Unterhalt bei +21 jahrigen

24. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
piligrim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt bei +21 jahrigen

Hallo Mitstreiter,
ich hane eine frage, was unseren Sohn angeht.
Er wird bald 21, macht Abitur.
Das Problem ist, dass er meint, daß wir (ich und meine Frau, haben noch eine Tochter 7 Jahre Alt) ihm gegenüber unterhaltungspflichtig sind und von daher braucht er mehr Geld um sich wohl zu fühlen (bekommt z.Zt. ca 300€/Monat).
Er will nicht arbeiten gehen, da er "von lernen müde genug ist".
Seine Freundin heizt ihm auf uns anzuklagen.
Meine Frage: Hat er tatsächlich Recht drauf? Was sollen wir tun?
Für jede Hilfe sind wir sehr dankbar.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo piligrim,
also, auch hier fehlen eine Menge Angaben um helfen zu können.
Eines kann ich schon jetzt schreiben. Manchmal besteht erst ein Anspruch auf Unterhalt, wenn der Unterhaltszahler dazu überhaupt erst fähig ist. Hm.
Verstehst was ich meine?
Bekommt er diese 300 Euro von euch? Bitte lese dich hier ein bisschen durch, das Thema wurde schon oft betextet.
Dann wäre es eben auch gut, man hätte mehr Angaben.
Versuche es, denn dieses Forum ist recht gut aufgebaut und es scheint auch auf einen guten Ton zu achten.
Ich würde alles tun um einen vollj. in Arbeit zu bringen.
Aber das ist ja ein anderes Thema. Bis bald.


-----------------
"Gruss Anny"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
piligrim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anny,
das Geld bekommt er von uns. Unterhaltsfähig sind wir schon (beide arbeiten). Mich würde interessieren, was genau wir tun können, um unser Sohn in Arbeit zu bringen.

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"Was doch der Mensch nicht wagt für den Gewinn.
Friedrich Schiller"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ihr seid nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn Euer Sohn sich in der Ausbildung befindet.
Zur Aufnahme einer Arbeit neben einer Vollzeitausbildung (Abitur, Studium) ist er aber nicht verpflichtet.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Eltern können bestimmen, dass sie dem Kind Unterhalt durch Gewährung eines Zimmers in ihrer Wohnung, durch Verpflegung und darüber hinaus durch Zahlung eines angemessenen Taschengeldes gewähren.

Einem Kind, das über 21 Jahre alt ist steht insgesamt 600 € zu. Darin sind Kost und Logis allerdings schon enthalten. Wenn es sich bei den 300€ für Euren Sohn um reines Taschengeld handelt, dann ist das mehr als genug.
Eure Unterhaltsverpflichtung besteht darin, dass den Grundbedarf Eures Sohnes gedeckt wird. Darunter versteht man insbesondere ein Zimmer, Verpflegung, angemessene Kleidung usw. Ihr könnt selbst entscheiden, ob dieser Unterhalt dem Sohn durch Barunterhalt oder durch Naturalunterhalt gewährt wird.
Darüber hinaus gibt es nur Taschengeld. Die allgemeine Empfehlung für volljährige Kinder liegt bei >50€.

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#4
 Von 
piligrim
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was wenn er ausziehen will, sollen wir dann auch die Miete übernehmen?

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"Was doch der Mensch nicht wagt für den Gewinn.
Friedrich Schiller"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Der Bedarf eines 21-Jährigen wird wie schon richtig gesagt auf ca. 600 € beziffert.
Sollte er ausziehen, dann seit ihr zur Zahlung dieser Summe verpflichtet, solange sich euer Sohn noch in Erstausbildung befindet. Denn neben einer Vollzeitausbildung ist der Sohn nicht verpflichtet arbeiten zu gehen. Er kann nur...

Bedenkt aber auch, dass ihr ihm dann zwar 600 € zahlen müßt, aber vorher von euch das Kindergeld eingestrichen wird. Ihr habt also nur einen Echtaufwand von 446 €.

Außerdem muss er im Falle eines Studiums auch Bafög in Anspruch nehmen, insoweit er was bekommt. Dieses Bafög mindert genauso wie die Vergütung bei Berufsausbildung eure Unterhaltszahlungen.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass ihr verlangen könnt, dass der Sohn während der Ausbildung noch zu Hause wohnen bleibt. Muss er aber zwecks Studium in eine andere Stadt, dann könnt ihr euch nicht mehr darauf berufen.

Um aber genaue Unterhaltsansprüche zu errechnen müßte uns hier erstmal euer Einkommen bekannt sein. Sollte bei euch ein sogenannter "Mangelfall" vorliegen, dann müßt ihr eventuell nicht soviel zahlen.

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallihallo,
ihr pauschalisiert hier zu sehr. Die 600 EU stehen z.B. lt süddeutschen RichtlinienOLG einem jugendlichen Studierenden zu, welcher einen eigenen Haushalt hat. Und dies natürlich nur bei Leistungsfähigkeit der Eltern.
Die OLGs haben verschiedene Richtlinien.
Noch ist er aber "privilegiert, d.h. er ist minderjährigen Kindern gleichgestellt. Somit wird i.d.R. der Unterhalt nach DDT berechnet und kann, wie schon erwähnt auch in Naturalunterhalt geleistet werden. Sowohl deine Frau, als auch du habt einen Selbstbehalt von 840 EU. Die Unterhaltszahlungen für die 7 jährige werden mit angerechnet, sofern ihr unter dem SB liegt. Ab 22 ist er nicht mehr privilegiert. Ihr habt dann pro Person einen Selbstbehalt von 1000 EU und die Unterhaltszahlungen für die 7 jährige werden vorab vom Einkommen abgezogen.
Geht er nach dem Abi keiner Ausbildung nach, hat er seinen Anspruch verwirkt. Ein Volljähriger hat lediglich Anspruch auf Unterhalt, sofern er sich in Erstausbildung befindet.
Zieht er aus, muss er durch Unterhaltsklage nachweisen, dass die Zustände zu Hause nicht mehr ertragbar sind. Erst dann hat er Anspruch auf Barunterhalt. Solange er aber daheim lebt, bekommt er ein Taschengeld und fertig !!
Gruß
Anna

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