Hallo,
ich habe eine Frage zum Unterhalt meiner tochter gegebenfalls auch meiner Ex-Freundin gegenüber.
Wir sind seid ca. 2 Jahren getrennt unsere gemeinsame Tochter ist 2 Jahre und 6 Monate.
Die kleine lebt bei meiner Ex Freundin.
Ich habe meine Ausbildung jetzt erfolgreich abgeschlossen und werde 3 Monate übernommen. Bisher musste ich keinen unterhalt bezahlen.
Ich verdiene 1625 Euro Brutto und Netto bleiben mir dann 1080 Euro. Ich habe eine Wohnung die 330 Euro kostet und monatlich muss ich 28 Euro Strom bezahln und besitze ein Firmenticket das im Monat 44 Euro kostet.
Meine Exfreundin macht eine Ausbildung und bekommt im Monat ca 300 Euro und Kindergeld für sich und für die kleine.
Nun meine Frage muss ich für beide aufkommen und wenn ja wieviel bleibt mir?
Ich lese immer was von Selbstbehalt wenn ich zum beispiel die Miete von meinen 1080 Euro Netto abziehe bin ich ja schon bei 750 Euro. Und Selbstbehalt liegt irgendwie bei 890 Euro...
Weiss nicht ob ich das so richtig verstanden habe, aber müsste ich dann überhaupt irgendetwas bezahlen?
Viele Grüße und Danke für euere Antworten.
Christian
Unterhalt für nicht Eheliches Kind
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Christian,
dein Selbstbehalt gegenüber deinem Kind liegt bei 900€, deiner Ex gegenüber bei 1000€.
An sie wirst du nicht zahlen müssen.
Allerdings unterliegst du einer verstärkten Erwerbsobliegenheit, um wenigstens den Mindest-KU leisten zu können.
Der liegt bei 202€.
Grüßle
Dein Nettoeinkommen kann noch um 5% für berufsbedingte Aufwendungen gekürzt werden, so dass nach 1026€ anrechenbares Einkommen verbleiben.
Dein Selbstbehalt beträgt 900€ gegenüber Deiner Tochter. Du musst also 126€ als Kindesunterhalt zahlen. Für Deine Ex-Freundin bleibt dann nicht mehr übrig.
Miete, Strom und Firmenticket müssen von Dir aus dem Selbstbehalt von 900€ bezahlt werden. Bei der Berechnung dieses Selbstbehaltes wurde von einer Warmmiete von 360€ ausgegangen.
Bei 1.625€ brutto müsste Dein Nettogehalt übrigens höher als 1.080€ liegen. Bitte die vermögenswirksamen Leistungen nicht vergessen. Die gehören auch zum Nettogehalt.
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