Hallo,
mein unterhaltrerlevantes Einkommen ist bei 2500 Euro. Das wurde im April 2010 vom Jugendamt
ermittelt.
Ich habe lediglich zwei Kindern (16, 10 Jahre) Unterhalt zu leisten. Für das älteste leiste ich derzeit 398 Euro und für meine jüngste Tochter leiste ich 327 Euro Kindesunterhalt (nach Abzug entsprechend Kindergeld).
Mittels Anwalt habe ich heute erfahren, dass meine Tochter ab dem 01.09.2010 eine Ausbildung beginnt.
Wie lautet nun die Berechnung zum Kindesunterhalt ab dem 01.09.2010 bzw. was muss ich ab September für die älteste Tochter zahlen?
Gruß
Stern
-- Editiert am 07.07.2010 13:14
Unterhalt für Kind in Ausbildung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Pithegau,
bei minderjährigen wird die Hälfte der Ausbildungsvergütung abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen vom Bedarf abgezogen.
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@ DeinHase
Bitte Beitrag genauer definieren....
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Guten Abend Stern 0190,
so sehr viel mehr definieren kann man da nicht.
Angenommen, die Tochter hat eine netto-Azubivergütung von 400€, dann werden davon die berufsbedingten Aufwendungen ( 90€ pauschal oder die nachgewiesenen Kosten, je nach OLG) abgezogen.
Die verbleibenen 310€ werden hälftig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Für die 16jährige Tochter wäre damit ein Unterhaltsbetrag vom 398€ -155€ = 243€ zu leisten. Sollte der bisherige Untehalt tituliert sein, wäre der Titel vor Änderung des Dauerauftrages abzuändern.
LG nero
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Hallo nero,
danke für die Ausführlichkeit.
Gruß Stern
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Hallo Stern,
genaue Definition von ungenauer Aussage sieht so aus::)
398 - ( x - 90 :2 ) = Zahlbetrag.
Titel, falls vorhanden, abändern.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Hallo Loddar,
danke für die kurze und prägnate Antwort.
Noch etwas. Vielleicht ist das von Bedeutung? Der zuständige OLG Bereich wäre Berlin.
Gruß Stern
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Hallo,
quote:
genaue Definition von ungenauer Aussage sieht so aus:
398 - ( x - 90 :2 ) = Zahlbetrag.
Titel, falls vorhanden, abändern.
Nicht abzüglich 90€, sondern im einzelnen nachzuweisen.
10.2.3 des OLG
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Hallo DeinHase,
vielen dank auf den Hinweis.
Gruß Stern
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Hallo,
so stand es hier geschrieben!
quote:
( 90€ pauschal oder die nachgewiesenen Kosten, je nach OLG)
LG nero
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