Hallo,
ich glaube es ist eine ungewöhnliche Konstellation und daher habe ich bis dato auch noch keine wirkliche Hilfe gefunden.
Es sieht im folgenden so auf.
A und B sind verheiratet.
A hatte mit einem anderem Mann (C) eine Affäre aus der ein Kind entstanden ist.
A hat B alles gebeichtet und B hat ihr verziehen und möchte die Ehe weiterführen jedoch die Vaterschaft nicht anerkennen bzw. nun anzweifeln.
Es ist unbestritten das der Kindsvater C für das Kind Unterhalt zahlen muss. Wie schaut es mit dem Betreuungsunterhalt für die Mutter aus. Diese hat vor der Schwangerschaft gearbeitet und dieser Teil des Einkommens ist nun weggebrochen. Sie möchte das Kind bis zum 3. Lebensalter daheim betreuen.
Ich hoffe ihr könnt ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Vielen Dank
Christin
Unterhalt Mutter unehelichen Kindes verheiratet
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Christin,
einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann ich mir in der Konstellation nicht vorstellen und zwar aus folgendem Grund: du lebst ja in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, sogar in einer Ehe. Damit verwirkst Du den Anspruch.
Wäre es umgekehrt, würdest Du also mit dem Vater des ungeborenen Kindes zusammenleben und Du zu Deinem Mann ziehen würdest, hättest Du ja auch keinen Anspruch.
Übrigens finde ich es auch berechtigt. Wenn Dein Mann mit Dir und dem Baby zusammen lebt, soll er sich auch um Dich kümmern. Für den leiblichen Vater finde ich es bitter genug für ein Kind zahlen zu müssen, mit dem er nicht zusammen leben darf. Aber das ist natürlich eine moralische Bewertung.
Gruß
R.
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Vielleicht sollte Ralli_d sich erst mal sachkundig machen, ehe er Ratschläge erteilt. *grins*
Das in der Ehe geborene Kind gilt erst mal als ehelich. Die Vaterschaft muss also erst mal erfolgreich angefochten werden und dann muss die Vaterschaft des C anerkannt bzw. festgestellt werden.
Danach ist C dem gemeinsamen Kind gegenüber unterunterhaltspflichtig. Für mindestens drei Jahre nach Geburt des Kindes ist C gegebenüber der Kindesmutter unterhaltspflichtig, wenn sie aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
-- Editiert Marcus2009 am 02.10.2012 13:49
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quote:
Das in der Ehe geborene Kind gilt erst mal als ehelich. Die Vaterschaft muss also erst mal angefochten werden und dann muss die Vaterschaft des C anerkannt bzw. festgestellt werden.
Danach ist C dem gemeinsamen Kind gegenüber unterunterhaltspflichtig.
Das ist unstrittig und ist ja auch so.
quote:
Für mindestens drei Jahre nach Geburt des Kindes ist C gegebenüber der Kindesmutter unterhaltspflichtig, wenn sie aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Das glaube ich eben nicht. Die Unterhaltspflicht an die Kindsmutter gilt eben nur wenn diese nicht in einer anderen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Würde sie alleine leben, zum Beispiel weil sie von ihrem Mann verlassen wird, hätte sie den Anspruch. So aber nicht.
Gruß
R.
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Nach der Unterhaltsreform zum 01.01.08 ist in § 1579 Nr. 2 BGB
der Tatbestand für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches eingeführt, dass der Unterhalt dann verwirkt sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen lebt.
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Könnte es sein, dass der §1579 BGB
Verwirkungstatbestände des nachehelichen Unterhalts behandelt? *grins*
Was das mit dem hier vorliegenden Fall zu tun hat, wirst du uns sicher noch erklären.
In diesem Fall ist der §1615i BGB
anzuwenden ... und da steht nicht drin, dass die Kindesmutter unverheiratet sein muss. Wie sich das auf die HÖHE des Unterhaltsanspruchs auswirkt ist eine ganz andere Frage.
Also du kennst dich offenbar so hervorragend in der Materie aus, dass ich da eigentlich keinen Bedarf für eine weitere Diskussion sehe. Ich klinke mich dann mal aus diesem Thread aus.
-- Editiert Marcus2009 am 02.10.2012 14:46
Wenn ich das falsch angewendet habe, tut es mir leid.
Ich war der Meinung dass man nur einem gegenüber unterhaltsberechtigt sein kann und das ist im Zweifelsfall der Ehepartner.
Christin kann uns ja mitteilen wie es ausgegangen ist.
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Hallo,
quote:
Das in der Ehe geborene Kind gilt erst mal als ehelich. Die Vaterschaft muss also erst mal erfolgreich angefochten werden und dann muss die Vaterschaft des C anerkannt bzw. festgestellt werden.
Um das zu ergänzen:
A, B und C können die derzeitige Vaterschaft von B anfechten, und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Kenntniserlangung. So lange wie B als Vater gilt, gibts auch keinen Unterhalt.
Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass C ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, über die Durchführung des Umganges solltet ihr euch bei Zeiten Gedanken machen.
Gruß
Andreas
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