Unterhalt Tochter Volljährigkeit + keine Ausbildung

8. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
lemontree2013
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 23x hilfreich)
Unterhalt Tochter Volljährigkeit + keine Ausbildung

Guten Tag,

meine Tochter lebt bei ihrer Mutter. Momentan hat das Jugendamt die Vormundschaft und ich zahle Unterhalt an das Jugendamt.
Ende Januar wird meine Tochter 18 Jahre alt.

Momentan kann sie keine Ausbildung beginnen, da sie eine Traumatherapie macht. Warum weshalb, das weiß ich nicht.
Ich habe die Kindesmutter gefragt, ob sie einen Beleg oder Nachweiß hat, das meine Tochter keine Ausbildung beginnen kann oder ähnliches. Sie sagte mir das sie so etwas nicht hat.

Jetzt meine Frage, wie gehe ich am besten vor sobald meine Tochter 18 Jahre alt ist?

Muss die Kindesmutter mir einen Nachweiß geben damit ich sehen kann das sie momentan nicht fähig ist eine Ausbildung zu beginnen?
Ich möchte ungerne weiterhin Unterhalt zahlen wenn es nicht nötig ist. Und die Kindesmutter kann mir ja viel erzählen. Ich vertraue ihr da leider nicht und zu meiner Tochter habe ich keinen Kontakt.

1. Sollte ich im Januar zuletzt den Unterhalt zahlen und warten was von der Mutter bzw. dann vom Anwalt kommt?
2. Sollte ich selber im Januar zum Anwalt gehen, die Sache schildern und das vom Anwalt dann überprüfen lassen wieviel Unterhalt zu bezahlen ist?
3. Muss man den Unterhalt nachzahlen oder erst ab dann wenn die Forderung kommt? Mit dem 18 Lebensjahr endet ja der Titel vom Jugendamt.

Danke schon mal

-- Editiert von lemontree2013 am 08.12.2017 13:05

-- Editiert von lemontree2013 am 08.12.2017 13:08

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Zitat (von lemontree2013):
Mit dem 18 Lebensjahr endet ja der Titel vom Jugendamt.


wenn das sicher ist (Titel ist ausdrücklich bis zum 18 Lebensjahr begrenzt), muss die Tochter auf dich zukommen.

Ab 18 muss auch die Mutter evtl. Unterhalt zahlen.

edy

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

ambulante Traumatherapie heisst nicht zwingend, dass man während der Zeit nicht arbeiten oder eine ausbildung machen kann, ausserdem ist man da auch nicht 40 stunden die woche beim therapeuten. ich würde sie auffordern, ein attest zu bringen, dass sie definitiv keine ausbildung machen KANN. ansonsten guckt sie in die röhre, ganz einfach. sofern sie sich aber nicht selbst meldet und geld will, stell die zahlung ein und lass sie selbst angekrochen kommen. wenn du schon nicht weisst, welches trauma sie erlitten hat, schließe ich daraus, dass das verhältnis nicht das allerbeste ist, warum ihr also unnötig geld in den rachen schieben, wenn es nicht sein muss?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nun ja, wenn ein Titel existiert, der über den 18. Geburtstag hinaus geht, kann man ein ganz böses Erwachen erleben, wenn dann plötzlich das Konto dicht ist, außerdem ist nicht die Mutter der Ansprechpartner, sondern der Vormund, und mit Volljährigkeit das Kind selbst.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von lemontree2013):
Mit dem 18 Lebensjahr endet ja der Titel vom Jugendamt.


Steht das WIRKLICH so in dem Titel drin ? Oder ist das jetzt einfach eine Annahme von dir?

Titel, die das Jugendamt erstellt, sind meist unbefristet. Da muss man meist sehr heftig insistieren, damit eine Befristung aufgenommen wird.

Wenn der Titel befristet ist, dann kannst du die Zahlungen Ende Januar einstellen und darauf warten, dass sich die Tochter oder ein Rechtsvertreter von ihr bei dir meldet.

Wenn der Titel aber entgegen deiner Annahme NICHT befristet sein sollte, und du die Zahlungen einfach einstellst, dann könntest du sehr hart aufgeweckt werden ! Also GENAU nachschauen ! Steht da: "befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres".

Wenn es keine Befristung gibt, dann solltest du die TOCHTER schriftlich unter Fristsetzung um Nachweis bitten, dass sie nicht erwerbsfähig ist. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, dann solltest du dir einen Anwalt nehmen und Abänderungsklage erheben, damit der Titel aus der Welt geschafft wird. Bis dahin musst du zahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Bis dahin musst du zahlen.

Und dann ist die Knete weg?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

leider ja. gezahlter unterhalt gilt als verbraucht, also wirst du, selbst wenn sich rausstellt, dass du nicht hättest zahlen müssen, nichts wiederbekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Und dann ist die Knete weg?


Natürlich. Wenn man eine Zahlungsverpflichtung hat, hat das meistens damit zu tun, dass das Geld danach weg ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lemontree2013
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke für Eure Hilfe.

Ich habe die abgeänderte Urkunde einmal angehängt.

Für mich sieht es aus befristet bis zum 28.01.2018 ?!




Was sagt Ihr dazu? Ab den 18 Lebensjahr erstmal einstellen und abwarten und wenn es dann hart auf hart kommt auf ein Atest bestehen wo dann drinnen steht das sie nicht arbeitsfähig ist.
Was ist wenn die Mutter sagt das meine Tochter bewerbungen schreibt aber keinen Ausbildungsplatz findet? Wie muss sie mir das nachweisen?
Erzählen kann sie mir da ja auch viel oder?

Danke nochmal

-- Editiert von lemontree2013 am 14.12.2017 22:36

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Für mich liest sich das auch als befristet. In diesem Fall kann man erst mal die Unterhaltszahlung einstellen und abwarten was passiert. Was die Nachweise der Bewerbungsbemühungen angeht? Ganz einfach, so wie das Amt das auch macht. Die Anschreiben vorlegen lassen und die entsprechenden Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw Absagen der Firmen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Eine Anmerkung vorweg: Rechtsberatung ist in diesem Forum verboten. Und deshalb kriegst du hier keine rechtsverbindliche Auskunft. Insbesondere auch deshalb, weil damit ja ganz erhebliche Risiken verbunden sind !

Aber ich kann hier meine unverbindliche Meinung einstellen. Auch mir scheint das so, dass der Titel befristet ist. Ich würde deshalb den Unterhalt nach dem Monat Januar einstellen. Was du machst, ist natürlich deine Entscheidung. Insbesondere gibt es die Möglichkeit einen Anwalt zu konsultieren. Da gibt es dann (kostenpflichtig) eine rechtsverbindliche Auskunft. :)

Wenn es keinen Titel mehr gibt, dann muss sich die Tochter (bzw. ihr Rechtsvertreter) an dich mit einer neuen Unterhaltsforderung wenden. Du kannst Nachweise verlangen und das prüfen. Wenn du meinst, dass die Forderung berechtigt ist, kannst du zahlen. Ansonsten kannst du die Forderung zurückweisen.

Deine Tochter kann das hinnehmen oder sie kann Klage erheben. Gewinnt sie die Klage, dann erhält sie einen neuen Titel und du zahlst die "Musik". Verliert sie, dann gibt es keinen Titel und sie zahlt (hoffentlich) die Kosten.

So sind die Spielregeln.


-- Editiert von Marcus2009 am 15.12.2017 08:52

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lemontree2013
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke schon mal.

Das mit den Nachweisen hört sich ja gut an.
Aber wieviele Bewerbungen sind denn minimum? 5, 10 oder 20 pro Monat? Oder liegt das da eher in meinem ermessen und ich muss dann überlegen ob es genug sind? Was dann vielleicht passiert ist das eine Klage erhoben wird und dann ist das wiederum wohl alles im ermessen des Richters oder?
Also bitte nicht falsch verstehen, wenn nötig zahle ich natürlich gerne, aber nicht wenn ich nicht muss.

Und noch eine letzte Frage, ich habe vor mir ein Auto zu kaufen und dafür einen Kredit aufzunehmen, kann die Kreditabzahlung in die Berechnung für den Unterhalt mit einfließen? Also das es sein kann, das ich dadurch weniger zahlen muss?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Der Kredit für Ihr Auto wird eher nicht in die Unterhaltsverpflichtungen einfließen. Voraussichtlich jedenfalls.

Normalerweise heißt es, wer im Wissen darauf, dass Unterhaltspflichten bestehen oder bestehen könnten, eine Verschuldung auf sich nimmt, kann die Raten dann nicht Unterhaltsreduzierend ansetzen. Hier mag es vielleicht noch eine gewisse Grauzone geben, weil der Titel anscheinend befristet ist. Aber eine ganz sichere Kiste ist das in meinen Augen nicht. Sie können Glück haben oder eben halt nicht.

Was als angemessen bei der Suche gilt, hängt auch ein bisschen vom Berufsbild ab. Wenn es sich um einen Beruf handelt, der sowieso relativ selten ist, dann kommen weniger Bewerbungen in Betracht, handelt es sich um einen Allerweltsberuf, dann werden mehr Bewerbungen verlangt werden können. Ich würde mich im Internet mal umschauen, was das Jobcenter so an Bewerbungsbemühungen verlangt und mich daran orientieren. Aber wie gesagt, am besten auch immer den gewünschten Beruf im Auge behalten. Ein Glasbläser wird höchstwahrscheinlich nicht so viele Bewerbungsmöglichkeiten finden wie eine Bürokauffrau oder Hotelfachfrau.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Bis dahin musst du zahlen.


Bis dahin: XII ZR 102/09

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lemontree2013
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 23x hilfreich)

Guten Tag,

kurzer Zwischenstand, ich habe jetzt das letzte mal ende Januar Unterhalt bezahlt, im Januar ist meine Tochter 18 Jahre alt geworden.

Ich habe im Januar ein Schreiben vom Jugendamt bekommen wo nun drinnensteht das ich weiter unterhatspflichtig bin, aber das Jugendamt sich jetzt nicht weiter darum kümmert.
Da meine Tochter 18 Jahre alt geworden ist und sie sich selber darum kümmen muss.

Bis heute 6 Monate später habe ich noch nichts von ihr gehört.

Eine Frage dazu, sollte sich meine Tochter noch melden, muss ich die ganzen Monate den Unterhalt noch zurück zahlen oder erst ab dem Datum wo sie sich meldet?

Und bis zu welchem Jahr muss ich überhaupt Unterhalt zahlen, irgendwann endet es doch oder?


Danke schon mal :-)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von lemontree2013):
Ich habe im Januar ein Schreiben vom Jugendamt bekommen wo nun drinnensteht das ich weiter unterhatspflichtig bin, aber das Jugendamt sich jetzt nicht weiter darum kümmert.

Bitte das Schreiben bearbeiten und hochladen, wie damals die Urkunde.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Unterhalt kann üblicherweise erst ab Inverzugsetzung gefordert werden (1613 BGB). Da du von der eventuell Unterhaltsberechtigten keine Nachricht bekommst, bist du auch nicht in Verzug. MMn beginnt die Inverzugsetzung ab Volljährigkeit mit Aufforderung zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse neu. Das Schreiben vom Jugendamt war vermutlich nur eine Information zur Beendigung der Vormundschaft oder der Beistandschaft.

Unterhalt gezahlt wird im Regelfall bis zum Erreichen einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (1610 BGB). Was das genau bedeutet, muss im Einzelfall betrachtet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Oh Mann, konkrete Rechtsberatung ist hier verboten, wie bereits mehrfach gesagt wurde - und du im übrigen auch beim Anmelden als "verstanden" bestätigt hast.

Wenn ich die vorangehenden Ratschläge so ansehe, dann kann ich das auch nur sinnvoll finden - da ist nämlich viel Unsinn dabei.
Folgende Allgemeinheiten gelten:
1. Eltern sind nicht Jobcenter, sie müssen insbesondere nicht Unterhalt zahlen, wenn das volljährige Kind zwar arbeitsfähig ist, aber keinen Arbeits/Ausbildungsplatz findet. Allenfalls eine Überbrückungszeit zwischen Ende einer Ausbildung und Anfang einer anderen ist denkbar, diese beträgt maximal 4 Monate am Stück.
2. Man sollte rechtzeitig prüfen, ob man an die Kindergeldkasse und - bei Familienversicheung - an die Krankenkasse alle aktuellen Statusänderungen mitgeteilt hat. DIE zahlen nämlich etwas, und das können sie gegebenenfalls zurückfordern
3. Wenn das Kind in der ersten Ausbildung ist oder wenn es dauerhaft arbeitsunfähig ist, dann sind die Eltern unterhaltspflichtig.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen