Unterhalt ausland

20. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
burgmeier
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)
Unterhalt ausland

Guten Tag,
zahlt jemand Unterhalt an ein Kind welches im Ausland lebt?

Falls ja, wie wurde der Unterhalt berechnet?
Werden die deutschen Verpflichtungen anerkannt (z.B. Krankenkassenbeiträge- da ich Privatversicherter bin und auf der Lohnbescheinigung diese nicht berücksichtigt sind).
Vielen Dank shcon ma

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass sich die Unterhaltshöhe für das im Ausland lebende Kind nach der von unserem Gesetzgeber festgelegte Ländergruppeneinteilung richtet:

Allgemein
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Ausland), so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der oben genannt wurde. In diesem Falle ist die vorstehend erläuterte Berechnung im Rahmen der sogenannten "Drittel-Regelung" durchzuführen. Bei dieser "Drittel-Regelung" wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist.

Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Zur sogenannten "Drittel-Regelung" ist anzumerken
Es wird wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist. Die Ländergruppe I wird dem Inland gleichgestellt. In der Gruppe II wird ein Niveau von 2/3 unterstellt und in der Gruppe III wird das Niveau mit 1/3 angenommen. Dies bedeutet, daß je nach Ländergruppe die Berechnung unter Berücksichtigung von 3/3 oder 2/3 oder 1/3 der im § 33a Abs. 1 EStG genannten Werte (siehe oben) erfolgt.

Nachfolgend ist ein Auszug aus der Ländergruppeneinteilung wiedergegeben. Diese Einteilung wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Ein Land kann also durchaus in den Gruppen wechseln. Die hier abgedruckte Einteilung ist ab 1.1.2004 gültig:

Ländergruppe I (voller Ansatz)
Andorra, Australien, Belgien, Brunei Darussalam, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arab. Emirate, Vereinigte Staate, Vereinigtes Königreich

Ländergruppe II (mit 3/4 Ansatz)
Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Korea, Republik, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Slowenien, Zypern

Ländergruppe III (mit 1/2 Ansatz)
Argentienien, Belize, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Dominica, Estland, Gabun, Grenada, Jamaika, Kroatien, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische, Dschamahirija, Litauen, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nauru, Niue, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Seychellen, Slowakische Republik, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay,Venezuela, Weißrussland

Ländergruppe IV (mit 1/4 Ansatz)
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (VR), Côte d'Ivoire, Dominik. Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran Islam. Republik, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kongo Dem. Rep., Korea Dem. VR, Kuba, Laos Dem. VR, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.), Mikronesien,Föderierte Staaten von Moldau Republik, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, St. Tom's und Príncipe, Senegal, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien Arab. Rep., Tadschikistan, Tansania Verein. Rep., Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
burgmeier
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo meri,

vielen Dank für die Antwort.
KM hat beim ausländischen Gericht einen sehr hohen Betrag eingeklagt. Es wurde das dutsche netto Durchschnittseinkommen (nicht das bereinigte) genommen und davon der übliche Prozentsatz des Landes wo das Kind den ständigen Aufenthalt hat berechnet.
Hier ist die Ländergruppe 3 betroffen.
Müssen sich auch ausländische Richter an die oben genannten Abschläge der LG halten, oder können diese über die höheren Lebenshaltungskosten in Deutschland hinweg sehen?

Wenn das Gericht so wie beantragt entscheidet, dann würde der KU um über 200 € höher ausfallen als es lt. Düsseldorfer Tabelle in Deutschland der Fall wäre.

17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Hier noch 2 Urteilsauszüge, betrifft Polen:

OLG Düsseldorf 4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 28.09.1989
Aktenzeichen: 4 UF 78/89
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Norm: Art 18 Abs 1 BGBEG



Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche eines in Polen lebenden Unterhaltsberechtigten


Orientierungssatz


1. Für die Höhe des Unterhaltsanspruches des in Polen lebenden Berechtigten sind die Geldbeträge maßgebend, die der Berechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muß, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
2. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbrauchergeldparitäten sind für die Umrechnung des Bedarfs eines Unterhaltsberechtigten auf die Verhältnisse an seinem polnischen Wohnsitz zugrundezulegen.




KG Berlin Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 07.09.2001
Aktenzeichen: 3 UF 9399/00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: Art 18 Abs 6 Nr 1 BGBEG , § 1601 BGB , § 1602 Abs 1 BGB , § 1602 Abs 2 BGB , § 1610 Abs 1 BGB



Unterhalt des minderjährigen Kindes: Unterhaltsanspruch eines in Polen lebenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit gegen seinen in der Bundesrepublik lebenden deutschen Vater


Orientierungssatz


1. Ein minderjähriges Kind deutscher Staatsangehörigkeit, das in Polen lebt, hat gegen seinen in der Bundesrepublik lebenden (deutschen) Vater einen Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht.
2. Angemessen ist es jedoch von dem einschlägigen Tabellensatz der anwendbaren Düsseldorfer Tabelle einen Abschlag in Höhe von 20% vorzunehmen, da der Zahlbetrag des Unterhalts in die polnische Währung umgetauscht werden muss, die Verbrauchergeldparität aber von der Devisenparität abweicht. Es ist dann nämlich eine Anpassung des geschuldeten Unterhalts in Anknüpfung an die Abweichung der Kaufkraftparität vom Devisenkurs erforderlich


Es wäre empfehlenswert, sich einen Anwalt in Verbndung zu setzen, der sich mit ausländischem Recht auskennt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Es ist scheinbar auch möglich, für ein Kind, welches im Ausland lebt und für das Unterhalt gezahlt wird, dies steurlich abzusetzen:

Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht steuerrechtlich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für solche Kinder, denen zwar Unterhalt geschuldet wird, für die aber kein Kindergeld gezahlt wird.
Es handelt sich vor allem um folgende Fälle:
(1) Kinder, die im Ausland leben. Kindesunterhalt an Kinder, die im Ausland leben, kann bis zu einem Betrag von 7.188,- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Absatz 1 EStG ) abgezogen werden.
(2) Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, denn auch für diese Zeit gibt es kein Kindergeld. Auch hier kann Unterhalt bis zur Höchstgrenze von 7.188,- Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
burgmeier
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Die Urteile wurden in der BRD ausgesprochen.

Berücksichtigen Richter im EU-Ausland auch die Verbrauchergeldparität usw.?

Der Anwalt für internationales Familienrecht ist da leider auch nicht sicher!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Der Anwalt sollte sich ´mal in Verbindung setzen mit:

Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. in Heidelberg.
Vermutlich wird er dort Antworten auf seine Fragen finden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Ausländische Richter, insbesondere aus dem außereuropäischen Ausland interessieren sich nicht im geringsten für deutsches Recht, die DT oder Verbrauchergeldparität, sondern entscheiden nach deren Landesgesetzen und Landessitten.

Leider ist der Gerichtsstand ausnahmesweise der Wohnort des Klägers, also des Kindes im Ausland.

Im internationalen Privatrecht ist nur entscheidend, ob ein Unterhaltsanspruch existiert, die Höhe entscheidet ein ausländischer Richter nach Landessitte. Mit viel Glück legt ein solcher Richter mit viel Gutmütigkeit die DT als Entscheidungsmaßstab zu Grunde. Schließlich ist die DT kein Gesetz, sondern nur ein Maßstab, von dem sogar ein deutscher Richter abweichen darf, wenn er wollte.

Wichtig ist, einem ausländischem Kläger keine Auskunft über das eigene Einkommen zu geben, denn dies ist meistens in den dortigen für den Prozess einschlägigen Gestzen nicht vorgesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
musiker01
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 24x hilfreich)

+++++++++Ländergruppe IV (mit 1/4 Ansatz)
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (VR), Côte d'Ivoire, Dominik. Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran Islam. Republik, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kongo Dem. Rep., Korea Dem. VR, Kuba, Laos Dem. VR, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.), Mikronesien,Föderierte Staaten von Moldau Republik, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, St. Tom's und Príncipe, Senegal, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien Arab. Rep., Tadschikistan, Tansania Verein. Rep., Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan++++++++++++++++

Manchmal sind diese Ländereinteilungen echt witzig. Da meine Frau aus Nigeria kommt und ich selber auch schon öfters dort war, kann ich mit Gewissheit sagen, das man dort nicht mit 1/4 des hiesigen Einkommens auskommen kann, sondern eher mit 1/4 - 1/3 MEHRKOSTEN gegenüber Deutschland. Dort ist es unglaublich teuer.

Viele Grüße

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