Unterhalt für Kind im Ausland

8. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für Kind im Ausland

Hallo,
ich habe mit meiner Ex-Freundin (sie ist Brasilianerin) ein 4-jähriges Kind. (Kind hat auch deutsche Staatsbürgerschaft)
Sie wohnt mit ihrem neuen Lebensgefährten in Holland.
Ich bekomme Kindergeld und schicke regelmässig Geld (private Übereinkunft) nach drüben.
Meine Frage: Was müsste ich in diesem Fall an die Mutter zahlen, wenn sie den Unterhalt gerichtlich einfordern würde?
Gilt dort ebenfalls die Düss. Tabelle oder gelten in diesem fall andere Kriterien?
Mein monatl. Nettoverdienst beläuft sich auf ca. 2.000 Euro.
Vielen Dank im voraus für Antworten.

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"Rafterman"

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Happyman
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich habe das gleiche Problem. Meine Frau lebt aber in Dänemark

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#2
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Also an die ledige KM bestehen keinerlei Unterhaltspflichten, da das Kind bereits 4 Jahre alt ist.
Dies steht in § 1615 I BGB . Unterhaltspflicht an die ledige KM besteht nur für die ersten drei Jahre ab Geburt des Kindes.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html


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#3
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie hoch wäre der normale Unterhalt pro Monat?

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#4
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

An die KM bestehen keine Unterhaltspflichten mehr, da das Kind über 3 Jahre alt ist!!


Lediglich fürs ledige Kind. Warte aber ab, bis eine behördliche Kindesunterhaltsforderung kommt. Freiwillige Zahlung an die KM hat schon immer geschadet, wenn es keine schriftliche Abmachung gibt. Was wichtig ist, ist der Titel zur Unterhaltsverpflichtung!! Und vorher würde ich nicht zahlen.



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#5
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die behördliche Unterhaltsforderung könnte ja nur kommen, wenn die Mutter es über die Behörde beantragen würde, oder nicht?
da ich zu ihr ein gutes Verhältnis habe und meine Tochter auch regelmässig nach D kommt, haben wir uns für diesen unbürokratischen Weg entschieden.
Nachforderungen kann es wohl nicht geben, da dann Aussage gegen Aussage das Kriterium wäre.

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#6
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Du hattest von guten Beziehungen mit der KM und dass du dein Kind regelmäßig sehen kannst in deinem Anfangspostinge nichts erwähnt, was als Kriterium sicherlich auch zur Beantwortung gefehlt hatte.

"Die behördliche Unterhaltsforderung könnte ja nur kommen, wenn die Mutter es über die Behörde beantragen würde, oder nicht?"

Das ist ja wohl logisch....

"Nachforderungen kann es wohl nicht geben, da dann Aussage gegen Aussage das Kriterium wäre."

Das würde ich mir nicht so einfach machen. Wenn du schon Sorge hast, deine Ex-Freundin könnte für sich Unterhalt einfordern, zeigst du mir, dass du zu ihr kein großes Vertrauen hast.
Dennoch ist es wichtig, über eine freiwillige Kindesunterhaltszahlung an die KM eine schriflicht Abmachung zu haben; auch dann wenn ihr ein gutes Verhältnis habt.

Vor Gericht brauchst du zum Nachweis Schriftstück für deine freiwillige Kindesunterhaltszahlungen.




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#7
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Braucht man da eine notariel beglaubigte "Abmachung" oder langt eine private schriftliche Übereinkunft mit Unterschriften?
Sorry, bin da echt Laie auf diesem Gebiet.;)

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#8
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Ein notarielle Beglaubigung finde ich gut. Aber auch eine privat schriftlich abgefasste Übereinkunft sollte reichen.

Hier sollte aber Ort, Datum, Höhe des monatlichen Kindesunterhalts nicht fehlen. Die Namen der KM, des Kindes und dein Name müssen erwähnt sein.
Vermerke auch, dass du den KU auf das Konto der KM monatlich überweist, vielleicht mit Angabe der Bankverbindung der KM. Vor Gericht könntest du nachweisen, dass der KU von deinem Konto zum Empfänger (KM) abgegangen ist.

Beide unterschreiben dieses Schriftstück (Abmachung).
Vielleicht kannst du Zeugen mit anführen, die ebenfalls unterschreiben. Ein Zeuge von dir und ein Zeuge von der KM.

Die Zeugen bekommen eine Abschrift, die Originale behaltest du und deine Ex-Freundin.
Wenn dein Kind 18 ist, kannst du den Unterhalt an dein Kind überweisen.

Welchen freiwilligen Kindesunterhalt zahlst du bisher monatlich?
Hier ein Link bzgl der DT:

http://www.zickenthron.de/unterhalt/infos/dt_kindesunterhalt.html

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#9
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zahle 200 €. Nebenbei spare ich noch 75 €/Monat in einen Investmentfond (Ok, dass zählt nicht)
Allerdings überweise ich das Geld nicht. Hatte vorher einen Dauerauftrag, hat aber pro Monat 38 €(!) gekostet. Jetzt gebe ich ihr das Geld in die Hand. Ich weiss, dass ist natürlich nicht unbedingt die richtige Variante, aber billiger.

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#10
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Ich vergass zum o.g. Link bzgl DT: Von den KU-Beträgen werden noch anteilig das Kindergeld abgezogen.

Bsp.: Einkommensgruppe 6 mit 135 % Regelbetrag, Alter des Kindes 0 - 5 Jahre

KU in Höhe von 269 Euro abzgl hälftg KG (wenn KM KG erhält) derzeit 77 Euro
= 192 Euro

Die DT geht von 3 Unterhaltsberechtigten aus. Da du nur 1 Unterhaltsberechtigten hast, rutscht du zwei Stufen höher. Das wäre dann die Einkommensstufe 7. Monatlicher KU wäre hier 283 Euro abzgl hälftig KG (77 Euro) gleich 206 Euro.

http://www.zickenthron.de/unterhalt/infos/dt_kindergeldanrechnungstabelle.html

!!!!!!!!
P.S. Dann vermerke im Bestätigungschreiben dass der KU monatlich persönlich übergeben wird und ganz wichtig, stelle eine Quittung über die Höhe des KU aus, welche von der KM zu unterschreiben ist.

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#11
 Von 
Rafterman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke erst einmal für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
michael5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, ich bin neu hier!
folgender fall:
mutter, niederländerin, lebt permanent in südafríka. vermtl. vater, deutscher, lebt in deutschland. wenn mutter klage auf unterhalt für sich und das kind in deutschland einreicht und sollte dna-test ergeben, daß er der erwiesene vater ist 2 fragen:
1. welches recht gilt?
a)´südafrikanisches, weil mutter und kind dort permanent leben
b)niederländisches, weil mutter niederländerin
c)deutsches, weil vater deutscher
2. wo kann man(n) informationen über vergleichbare gerichtsentscheidungen erfahren?
danke - michael

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