Ungleichgewicht Einkommen, Kindesunterhalt

24. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
teekännchen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ungleichgewicht Einkommen, Kindesunterhalt

Guten Morgen,
kennt sich vielleicht jemand mit fogendem Thema aus?
Ich bin seit vier Jahren geschieden, und mein 14 jähriges Kind lebt beim Vater. Am Wochenende ist sie oft bei mir.
Er bekommt das Kindergeld und ich zahle freiwillig einen Unterhaltsbetrag von 100 Euro, plus 30 Euro Taschengeld. Dazu beteidige ich mich bei der Finanzierung von Klassenfahrten usw.
Nun verlangt mein Ex- Mann 200 Euro von mir. Ich habe 50 Euro mehr angeboten, was ihm nicht reicht. Er will jetzt vollen Unterhalt einklagen. Ich verdiene ca. 1150 Euro Netto im Monat, und muss noch einen Kredit von 100 Euro monatlich abzahlen. Mein Ex verdient aber mehr als das doppelte von meinem Gehalt. Ist er da nicht auch barunterhalspflichtig? Oder bin ich trotzdem verpflichtet den vollen Satz zu zahlen?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Liebe Grüße
Teekännchen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Der Vater leistet Betreuungsunterhalt, braucht also (zumindest bis zum vollendeten 18.LJ) keinen Barunterhalt leisten, egal ob er mehr verdient als du oder nicht.
Du hast dem Kind gegenüber einen Selbstbehalt von 890 €. Zu deinem Nettoeinkommen gehören auch Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Steuererstattung (je 1/12), davon abgezogen werden können berufsbedingte Aufwendungen in nachgewiesener Höhe oder eine km-Pauschale oder pauschal 5% (je nach zuständigem OLG). Der Kredit wird normalerweise nicht berücksichtigt, es sei denn, er stammt schon aus Ehezeiten, dann kann eine Anrechnung erfolgen (Achtung: meist nur die Zinsen, nicht aber die Tilgung!).
Mit dem derart bereinigten Nettoeinkommen kannst du dann in der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbedarf deines Kindes ablesen. Dabei wirst du zwei Stufen höher gestuft, wenn dein Kind der einzige Unterhaltsberechtigte ist, da die Tabelle als Richtwert für die Unterhaltspflicht gegenüber 3 Unterhaltsberechtigten gilt. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten werden also entsprechend Herab- oder Höherstufungen vorgenommen.
Nehme ich jetzt mal dein angegebenes Einkommen als bereinigtes Netto aufgrund der fehlenden anderen Angaben, so ergäbe sich ein von dir zu zahlender Unterhalt für dein Kind von 332 € abzgl. 16 € anteiliges Kindergeld = 316 €. Damit würde dein Selbstbehalt um 26 € unterschritten werden, also wärst du "nur" in Höhe von 290 € unterhaltspflichtig bzw. leistungsfähig.
Die geforderten 200 € liegen also noch unter dem, was deinem Kind normalerweise von dir zusteht, dein Mann würde bei einer Klage also sehr wahrscheinlich Recht bekommen, auf dich kämen zusätzliche Zahlungen (Gerichtskosten etc.) zu.
Taschengeld, welches du freiwillig zusätzlich zahlst, wird bei den Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt. Zuschüsse zu Klassenfahrten wären Sonderbedarf, die aber in deinem Fall von dir nicht getragen werden brauchten, da auch dort der Selbstbehalt zur Prüfung herangezogen wird und du bereits bei Zahlung des Unterhalts nach DT an deinen Selbstbehalt gerätst - somit wäre kein Raum für weitere Zahlungen mehr.
Mein Tipp: Wenn ihr euch so nicht einigen könnt, dann lasst einvernehmlich vom Jugendamt den Unterhalt berechnen, das spart die Gerichtskosten und es wird der Betrag tituliert, auf den ihr euch einigt (das können auch die 200 € statt 290 € nach DT sein). Achte darauf, dass der Titel befristet erstellt wird und mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet, da dann eine Neuberechnung ansteht (wegen Barunterhaltspflicht des Vaters). Sonst müsstest du dann eine Abänderung des Titels beantragen, was oft nicht leicht und nur durch Klage erreichbar ist.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 24.10.2006 12:53:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
teekännchen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke KuschelbaerR für die schnelle Antwort.
Gruß
Teekännchen

1x Hilfreiche Antwort

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