Muss man für ein uneheliches Kind nur bis zum 12. Lebensjahr Unterhalt zahlen?

9. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
monix
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss man für ein uneheliches Kind nur bis zum 12. Lebensjahr Unterhalt zahlen?

Ich habe einmal im Focus Money gelesen, dass man für ein uneheliches Kind nur bis zum 12. Lebensjahr Unterhalt zahlen muß. Leider kann ich diese Zeitschrift nicht mehr finden.
Wie sieht hier denn die Rechtslage aus? Kontakt zum Kind besteht nicht.

Danke für Eure Auskunft.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

dann such den Artikel mal weiter und laß mir ne Kopie zukommen ;-)

befürchte, daß es da wohl eher in irgend nem Zusammenhang um den Unterhalt für die Mutter ging.

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#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Für die Mutter musst du nur 3 Jahre zahlen.
Den Artikel würde ich aber auch gern lesen. Ich denke mal, dass du da was durcheinander bringst. Unterhaltsvorschuß gibt es von der Vorschußkasse nur bis zum 12. Lebensjahr. Vielleicht meinst du das !?
Anna

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#3
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

Du wirst mir doch net erzählen wollen, wie lang man für die Mutter des unehelichen Kindes zahlen muß Engelchen ;-)

Kann aber auch 12 Jahre gehen (wenn Voraussetzungen gegeben)

Falls Du die Hefte daheim hast, kannst ja mal schauen, ob in der Ausgabe 10.Juli 2003 Seite 75 dazu etwas steht

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Na, nu machs nicht so spannend..... was steht denn da ?? :-))

PS. Hast du die Artikel sämtlicher Focus Hefte im Kopp ?? :-))

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#5
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Unterhalt an die KM eines nichtehelichen Kindes muss nur 3 Jahre ab Geburt des Kindes gem. § 1615 I BGB gezahlt werden, wenn nicht unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

Sollte nach drei Jahre ab Geburt des Kindes die Voraussetzung zur Verlängerung der BU-Zahlung noch vorliegen, muss die Zahlung an die KM weiter bestehen bleiben.

Dennoch gilt, ab drei Jahre ab Geburt des Kindes BU-Zahlung an KM einstellen. Die KM muss dann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Weiterzahlung der BU (gerichtlich) fordern. Jetzt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Eine generelle Frist ist sicherlich dort auch nicht zu nennen. Denn sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann die BU-Zahlung an die KM auch vor den 12 Jahre wieder eingestellt werden.

Das ist der Weg und zu vergessen ist die freiwillige Zahlung des KV an die KM, denn letzendlich könnte die Freiwilligkeit auch negativ gegen den KV gerichtlich bewertet werden.

Die 12 Jahre BU-Zahlung an die KM eines nichtehelichen Kindes fordern wie immer feministische Kreise.
Denn es mussten bis vor ca 15 Jahre nur ein Jahr BU-Zahlung an die KM eines nichtehelichen Kindes gezahlt werden. Heute sind es drei Jahre BU.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Sollte Monix mich frage, was die Voraussetzungen sind, werde ich es gerne sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

Teufelchen,

klar hab ich sämtliche Artikel und Seitenzahlen im Kopf ...was soll ich auch sonst den ganz Tag tun, als die auswendig zu lernen. Daß dumme is nur, daß ich die FocusMoney Hefte net hab und deshalb auch nicht sagen kann, was da drin steht :-(

weiß nur, daß in dem Heft zum Thema Unterhalt was stand (was weiß ich net)

zu BU werd ich jetzt aber nix sagen ;-) sonst schaffen wir es doch noch, auf die einfach und kurze Frage ne 27 seitige Antwort zu geben

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