Unbekannte Stiefmutter klagt auf Unterhalt

31. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
PewPow
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unbekannte Stiefmutter klagt auf Unterhalt

Erstmal die Vorgeschichte,
der leibliche Vater, ein Soldat, meines Freundes(17) hat ihn geschlagen, folgend kam die Scheidung, der Vater Heiratete wieder bekam nochmal 2 Kinder.
Der Vater starb im Kampfeinsatz, und hat kein Testament hinterlassen, daraufhin bekam die Stiefmutter alles (ein Haus, zwei Mercedes und ein Motorrad + den Betrag vom Bund),
naja ihm blieben die Abzeichen und die Flagge = ca. Nichts.

Nun das Jetztige,
die Stiefmutter kommt nun kurz nach Abschluss seines Ausbildungsvertrages und Verklagt ihn auf Unterhalt.

Jetzt möchte ich wissen Ob und Wie das Recht sein kann.
Ich persöhnlich finde die kann ******... Naja.

Ps. Er ist Jetzt 17 nicht Damals.

MfG der Hierfür erschaffene PewPow.

-- Editiert PewPow am 31.07.2014 22:36

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Etwas wirr das ganze.

Zunächstmal spielt sich da für mich die Frage, ob sich das ganze druchgehend in Deutschland abgespielt haben soll und alle Beteiligten deutsche Staatsbürger sind?
Die Frage stellt sich ja schon deshalb, weil die Zahl der Soldaten, die die BRD in den letzten Jahren "im Kampfeinsatz" verloren hat, ja doch recht überschaubar ist.

Und stutzig macht mich auch die (angebliche) Aufteilung des Erbes.
Diese kann zwar richtig sein, muss es aber nicht.
Aber das sei mal dahingestellt und angenommen, dass der Junge sich dazu hat beraten lassen.

Dann bleibt aber noch die ganz große Frage, in welchem Rechtsverhältnis die "Stiefmutter" zu dem Jungen stehen soll.
Insesondere da sie ja unbekannt sein soll, vermute ich mal, dass die beiden nie in einem Haushalt zusammen gelebt haben und erst recht keine Adoption stattgefunden hat.
Demnach würde dann überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen den beiden bestehen.
Aber das macht die Geschichte erst recht wirr.

Solange kein rechtliches Verwandschaftverhältnis besteht, was hier nur durch Adoption begründet worden sein könnte, besteht auf gar keinen Fall eine Pflicht zum Unterhalt.
Das gleiche gilt für die (Halb-)Geschwister des Jungen, da Geschwister grundsätzlich nicht einander zu Unterhalt verpflichtet sind.

Allerdings ist das auch etwas, was gemeinhin bekannt sein sollte.
Insbesondere sollte das ja der Rechtsanwalt wissen, den die Stiefmutter für eine Unterhaltsklage zwingend braucht.
Ich kann mir also nicht vorstellen, dass da tatsächlich "auf Unterhalt geklagt" wird.
Entweder handelt es sich um eine andere Anspruchsform, die da durchgesetzt werden soll und nichts mit Verwandtenunterhalt zu tun hat.
Das halte ich aber für unwahrscheinlich, da für mich überhaupt keine Anspruchsform erkennbar ist.
Oder aber es wird gar nicht wirklich (unter Einbeziehung von Rechtsanwalt und Gericht) geklagt, sondern bloß eine Forderung erhoben.
Das könnte ich mir schon eher vorstellen, wüsste aber noch immer nich, worauf diese begründet sein sollte, wenn sie das denn überhaupt ist.

Zusammengefasst ist da meiner Meinung nach auf gar keinen Fall ein Unterhaltsanspruch gegeben.
Ich habe aber auch erhebliche Zweifel, dass das alles so passiert ist, wie beschrieben.

quote:
meines Freundes(17)

Der Junge ist also minderjährig, lebt vermutlich bei seiner Mutter.
Sie sind vermutlich auch minderjährig, auf jeden Fall ganz außen vor.

Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich behaupte jetzt einfach mal, dass Sie entweder etwas ganz falsch verstanden haben oder die man Ihnen vielleicht sogar bewsst falsche Informationen gegeben hat, mit welchem Motiv auch immer.

Sie haben diese Infos ja nicht gerade aus erster Hand, sondern nur von dem Jungen, der wiederrum aufgrund seiner Minderjährigkeit solche Geschäfte (Erbe/Unterhalt/Gerichtsverfahren) auf die Vertretung durch seine Mutter angewiesen ist.
Und es nun (insbesondere vor dem Hintergrund einer offenbar schon länger kaputten Familiesituation) nicht unwahrscheinlich, dass irgendwo auf diesem Kommunikationsweg etwas veloren gegangen ist oder hinzugedichtet wurde.


[color=red]Nachtrag:[/color]
Die einzige Konstellation, die ich mir da noch vorstellen könnte, bestünde in einem urkundlichem/gerichtlichem Unterhaltstitel, den die Mutter für den Jungen für die Zeit seiner Ausbildung gegen den Vater erwirkt hatte.
Spätestens seit Ende der Ausbildung sollte aber kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen.
Daher könnte ich mir vorstellen, dass die Stiefmutter als Erbin nun den Titel abändern/aufheben lassen möchte, worauf im Zweifelsfall (bei ausbleibender Kooperation durch die Mutter) zu klagen ist.
Dieses Szenario ließe sich mit dem vereinbaren, was Sie oben geschrieben haben.
Dann hätten Sie beziehungsweise der Junge aber wirklich etwas ganz falsch verstanden beziehungsweise wären von der Mutter belogen worden.
Insbesondere wäre das Vorgehen der Stiefmutter dann wohl berechtigt und nachvollziehbar.

-- Editiert Hafendame am 31.07.2014 23:59

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

Ich teile die Zweifel meiner Vorposterin. Abgesehen davon beträgt der Selbstbehalt in solchen Fällen (Elternunterhalt) 1600 Euro. Vergessen wir mal das fehlende Rechtsverhältnis zur Stiefmutter und fragen uns einfach mal, in was für einer Ausbildung man so viel Geld kriegt, daß man irgendwie in den Bereich käme, wo man den Selbstbehalt reißen würde... Kurzum - vollständig unglaubwürdig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Außerdem ist die Witwenrente vergessen worden. Alles sehr wirr.

wirdwerden

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Sehr wirr, ja. Aber vielleicht erhellt uns PewPow ja noch.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
auch erbrechtlich etwas schief. Wenn kein Testament existiert greift die gesetzliche Erbfolge. I.d.R. erbt die Ehefrau 50% den Rest die Kinder, somit stünde dem Jugendlichen 1/6 der Erbmasse zu. Die Zahlungen der BW gingen zu Recht an die Witwe, der Jugendliche müsste evtl. Halbwaisenrente bzw. entsprechende Pensionsrechtliche Ansprüche haben.
Unterhaltsansprüche der Frau des verstorbenen Vaters existieren hier auf keinen Fall.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Wenn der Vater kein Testament hatte, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Stiefmutter ist zur Hälfte Erbe und die leiblichen Kinder zur anderen Hälfte. Das Haus (bzw. der Anteil des Verstorbenen) kann nicht ohne Mitwirken (Notar) der Kinder auf die Stiefmutter übergehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Warum bringen wir es nicht mal ganz einfach auf das zurück, was es ist? Der Junge erzählt seiner naiven und unerfahrenen Freundin was vom Pferd, um sich interessant zu machen?

wirdwerden

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