Unterhalt bei Volljährigem ohne Beschäftigung

7. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
hamsterbird
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei Volljährigem ohne Beschäftigung

Hallo,

ich benötige eine Auskunft. Mein Mann hat einen Sohn aus 1. Ehe, mittlerweile 19 Jahre alt. Es besteht bezüglich des Kindesunterhalts ein Anerkenntnisurteil aus dem Jahr 2004. Wir zahlen den Unterhalt bis jetzt. Nun hat aber der Sohn meines Mannes die Schule abgeschlossen. Eine Lehrstelle, die sein Großvater väterlicherseits ihm vermittelt hat, möchte er nicht antreten. Zu uns hat er vor drei Jahren den Kontakt abgebrochen, auf mehrere Versuche unsererseits, den Kontakt wieder aufzunehmen, ist er nicht eingegangen. Müssen wir weiterhin Unterhalt zahlen, obwohl der Junge nicht arbeitet? Im Urteil steht, es sei "vorläufig vollstreckbar". Kann die Mutter bzw. der Sohn trotz Volljährigkeit die Vollstreckbarkeit über einen Gerichtsvollzieher beantragen? Oder können wir nun, da er nicht arbeitet, die Unterhaltszahlungen einfach einstellen?
Anzumerken ist noch, daß mein Mann mit mir 2 weitere Kinder hat, beide noch minderjährig. Ich selbst bin berufstätig.

Für schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.


-----------------
"hamsterbird"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo hamsterbird,

quote:
Kann die Mutter bzw. der Sohn trotz Volljährigkeit die Vollstreckbarkeit über einen Gerichtsvollzieher beantragen?


Wenn in dem Urteil keine zeitliche Befristung bis zur Volljährigkeit festgehalten ist, dann JA!

Sollte der Sohn derzeit tatsächlich weder einer Ausbildung, noch dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule nach gehen, besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt.

Abseits davon wären ab Volljährigkeit BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig, eine Neuberechnung wäre also ohnehin berechtigt.

An einer Herausgabe des Titels durch den Sohn bzw einer Unterhaltsverzichtserklärung oder Abänderung wird kein Weg vorbei führen, wenn ihr Sicherheit und klare Verhältnisse braucht.

Bei einer eventuell bei Aufnahme einer Ausbildung seitens des Sohnes anstehenden Neuberechnung würden seine Halbgeschwister berücksichtigt werden.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamsterbird
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

An einer Herausgabe des Titels durch den Sohn bzw einer Unterhaltsverzichtserklärung oder Abänderung wird kein Weg vorbei führen, wenn ihr Sicherheit und klare Verhältnisse braucht[i]

Danke für die schnelle Antwort. Kann man das formlos z.B. über die Anwälte regeln lassen und ist eine Klage erforderlich??

Viele Grüße


-----------------
"hamsterbird"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen