlichen Jahren dazu ausgeführt, dass die schutzwürdigen Belange des U-Schuldners ausreichend gewahrt bleiben, indem in solchen Fällen nicht mehr die Anforderungen der erhöhten Erwerbsobliegenheit greifen. Der U-Gläubiger sich dementsprechend mit dem Status Q des Gläubigers begnügen muss.
(War im Zusammenhang mit einer angegriffenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund einer Vorruhestandsregelung).

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chavah
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
1) ist dies ein Meinungsvorum


Wenn das "Meinungsforum" heißen soll, dann sind wir uns einig. Denn ich äußere hier meine Meinung. Und dies tue ich sogar gut begründet. Eine falsche Information nenne ich auch so.

Zitat (von Sir Berry):
2) ist die userin nicht dafür bekannt Unfug zu schreiben.


Könnte es sein, dass dies für meine Anmerkungen in DIESEM Thread vollkommen unerheblich ist ?

Zitat (von Sir Berry):
Also soll die KM an sich selbst zahlen?


Irgendwie leben wir hier auf verschiedenen Planeten ?

Zitat (von Sir Berry):
Wie sieht es die MUTTER Deiner Tochter?


Die Fragestellerin ist die Kindesmutter! Da sollte das doch wohl heißen:

Wie sieht es der VATER deiner Tochter ?

Aber ansonsten sind wir uns ja einig in der Beantwortung des Anliegens der Fragestellerin. Und deshalb sollten wir das nutzlose Palaver vielleicht besser beenden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
16bit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo zusammen,

Ist ja eine wilde Diskussion hier geworden ;-)
Danke aber für die bisherigen Rückmeldungen!

Aber um das noch mal klarzustellen:
Ich bin der Vater der studierenden Tochter.
Die Kindesmutter, somit meine Ex-frau, verdient zu wenig, um zahlen zu können.
Ebenso der Ex-mann meiner Tochter, also der Vater ihres Kindes.

Somit wird von mir der komplette Kindesunterhalt gefordert.

Den Unterhalt für meine Tochter habe ich seit der Trennung - sie war 3 Jahre alt - bis zu ihrer Hochzeit mit 19 Jahren durchgängig gezahlt. Ich habe damals auch schriftlichen Bescheid erhalten, dass meine Unterhaltspflicht mit der Hochzeit erloschen ist.

Erst mit Beginn des Studiums - fast 7 Jahre später - kam die neue Unterhaltsforderung über das Bafög-Amt wie aus heiterem Himmel.

Ich muss regelmäßig Alles offenlegen, damit das Bafög-Amt rechnen kann und werde von diesem regelmäßig aufgefordert, den Unterhalt zu zahlen, was ich mit Verweis auf die nicht bestehende Unterhaltspflicht ebenso regelmäßig ablehne.
Die Ansprüche wurden mittlerweile auf die Stadt übergeleitet, die ebenfalls fordert - deshalb sprach ich von Ämtern in Mehrzahl.

Mein Anwalt beruhigt mich regelmäßig mit "Die haben überhaupt keine Chance, damit durchzukommen...", aber bei mittlerweile im Raum stehenden ca, 30.000 € werde ich nun allmählich nervös.

Das läuft nun seit 2014 und der Betrag wird immer höher.

Deshalb auch meine Frage, ob sich das irgendwie stoppen lässt, damit ich Rechtssicherheit erhalte und wieder etwas beruhigte schlafen kann.

Müsste ich tatsächlich zahlen, wäre das eine Katastrophe, den den Betrag habe ich nicht auf der hohen Kante liegen und schlimmstenfalls wäre ich sogar gezwungen, unser Haus zu verkaufen, wobei sich "unser" auf mich und meine aktuelle Frau bezieht, mit der ich nun seit fast 24 Jahren verheiratet bin.

Diese nun seit drei Jahren andauernde Zitterpartie empfinde ich fast schon als brutal...

-- Editiert von 16bit am 03.08.2017 00:58

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
16bit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine abschließende Meldung:

Es kam zum Gerichtstermin und die Forderung wurde abgewehrt.

Kurzbegründung:
Zwei abgebrochene Ausbildungen in verschiedenen Berufen sowie ein Zeitraum von drei Jahren, für den meine Tochter nicht darlegen konnte, was sie überhaupt gemacht hat.
Hinzu kamen zuletzt Beiträge meiner Tochter in einem Blog, in den sie öffentlich gepostet hat, dass sie schon länger mit einem Freund zusammenlebt. Das hatte sie jedoch verschwiegen.

O-Ton der Richterin dazu: Wie kann man so blöd sein, so was öffentlich im Internet zu posten.

Insofern alles gut gelaufen.

Danke noch mal für Eure Beiträge!

2x Hilfreiche Antwort

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