Unterhalt bei nichtbestandener Lehre?

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)
Unterhalt bei nichtbestandener Lehre?

Hallo zusammen,
bei meiner 18 jährigenTochter endet die Berufsausbildung laut Lehrvertrag am 31. August. Nun hatte sie ihre Gesellenprüfung, die sie leider nicht erfolgreich abgeschlossen hat.Sie wohnt noch bei ihrer Mutter. Ich bin mir jetz nicht mehr sicher,ob ich den Untehalt weiter bezahlen muß, da sie die Prüfung in einem halben Jahr nocheinmal wiederholt! Bis dahin arbeitet sie in ihrem Lehrbetrieb weiter und bekommt auch nicht mehr bezahlt,als die Ausbildungsvergütung vom 3 Lehrjahr.Muß ich jetzt dieses halbe Jahr noch bezahlen oder nicht?

Mfg
Mike

-- Editiert am 27.07.2009 18:17

-- Editiert am 27.07.2009 18:26

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GP2011
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 47x hilfreich)

Ich hatte ein ähnliches Problem. Wenn mich nicht alles täuscht kann die Unterhaltszahlung sogar bis zum 27. Lebensjahr gehen, bitte berichtigt mich wenn es falsch sein sollte.

Ich habe meine erste Ausbildung abgebrochen und meine Eltern wollten nicht mehr unterhalt zahlen. lt. dem damaligen Sozialamt musste ich soagr wieder zu meinen Eltern ziehen, weil diese nach wie vor unterhaltspflichtig sind ich war 18 Jahre zu der zeit.

-- Editiert am 27.07.2009 18:32

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#2
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher,endet die Unterhaltzahlung mit dem Ende des Ausbildungsvertrags oder erst,nachdem sie die Prüfung geschafft hat?

48x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GP2011
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 47x hilfreich)

lt. aussage meines damaligen Anwaltes war es wohl so das die Unterhaltsberechtigung spätestens mit dem 27 lebensjahres erlischt oder aber mit unterzeichnung des 1. arbeitsvertrages ob dies noch so ist kann ich nicht genau sagen.

bis Ausbildung/Studium abgeschlossen ist und das "Kind" sich selbst finanzieren kann

-- Editiert am 27.07.2009 18:57

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GP2011
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 47x hilfreich)

spätestens aber mit dem 26/27 Lebensjahr. Sollte das Kind vorher Heiraten sieht die Sachlage wieder anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
lt. aussage meines damaligen Anwaltes war es wohl so das die Unterhaltsberechtigung spätestens mit dem 27 lebensjahres erlischt oder aber mit unterzeichnung des 1. arbeitsvertrages


DAS ist definitiv falsch. Nehme mal an, Kind schließt erfolgreich seine Lehre ab und da Lehrjahre ja sehr anstrengend sind, nimmt es erst mal eine Auszeit von 2 Jahren zum Erholen und sich selbst finden. DANACH hat es dann Lust, am Arbeitsleben wieder teilzunehmen und unterschreibt einen Arbeitsvertrag. Meinst du wirklich, dass Eltern diese zwei Jahre finanzieren müssen?

Nein, müssen sie nicht.

Und auch die Aussage *bis zum 27. Lebensjahr* ist so eine Sache. In der Regel endet die Unterhaltspflicht mit Beendigung der ersten Ausbildung. Wenn Kind jetzt aber meint, 5-6 Jahre nix zu machen und mit 24/25 eine Ausbildung anzufangen könnte es finster aussehen mit Unterhalt, da eine Ausbildung zeitnah und zügig erfolgen muss.

Rechtsanwälte wissen auch nicht alles.

gruß azrael



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#6
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Das ist wesentlich aufschlußreicher,danke! Also zählt da halbe Jahr bis sie die Prüfung wiederholt nicht mehr zur Ausbildung,oder? Die Aubildung endet mit dem Ende des Ausbildungsvertrags,oder?

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#7
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

So, ich habe was fundiertes:

58. Frage:
Endet die Ausbildung mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags oder am letzten Prüfungstag?

Antwort:
Wenn der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Diese Bescheinigung ist sofort dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen.

Bei bestandener Prüfung ist mit Datum dieser Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Bei einer Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein! Hier sollte von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden (Weiterarbeit/Übernahme: Siehe Frage 63).

Wurde die Prüfung nicht bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags, es sei denn, der Lehrling verlangt eine Verlängerung (Verlängerung: Siehe Frage 59).

VERLÄNGERUNG

59. Frage:
Die Prüfung wurde nicht bestanden. Endet damit auch das Ausbildungsverhältnis?

Antwort:
Auf Verlangen des Auszubildenden muss der Ausbildungsbetrieb dem Verlängerungsbegehren bis zur nächsten Prüfung - höchstens um ein Jahr - stattgeben. Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags. Falls der ehemalige Auszubildende dennoch an der Wiederholungsprüfung teilnehmen will, muss er sich selber anmelden. In diesem Fall trägt der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühr.



Quelle: Handwerkskammer Düsseldorf

Noch was: Unterhalt nicht einfach einstellen, dann kann Tochter pfänden, falls ein Titel besteht. Tochter die Grundlagen zeigen und um Herausgabe des Titels fragen.


gruß azrael









-- Editiert am 27.07.2009 20:01

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Was ist in meinm Fall mit Titel und Herrausgabe des Titels gemeint? Ich muß noch dazu sagen, ich bekam nioe Schreiben von einem Gericht oder dem Jugendamt,da wir den Unterhalt immer unter uns ausgmacht hatten.Im Moment zahle ich 250 Euro,nach Berechnung müßte ich ca. 200 Euro zahlen! Nur was kann ich denn dafür,daß meine Tochter die Prüfung nicht bestanden hat! Dafür soll ich jetzt noch einmal ein halbes Jahr büßen?


- Editiert am 27.07.2009 20:22

-- Editiert am 27.07.2009 20:33

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Du hast beim Jugendamt niemals einen Titel unterschrieben, du Glücklicher? Dann kannst du den Unterhalt einstellen. Informiere deine Tochter aber.

Btw... Zahlt die Mutter deiner Tochter auch Unterhalt? Und ist Töchterchens Einkommen auf den Unterhalt angerechnet worden?

gruß azrael




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#10
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Ich denke nicht,denn meine Tochter lebt bei ihr! Ich hab wie gesagt niemals was unterschrieben ,das Besuchsrecht,wie sie noch jünger war,hatten meine Exfrau und ich ohne Jugendamt geregelt und ich hab auch nie etwas vom Jugendamt bekommen.Keinen Brief,keinen Bescheid,gar nix!

-- Editiert am 27.07.2009 21:14

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
GP2011
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 47x hilfreich)

Ich kann nur sagen wie es bei mir war. Ich bin mit 17 in die erste Lehre gegangen habe diese aber aus privaten Gründen mit 18 Jahren abgebrochen und bin wieder bei meinem Eltern eingezogen in dieser zeit habe ich aber gejobbt und mich in dieser Zeit um eine neue Lehrstelle bemüht. diese habe ich dann mit 19 bekommen, bin ausgezogen zu meinem Mann, habe während der Lehre meine erste Tochter bekommen - lehre durchgezogen ohne erziehungsurlaub. Meine Eltern hätte auch in dieser zeit Unterhalt zahlen müssen, weil ich aber nach meiner Ausbildung keine Anstellung gefunden habe, habe ich 2 aufeinanderfolgen Weiterbildungen gemacht auch in dieser Zeit hätten meine Eltern unterhalt zahlen müssen - definitiv. Aufgrund der Auffassung das meine Eltern der Meinung waren sie müssten es nicht habe ich einen titel auf Unterhaltszahlungen erwirkt und die Richter gaben mir recht. zum Ende meiner zweiten Weiterbildung war ich 24 Jahre.

Deswegen spätestens aber mit dem 27 Lebensjahr, wenn das Kind die erste Ausbildung besteht dann mit Beendigung der Lehre oder dem Studium. Wichtig ist, so wie bei mir, ich habe die Weiterbildungen nahtlos aneinander gemacht nicht aber um meine eltern zu ärgern - nein um nicht zu Hause zu sitzen. Nach Beendigung der Weiterbildungen habe ich meinen 1. AV unterschrieben. Muss aber noch dazu sagen das ich auf die Unterhaltzahlungen dann verzichtet habe. Meine Eltern haben das Geld füpr meine mittlerweile 2 Kinder angelegt.

Zusatz: in der Zeit meiner Ausbildungen waren meine Eltern und ich verstritten

-- Editiert am 27.07.2009 23:07

-- Editiert am 27.07.2009 23:12

-- Editiert am 27.07.2009 23:16

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