Unterhalt an 18 jährigen arbeitslosen Jugendlichen

20. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
cheero76
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)
Unterhalt an 18 jährigen arbeitslosen Jugendlichen

Hallo liebe Forengemeinde,

Kurz zu den Details....
Mein Lebensgefährte ist Vater eines im September 18 Jahre werdenden Sohnes.
Es wurde im 2002 ein Unterhaltstitel erwirkt und er zahlt auch fleißig seinen Unterhalt. Früher direkt der Mutter und seit zwei/drei Jahren bereits auf ein Konto des Kindes, welches uns mitgeteilt wurde.

Sohn hat die Hauptschule ohne Abschluss letztes Jahr verlassen, begann ein Berufsvorbereitungsjahr, wo die Möglichkeit bestand, diesen Abschluss nachzuholen. Auch diese Schule hat er ohne Abschluss verlassen.
Warum wissen wir nicht und werden wir vermutlich auch nicht erfahren. Einzig, dass er enorm viele Fehlstunden bzw. Fehltage auf dessen Abgangsinformation zu Buche stehen.

Kontakt zu ihm oder zur KM besteht nicht bzw. nur mangelhaft. Bekommen ab und zu mal Informationen von der Oma ( Mutter meines LG ).

Nun wird er, wie Eingangs geschrieben, im September 18 und müsste sich einen Ausbildungsplatz suchen, was ohne jeglichen Abschluss eher schwierig sein dürfte. Bisher sollen die Bemühungen diesbezüglich eher spärlich ausfallen.

Nun zur eigentlichen Frage...
KV will seinen Sohn kurz vor seinem 18. Geburtstag darüber informieren, dass er ab diesem Tag selber sein Unterhalt einfordern muss, der Titel abgeändert werden muss und auch seinem zahlenden Vater über die berufliche Zukunft/ Einkommen informieren muss. Würdet Ihr das befürworten?
Wenn nein, an wen soll sich mein LG wenden? Unterhaltstitel besteht vermutlich nach dem 18 LJ fort, wenn nichts im Titel vermerkt ist?
Eine neue Berechnung der Höhe des Unterhalts wurde 2015 vom Jobcenter gemacht, weil die Mutter ALG2 bezieht.

Die KM geht auch bis zum heutigen Tag nicht voll arbeiten. Bezieht weiterhin ALG2 und hat wohl nur einen Job zum aufstocken. Hat noch zwei weitere minderjährige Kinder, aber von einem anderen Mann.

Kann mein LG den Unterhalt zum Beispiel ab 10/2018 zumindest um den vollen Kindergeldbetrag kürzen?
Wie viel Lotterleben muss der KV seitens des Sohnes hinnehmen? Wie viel Schule muss man dem Kind zugestehen, um eventuell doch noch einen Abschluss zu erlangen oder kann man das Kind auch dazu verdonnern, bis zum nächsten Ausbildungsstart 2019 zu jobben?


Über Informationen wären wir sehr dankbar.

LG Cheero

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich liebe im juristischen Bereich das Wort "vermutlich." Damit kann man nicht arbeiten. Aus dem Wortlaut des Titels ergibt sich (und zwar nicht vermutlich) eindeutig, ob der Titel befristet ist bis zur Volljährigkeit oder eben nicht. Das ist der erste Schritt der Klärung.

Wenn dann das geklärt ist, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man kann wegen Befristung die Zahlungen einestellen. Oder man kann die Verhältnisse klären. Das bedeutet, Unterhaltstitel herausfordern, darauf gegebenenfalls klagen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für weitere Zahlungen eine Neuberechnung vornehmen oder eben auch feststellen, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Ich habe nicht den Eindruck dass Ihr das ohne fachliche Unterstützung durch einen Anwalt schafft.

wirdwerden

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#2
 Von 
cheero76
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,
Danke erst einmal für deine Antwort.

Ganz ohne anwaltliche Unterstützung wird es bestimmt nicht gehen.
Habe noch einmal das Schriftstück (Titel) angeschaut da steht keine Befristung, aber es scheint auch Nur eine Abänderung von 2002 zu sein.

Nun stellt sich mir die Frage, wie man taktisch vorgehen könnte. Bis zum erreichen der Volljährigkeit sind es noch 4 Monate. Sollte man jetzt immer mal anfragen, wie es wegen eines Ausbildungsplatzes aussieht und was er gedenkt zu tun, wenn er bis dahin keinen Erfolg hatte. Die Arge hätte wohl ganz klar zu ihm gesagt, dass jetzt eine Ausbildung bzw ein Job erst einmal Vorrang hätte, weil er ja die Hauptschule nicht bestanden und auch die darauffolgende Möglichkeit diesen nachzuholen, auch vergeigt hat.

Lg cheero

-- Editiert von cheero76 am 21.05.2018 10:23

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#3
 Von 
cheero76
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von cheero76):
Hallo,
Danke erst einmal für deine Antwort.

Ganz ohne anwaltliche Unterstützung wird es bestimmt nicht gehen.
Habe noch einmal das Schriftstück (Titel) angeschaut da steht keine Befristung, aber es scheint auch Nur eine Abänderung von 2002 zu sein.

Nun stellt sich mir die Frage, wie man taktisch vorgehen könnte. Bis zum erreichen der Volljährigkeit sind es noch 4 Monate. Sollte man jetzt immer mal anfragen, wie es wegen eines Ausbildungsplatz aussieht und was er gedenkt zu tun, wenn er bis dahin keinen Erfolg hatte. Die Arge hätte wohl ganz klar zu ihm gesagt, dass jetzt eine Ausbildung bzw ein Job erst einmal Vorrang hätte, weil er ja die Hauptschule nicht bestanden und auch die darauffolgende Möglichkeit diesen nachzuholen, auch vergeigt hat.

Lg cheero

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Unterhalt einstellen ab Volljährigkeit mit dem Verweis auf Volljährigkeit und erforderliche Neuberechnung. Da beide Eltern barunterhaltspflichtig werden, ist auch der Job der Mutter zu beleuchten, eine Haftungsquote zu ermitteln und ggf. der Selbstbehalt herabzusetzen. Das kann man gar nicht ohne die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten. Die mögliche Zahlungshöhe ist also völlig unklar.

Da die Empfänger ALG II Bezieher sind, würde ich das weitere Verfahren zusätzlich mit der entsprechenden Stelle im Jobcenter abklären. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass ALG II Empfänger aus eigenem Antrieb aus dem Titel vollstrecken. Letztlich bekommen sie nicht erhaltene Unterhaltszahlungen eben durch ALG II wieder ausgeglichen und erhaltene Unterhaltszahlungen werden auf das ALG II angerechnet. Es ist ein Nullsummenspiel.

Wenn die UH-Berechtigten den Titel (und damit die Vollstreckungsmöglichkeit) nicht herausgeben, kann man auch eine Abänderung des Titels auf symbolisch einen Euro beurkunden und zusätzlich befristen. Der Unterhaltsberechtigte muss diesen Titel ablehnen, ansonsten gilt er als akzeptiert. Ist auf jeden Fall einfacher als die Herausgabe einzuklagen und einen Anwalt braucht man dafür auch nicht.

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#5
 Von 
cheero76
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Smogman, könntest du deine privat Nachricht freischalten?

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