Unterhalt für 17 jährige Tochter

6. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
mg@uni.de
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für 17 jährige Tochter

Hallo,
ich hoffe auch mir kann jemand einen Rat geben.
Mein Lebensgefährte muss 316,-€ Unterhalt zahlen und hat 1250,-€ netto. In den Wintermonaten war er die letzten Jahre immer wieder 3-4 Monate arbeitslos. Das Arbeitsamt hat dann den Unterhalt runter gerechnet, so das er dann um die 100,-€ zahlen musste. Nun wurden vom zuständigen Jugendamt die Differenz berechnet(100,-€ bis 316,-€). Diese Differenz sammelt sich schon über 8 Jahre an immer wieder durch Arbeitslosigkeit im Winter oder wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt. Er müsste also immer, wenn er Geld verdient, weit aus mehr zahlen als die 316,-€ um von seine Schulden runter zu kommen. Er zahlt immer seinen Unterhalt, die letzten Monate schon 416,-€ und hat trotzdem einen Pfändungsbescheid bekommen. Wie hoch ist eigentlich sein Selbstbehalt? Kennt jemand dieses Problem? Kann man da ohne Anwalt garnichts machen? Hilft bei so einem Problem überhaupt die Rechtschutzversicherung?



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

die Rechtschutzversicherung könnte u.U. die Erstberatung übernehmen.
Dein LG könnte allerdings auch beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen.

Der Selbstbehalt liegt bei 900€, die deinem LG verbleiben müssten.
Allerdings ist er gehalten, wenigstens den Mindestsatz KU zu zahlen und unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Grüßle

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#2
 Von 
Squit
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo mg,

mit den wenigen Informationen kann man nicht viel zu dem Thema sagen.
Ich nehme an der Unterhalt ist tituliert. Seit wann und über welchen Betrag?
Wieso hat das Arbeitsamt den Unterhalt berechnet? KU ist Familienrecht und somit ist der Ansprechpartner das Jugendamt.

Ist die Arbeitslosigkeit berufsbedingt (Saisonarbeit)? Wurde dies in den Unterhaltsberechnungen berücksichtigt?

Pfändet das Jugendamt? Gibt es dazu Korrespondenz?

Zur Zeit liegt die Pfändungsfreigrenze des Unterhaltspflichtigen mit 1 Berechtigten bei 1.359,99 Euro.


LG
Squit

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mg@uni.de
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Squit,

ja der Unterhalt ist tituliert, seid seiner Scheidung 1994.
Das Jugendamt hat jetzt im August wieder ein schreiben geschickt, dass er ab den 01.07.2007 312,-€ zahlen soll. Hatten vorher 316,-+100,-€ Nachzahlung gezahlt.

Ja die Arbeitslosigkeit ist brufsbedingt, Kraftfahrer im Straßenbau! Wurde aber nie bei der Unterhaltsberechnung berücksichtig.

Das Jugendamt hatte sich schon im Winter2006 mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt. Und von da an, hat das Arbeitsamt dann nur das Geld überwiesen, was über dem Selbstbehalt ist. Der lag 2006 bei ca 760,-€ und komischer weise 2007 bei ca 710,€
Ja das Jugendamt hat den Pfändungsbescheid einmal im Sommer 2006 an den alten Arbeitgeber geschickt, da wurde aber nicht gepfändet, wir wissen nicht warum. Und jetzt im August hat das Jugendamt den Pfändungsbescheid an den neuen Arbeitgeber geschickt.

Ich hoffe diese Informationen sagen mehr aus!

LG
mg


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#4
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

wenn der Unterhalt tituliert ist, dann laufen die Unterhaltsbeträge in voller Höhe auf. Unabhängig davon, ob der Mann nun arbeitslos ist oder nicht.

Allenfalls könnte man versuchen die Unterhaltshöhe für die Zukunft im Wege einer Abänderungsklage zu reduzieren. Ob das aber Aussicht auf Erfolg hat, möchte ich bezweifeln. Im dümmsten Fall rät ihm das Gericht dazu, einen Nebenjob anzunehmen.

Hinsichtlich der Gehaltspfändungen sollte dein Lebensgefährte möglichst umgehend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen, damit die ihm zustehenden Pfändungsfreigrenzen gewahrt bleiben.

Übrigens: wenn die Tochter mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr privilegiert sein sollte, also z.B. keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, dann entfällt die verstärkte Erwerbsobliegenheit. Und damit dürfte bei dieser Einkommenslage die Unterhaltspflicht für deinen Lebensgefährten entfallen. Wenn der Titel nicht bis zum 18. Lebensjahr befristet sein sollte, wäre es wohl angeraten, dann Abänderungsklage zu erheben.

Grüße


-----------------
Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!<P></P><BR>


-- Editiert von Groellheimer am 07.09.2007 11:08:44

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#5
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Das lese ich immer wieder gerne.

quote:

dann entfällt die verstärkte Erwerbsobliegenheit.


Ich kann es kaum erwarten.....

Gruss
leinad

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#6
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Ohne Kommentar!

-- Editiert von Groellheimer am 07.09.2007 12:03:43

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