Unterhalt für Erwachsenen Sohn ?

28. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für Erwachsenen Sohn ?

Hallo ,

ich habe bis jetzt monatlich für meinen erwachsenen Sohn (18) mtl. 411€.- Unterhalt zahlen müssen ,
er hat jetzt seinen BVJ nicht bestanden (Juli) und bemüht sich nachweislich auch nicht um einen Ausbildungsplatz .
Ständig Ausreden und schreibt auch keine Bewerbungen , er ist selbst nach nichterscheinen beim Praktikum geflogen.
Aussage seines Arbeitgebers : ich konnte 30Jahre ohne Dich ich werde es auch in Zukunft können !

Er wohnt seit einigen Jahren nicht mehr zuhause sondern hat über betreutes Wohnen eine eigene Wohnung bekommen .
Bisher wurde er über das Jugendamt "betreut" und ich mußte an den Landkreis zahlen. Diese Maßnahme wurde nun beendet da er sich nicht bemüht hat einen Ausbildungsplatz zu bekommen.

Nun müßte er doch eigentlich zum Arbeitsamt gehen und sich dort arbeitssuchend melden , hat er bisher noch nicht gemacht.
Muss ich weiterhin Unterhalt für die Faulheit meines Sohnes zahlen ?

Ich selbst befinde mich in einer Privatinsolvenz ! habe jedoch festes Einkommen .

bin für alle Infos dankbar

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo merlinfive,

entscheident ist, ob der Unterhalt tituliert ist. Wenn ja, müsstest Du den Sohn zur Herausgabe mit Verzichtserklärung auffordern. Mit gleichem Schreiben kannst Du in dann gleich bei Weigerung von der dann anstehenden Abänderungsklage in Kenntnis setzen.

Der volljährige Sohn hat nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Mit erreichen des 18.Lebensjahres werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Sollte kein Titel bestehen, würde ich den Dauerauftrag für Monatg noch heute löschen.

LG Nero

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#2
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ,

vielen Dank , nein einen Titel gibt es derzeit noch nicht da ich bisher direkt an den Landkreis gezahlt habe da er ja in "Betreuung" des Jugendamtes war.

mfg
merlinfive

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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

und das JA hat auch bei Übernahme der Betreuung keine Titulierung des Unterhalts gefordert? DAs erscheint mir ungewöhnlich. Da schau besser noch mal genau nach. Nicht dass am Ende aus dem (eventuellen) Titel vollstrecht wird.

LG Nero

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#4
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber gilt denn der JA Titel auch gleichzeitig für Ihn oder muß er einen eigenen erwirken ?

mfg
merlinfive

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

zu Zeiten der Minderjährigkeit hat das JA den Titel für den Sohn erwirkt. Mit Volljährigkeit geht dieser auf den Sohn über. Es sei denn der Titel war bis zur Volljährigkeit befristet.

Ist er nicht befristet, muss der Titel bis zur Abänderung oder Herausgabe bedient werden.

LG Nero

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#6
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich das beim JA erfragen ? , wie kann der abgeändert werden ? es kann doch nicht sein das ich für seine Faulheit auch noch weiterhin zahlen muss , ich arbeite im Schnitt über 70Std. die Woche um die Insolvenz loszuwerden und seinen Unterhalt zu zahlen inzwischen hat sich meine Frau und mein kleiner Sohn von mir getrennt weil ich nie zuhause bin (zahle auch hier Unterhalt) und mir jedem € mehr muss ich auch mehr an Ihn zahlen ?! so wird man seine Schulden doch nie los !
Da kann man doch gleich "Schluss" machen ! Sch.. Gesetzte die Faulheit fördern ...

LG
merlinfive

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#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

frag doch beim JA nach. Wenn die Dir den unbefristeten Titel bestätigen, dann schreibst Du dem Sohn und verlangst die Herausgabe mit Verzichtserklärung mit Fristsetzung von 14 Tagen. Sollte er dem nicht nachkommen rechts Du mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht die Abänderungsklage ein. Im Obsiegen Deinersteits müsste der Sohn die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das sollte man ihm im Vorfeld noch auf´s Brot schmieren.

LG Nero

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#8
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ,

ich habe nochmal meine Unterlagen durchgesehen , das einzige was mein Arbeitgeber vom Landkreis bekommen hat ist eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung , entspricht das einem Titel oder muss das was vom Gericht kommen ?
Darin bezieht sich der Landkreis auf §15 LVwVG in Verbindung mit §309 und §314AO 1977

Danke und Gruß
merlinfive

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#9
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

da kenne ich mich jetzt nicht wirklich gut aus. Sollte hier eine Gehaltspfändung stattfinden, muss der Gläubiger der Aufhebung zustimmen. Da solltest Du vielleicht mal beim Landkeis nachfragen, wenn das der Gläubiger ist, und hier den aktuellen Status des Sohnes aufzeigen.

Wir denn aktuell noch Unterhalt gepfändet?

LG Nero

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#10
 Von 
merlinfive
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein die Pfändung ruht schon seid Monaten da ich freiwillig den Betrag überwiesen habe . Das Problem mit dem Landkreis ist das die auf einen Hilfeplanablschuss vom JA warten um ein "Abrechnung" zu machen
und das JA trödelt vor sich hin .
Ich rufe beim Landkreis an und man sagt mir bevor der Abschlussbericht nicht da ist kann man nix machen (wörtlich man würde ja doppelt Arbeit machen und fängt deshalb garnicht erst an ).
Das JA sagtr mir die zuständige Bearbeiterin ist in Urlaub und kümmert sich nach Rückkehr darum ...
und solange passiert nix .
Das er kein Interesse hat ist allen Seiten seid Jahren bekannt ! 2x von der Hauptschule geflogen , dann BVJ durchgefallen , Praktikum geschmissen , 5 ! Bewerbungen geschrieben , das war dem JA ausreichend um Ihn ein weitetres Jahr zu "betreuen" .
Wenn ich meinen Job so machen würde wäre ich seit 10 Jahren arbeitslos .
Ich hab den Hals echt dick , Sorry

Aber Vielen Dank für alle Infos und Antworten
merlinfive

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo merlinfive,

bei dem Gewurschtel würde ich eventuell einen Fachanwalt für Familienrecht nach den Möglichkeiten befragen. Bevor Du jeden Monat 411€ zahlst, obwohl evtl. kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, wäre mir ein erstes Informationsgespräch seinen Peris wert.

Vielleicht lässt sich ja noch jemand anderes dazu aus.

Alles Gute & LG Nero


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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo merlinfive,

wenn gepfändet wurde, muss es einen vollstreckbaren Titel gegeben haben oder immer noch geben.

Du wirst also Deine Unterlagen nochmals durchforsten müssen.
Verzicht und herausgabe sind zwar möglich, aber so wie Du das Verhalten des Kindes beschreibst, sicher nicht sehr warscheinlich, deshalb würde ich - und zwar schon Montag (31.) auf Abänderung (Aufhebung) klagen.

SG

Berry

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