Unbefristeter Unterhaltstitel

16. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
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Unbefristeter Unterhaltstitel

Die Exfrau meines Partners hat im Rahmen der Überprüfung des Unterhaltes nunmehr einen unbefristeten Titel verlangt. Bislang gab es keinen Titel, keinen rückständigen Unterhalt o. ä. Sein Kind ist 15.

Nun ist es ja so, dass die Mutter Anspruch auf diesen Titel hat, obwohl dies sich ja die Berechnung und Verteilung mit Volljährigkeit ändern wird. Soweit, sogut. Nun haben wir Sorge, dass seine Tochter mit Volljährigkeit gleich überfordert und irritiert ist, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt, den Titel entsprechend der neuen Methodik ab Volljährigkeit anzupassen. Das heißt, er müsste die Tochter anschreiben, Unterlagen insbesondere der Mutter verlangen und einen Nachweis für das, was die Tochter gedenkt zu tun. Mit Volljährigkeit hat sie bereits Abitur. Das heißt viel Formalismus. Bilateral mit Tochter und Mutter wird eine Klärung nicht möglich sein.

Die Sorge rührt daraus, dass die ältere Schwester gerade ihren Vater auf höheren Unterhalt verklagt. Bis heute (nach 1 Jahr) liegen lediglich die Immatrikulation von Herbst 2017 und Fragmente der Unterlagen der Mutter vor. Eine korrekte Berechnung war bislang nicht möglich. Tochter verlangt monatlich rd. 500 eur vom Vater, die Mutter leistet keinen barunterhalt und verrechnet mit Kost und Logis. Der Zahlbetrag des Vaters von rd. 300,00 EUR (geschätzt und überschlagen aufgrund der unvollständigen Unterlagen) reicht ihr nicht. Beide Eltern verdienen sehr gut.

Da also dieses Verhältnis zur älteren Tochter belastet ist, macht er sich Sorgen, wie das bei der Kleinen später ankommt, wenn er den Titel anpassen lassen will. Er will nur das es vernünftig läuft, will eigentlich keinen Streit. Aber er ist letztlich auf die Mitwirkung angewiesen. Wenn dann die Unterlagen wie jetzt auch nicht zeitgerecht eingereicht werden, überzahlt er mit Sicherheit ...

Warum gibt es dann diese unbefristeten Titel.? Ich verstehe das nicht...

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20 Antworten
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#1
 Von 
Marcus2009
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Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Warum gibt es dann diese unbefristeten Titel.? Ich verstehe das nicht...


Damit der Unterhalt möglichst lange weiter fließt ! Ohne dass sich der Unterhaltsempfänger auch nur im geringsten darum bemühen muss. Deshalb gibt es das. :)

MIt deinen Bedenken hast du vollkommen Recht ! Ein unbefristeter Titel ist für den Unterhaltsschuldner äußerst nachteilig ! Und deshalb sollte der Kindesvater unbedingt auf eine Befristung des Titel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestehen. Die Kindesmutter hat zwar ein Anrecht auf die (dynamische) Titulierung des Unterhalts,. Aber es besteht kein Anspruch auf eine Titulierung des Unterhalts über einen Zeitraum hinaus, wo sich die Verhältnisse wesentlich verändern werden. Das sollte man geltend machen und deshalb die Befristung verlangen.

Das eröffnet die Möglichkeit sich nach Eintritt der Volljährigkeit erstmals OHNE die Kindesmutter mit dem KIND direkt EINVERNEHMLICH auf die neue Unterhaltshöhe zu einigen. Dadurch können möglicherweise jahrelange Rechtstreitigkeiten endlich ein Ende finden.

Wenn das nicht möglich ist, dann muss das KInd seinen Unterhaltsanspruch halt gerichtlich geltend machen. Aber das ist immer besser wenn ANDERE klagen müssen, um Unterhalt geltend zu machen als dass man SELBST wegen Abänderung von laufenden Zahlungen klagen muss.


-- Editiert von Marcus2009 am 16.10.2018 09:52

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):

(...) Aber das ist immer besser wenn ANDERE klagen müssen, um Unterhalt geltend zu machen als dass man SELBST wegen Abänderung von laufenden Zahlungen klagen muss.

Das ist einer der Hauptgründe, warum die Gerichte eben nicht auf eine Begrenzung zur Volljährigkeit entscheiden. Das Kind solle nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (BGH aaO, unter Verweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 23 sowie zahlreiche OLG-Urteile).

Ich bin auch kein großer Fan von unbefristeten Titeln, aber die Rechtsprechung dazu muss man schon hinnehmen.

Deswegen kann man die Befristung in der Beurkundung zwar verlangen, man trägt aber das Risiko, dass der Unterhaltsgläubiger diese nicht akzeptiert und einen anschließend verklagt. Die Verfahrenskosten darf man dann zusätzlich tragen. Und ein Abänderungsverfahren muss man anschließend trotzdem machen. Da kann man sich den Zwischenschritt auch sparen, insbesondere dann, wenn bereits offensichtlich ist, dass die Mutter der Befristung nicht zustimmen wird.

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#3
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

Das heißt nunmehr, dass der Vater kurz vor Eintritt der Volljährigkeit Unterlagen von Mutter und Kind anfordern muss, um eine Abänderung des Titels bei Gericht zu beantragen, sofern keine bilaterale Einigung möglich ist?
Das heißt, seine fast oder gerade volljährige Tochter wird in ein Verfahren gezogen. Im Zweifel wird von Mutter aus an das Kind transportiert: "Siehst Du, es ist wie bei Deiner Schwester, Dein Vater will nicht mehr (soviel) bezahlen." Die Auswirkungen auf die Vater-Tochter-Beziehung könnten fatal sein.

Ich verstehe wirklich nicht, warum man dem keinen Riegel vorschiebt, die Titel begrenzt - von mir aus auf 6 Monate über die Volljährigkeit, um entsprechende Regelungen zu treffen.

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#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Das ist ja nun alles eine Frage der Verhandlungs- und Prozesstaktik.

Wenn man sich über die Unterhaltshöhe und die Befristung einig ist, dann kann man schon einen Titel freiwillig, etwa beim Jugendamt beurkunden. Das spart Nerven und Kosten.

Wenn die Kindesmutter aber auf einem unbefristeten Titel besteht, dann könnte man im Gegenzug die Höhe des Unterhaltsanspruchs thematisieren. Möglicherweise ist dann die Befristung auf einmal kein Problem mehr.

Wenn die Sache vor Gericht geht, dann muss man halt sehen wie das Gericht entscheidet. Ich persönlich würde das Risiko eingehen. So hoch sind die Verfahrenskosten nicht. Und möglicherweise unterliegt man zwar hinsichtlich der Befristung kann aber gleichzeitig den Unterhalt drücken. :)

Auge um Auge, Zahn um Zahn ...


-- Editiert von Marcus2009 am 16.10.2018 12:07

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Das heißt nunmehr, dass der Vater kurz vor Eintritt der Volljährigkeit Unterlagen von Mutter und Kind anfordern muss, um eine Abänderung des Titels bei Gericht zu beantragen, sofern keine bilaterale Einigung möglich ist?

So ist es. Wer außergerichtlich nichts zur Einigung beiträgt, hat bei vielen Richtern dann auch schlechte Karten. Schließlich geht es auch vielen Vätern nicht um das Drücken des Unterhalts, sondern um eine faire Lösung. Aber diesen Ansatz müssen eben beide Parteien haben, ansonsten nützt es einem nichts.

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Die Auswirkungen auf die Vater-Tochter-Beziehung könnten fatal sein.

Ein bekanntes Übel aus dem Rosenkrieg der Eltern. Manche Elternteile sind einfach nicht empathisch genug für sinnvolle Lebensentscheidungen.

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Ich verstehe wirklich nicht, warum man dem keinen Riegel vorschiebt, die Titel begrenzt - von mir aus auf 6 Monate über die Volljährigkeit, um entsprechende Regelungen zu treffen.

Weil es dazu aktuell keine gesetzliche Grundlage gibt und die Judikative an das Gesetz gebunden ist.

Zitat (von Marcus2009):
Das ist ja nun alles eine Frage der Verhandlungs- und Prozesstaktik.

Dem würde ich mich anschließen. Eine außergerichtliche Einigung ist für alle Beteiligten erstrebenswert.

Auf keinen Fall wiegelt aber das Drücken des Unterhalts die Verfahrenskosten auf, es begrenzt maximal den finanziellen Schaden ein bisschen. Ein von vornherein aussichtsloses Verfahren würde ich deshalb persönlich niemals führen. Da es bisher gar keinen Titel gab, sehe ich jetzt noch gar nicht das große Risiko, warum die Mutter einen solchen nach 15 Jahren plötzlich einklagen sollte. Es gilt genau dieses Risiko abzuschätzen. Ich würde deshalb zunächst der Mutter vorschlagen, eine befristete Beurkundung beim Jugendamt vorzunehmen und sie fragen, warum sie denn auf eine Nicht-Befristung besteht. Außerdem würde ich sie darauf hinweisen, dass auch die Mutter ggf. ein gewisses Prozessrisiko hat, nämlich dann , wenn der Vater dann mit 18 ein Abänderungsverfahren machen muss.

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#6
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Leider wird es keine bilaterale Einigung bzgl. der Befristung geben. Die Mutter bzw. deren Anwältin wird auf darauf bestehen, den kürzlich erstellten Titel zu entfristen. Das Jugendamt hat den Titel auf Wunsch meines Partners befristet bis zum 18. Geburtstag ausgestellt. Nunmehr will die Mutter eine Änderung erzwingen.

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Nunmehr will die Mutter eine Änderung erzwingen.


Na, die Gemengelage ist doch klar: das KInd ist 15 Jahre alt und es ist absehbar, dass sich die schönen Zeiten des Unterhalts für Minderjährige dem Ende zuneigen. Obwohl der Unterhalt bisher pünktlich und in voller Höhe gezahlt wurde, will die Kindesmutter jetzt noch auf die Schnelle einen unbefristeten Titel loseisen, damit in drei Jahren erst mal weiter Unterhalt fließt. So geht dieses Spiel ! :)

Meine moralische Wertung verkneife ich mir besser.

Zitat (von smogman):
Auf keinen Fall wiegelt aber das Drücken des Unterhalts die Verfahrenskosten auf, es begrenzt maximal den finanziellen Schaden ein bisschen.


Ich vermute, dass es "wiegt" heißen soll ... Und dann widerspreche ich dem ganz entschieden. Wie das vor Gericht ausgeht, auch das hängt sehr vom Geschick des eigenen Anwalts ab ! Im besten Fall kann man durch Verhandlung einen Vergleich erreichen, der eine Befristung einschließt. Ein solcher Vergleich kommt dem Richter entgegen, weil er keine Begründung schreiben muss. Und der Kläger hat den Vorteil, dass er die ansonsten fällig Abänderungsklage abgewehrt hat.

Ob das gelingt ist eine andere Frage. Aber ich würde mich gegen einen unbefristeten Titel mit Zähnen und Klauen wehren ! Und ansonsten würde ich mich extrem "hartleibig" zeigen und um jeden Cent streiten. Da braucht es halt einen gewissen sagen wir mal "Ideenreichtum". Manchmal ermüdet hartnäckiges prozessieren die Gegenseite ...

Was man letzten Endes tut, das muss jeder für sich selbst wissen. Aber die letzte Institution von der ich mich in dieser Angelegenheit beraten lassen würde, wäre das Jugendamt ! :)



-- Editiert von Marcus2009 am 16.10.2018 13:29

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#8
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Wie das vor Gericht ausgeht, auch das hängt sehr vom Geschick des eigenen Anwalts ab ! Im besten Fall kann man durch Verhandlung einen Vergleich erreichen, der eine Befristung einschließt. Ein solcher Vergleich kommt dem Richter entgegen, weil er keine Begründung schreiben muss. Und der Kläger hat den Vorteil, dass er die ansonsten fällig Abänderungsklage abgewehrt hat.

Ob das gelingt ist eine andere Frage. Aber ich würde mich gegen einen unbefristeten Titel mit Zähnen und Klauen wehren ! Und ansonsten würde ich mich extrem "hartleibig" zeigen und um jeden Cent streiten. Da braucht es halt einen gewissen sagen wir mal "Ideenreichtum". Manchmal ermüdet hartnäckiges prozessieren die Gegenseite ...


Damit kann man ganz schnell auf die Nase fallen. Und das wird teuer. So erging es einem Vater z.B. am OLG Cellle:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE254192017&psml=bsndprod.psml&max=true

Merke: Die Abänderung eines unbefristeten Titels bei Entritt der Volljährigkeit des Kindes ist viel einfacher, als es in unzähligen Forenbeiträgen geschildert wird. Das Kind hat dann die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, XII ZB 422/15 )!

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von noch ein laie):
So erging es einem Vater
Moin, nun ja, das Kind des Partners des TS ist grad 15, ziemlich verwöhnt und meines Wissens weder schwer behindert noch voll pflegebedürftig. Dieses Kind wird aller Voraussicht nach das Abitur machen, danach eine Ausbildung oder ein Studium beginnen.
Bis dahin *hängt* der unterhaltspflichtige Elternteil doch so oder so dran.
Bis 25, wenns denn sein soll.

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Huch, da hab ich wohl aufwiegen und abwiegeln vermischt! Sorry :grins:

Der Vater hat ohnehin keinen Beratungsanspruch im Jugendamt, von daher scheidet diese Option schon von vornherein aus. Die gewünschte Befristung wurde ihm ja von der Urkundsperson rechtmäßig erteilt. Nur hatte diese jetzt den Effekt, dass der Gläubiger sich um den Rest selbst kümmern muss, da das einseitige Schuldanerkenntnis nicht mit der Forderung übereinstimmt. Dem Gläubiger bleibt quasi gar keine andere Wahl als ein Gerichtsverfahren anzustreben oder die Befristung zu akzeptieren.

Ich weiß nicht wie man darauf kommt, dass das vorm Gericht einen anderen Ausgang nehmen soll, als in allen OLG und BGH Urteilen mit dem gleichen Inhalt? Das vom OLG Celle ist nur eines von vielen. Mittlerweile kann man die Rechtslage als ziemlich eindeutig bezeichnen. Diese zu akzeptieren kann einem eine Menge Nerven, Zeit und Geld sparen.

Sicherlich ist es auch nervig, sich ab der Volljährigkeit um die Abänderung zu kümmern, aber wohl kaum zu vergleichen mit einem nahezu aussichtlosen Prozess auf eine befristete Unterhaltsentscheidung, bei der man durch Ideenreichtum, Hartleibigkeit und hartnäckiges Prozessieren schwere Geschütze mit Luftballons befüllt. Das ist nicht jedermanns Sache.

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#11
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bis dahin *hängt* der unterhaltspflichtige Elternteil doch so oder so dran.


Eben.

Zitat (von Anami):
Bis 25, wenns denn sein soll.


Manchmal auch etwas länger.

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#12
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von smogman):
als in allen OLG und BGH Urteilen mit dem gleichen Inhalt?


Noch hat der BGH nicht explizit über eine solche Befristung entschieden. Aber irgendwann muss er das.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ Rotkäppchen: die Tochter wird bei Befristung oder auch Nichtbefristung reingezogen. Denn ab dem Termin muss so oder so neu gerechnet werden. Die einzige Frage ist doch, wer die Initiative ergreifen muss. Bei Befristung das Kind, bei Nichtbefristung der Unterhaltszahler.

wirdwerden

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#14
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten.

Es ist und bleibt sicher ein leidiges Thema, dass mit meinem schmalen Rechtsverständnis durchaus einmal vernünftig geregelt werden sollte. Ich persönlich empfinde die Neuberechnungsmethodik ab 18 und die gängige Rechtslage mit unbefristeten Titeln äußerst widersprüchlich. Warum findet man da keine für alle faire Regelung? Letztendlich geht es nur ums Geld und in unserem Fall hat sich gut verdienende Mutter dennoch sehr daran gewöhnt sehr auskömmlich Unterhalt zu beziehen, auch wenn dies rechtlich unantastbar ist.

Am Ende geht es in keinster Weise um die reine Reduzierung von Unterhalt seitens des Vaters, sondern um ein ausgewogenes und auch gerechtes Ergebnis. Die Angst ist einfach beim Vater da, das auch die Kleine am Ende - wie eben bereits die Große - den Kontakt abbricht, weil einerseits entsprechende Beeinflussungen vorherrschen und andererseits kein eigener Ansporn da ist, geltendes Unterhaltsrecht zu verstehen und damit umzugehen. Da geht es nur um "die Zahlung reicht nicht, ich brauch mehr". Eigeninitiative mit einem Minijob o. ä. gleich "null". Und wenn Mama den von ihr geschuldeten Barunterhalt nebst Kindergeld wieder mit Kost und Logis verrechnet, bleibt der jungen Dame auch hier wieder nur ein Bruchteil dessen, was ihr zusteht und das soll in der Logik der Vater ausgleichen.

Am Ende wird die Zukunft zeigen, ob dies bei der Kleinen positiv gelingen wird, die Zahlungen neu zu gestalten und zu regeln. Ich befürchte, dass dies nicht gelingen wird. Die Situation mit der großen Schwester ist auch so eskaliert, wie es der Vater niemals für möglich gehalten hätte.

-- Editiert von Rotkäppchen123123 am 16.10.2018 15:16

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Und wenn Mama den von ihr geschuldeten Barunterhalt nebst Kindergeld wieder mit Kost und Logis verrechnet,
Hä? Lebt das 15jährige Kind denn nicht bei der Mutter? Hab ich das falsch verstanden?
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Naturalunterhalt ... Dach überm Kopf...Kühlschrank voll, Bett bezogen, Wäsche frisch gewaschen, Heizung warm...usw.
Die Mutter ist zudem die Kindergeldberechtigte mit 194,- mtl.
Der Vater, dein Partner, leistet den Barunterhalt. Überweist X€ jeden Monat. Für das Kind.

Es klingt jetzt so, als leiste der Vater regulär und noch viel mehr... aber beim Kind kommt das nicht an.
Ich meine, DAS hat nichts mit dem Verlangen der Mutter nach einem befristeten oder unbefristeten U-Titel zu tun.
...ganz andere Baustelle...

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#16
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Ein wenig hast Du das falsch verstanden... Kind lebt mit 15 bei Mama und Vater zahlt regulär Unterhalt, die Mutter erhält zudem das Kindergeld.

Seit 18 (so läuft es zumindest seit über 1 Jahr bei der großen) leistet die Mutter für diese keinen Barunterhalt. Sie nimmt einfach den rechnerisch ermittelten Betrag von ca. 300,00 zzgl. Kindergeld verrechnet dies für die Große mit Kost und Logis. Somit ergibt sich bei der großen eine Finanzierungslücke, die Papa BAR stopfen soll.

Die berechtigte Sorge ist, dass dies bei der Kleinen absehbar auch so laufen wird.

Ansprechpartner für Ungerechtigkeiten wäre aus seiner Sicht die Mutter... Er hat aber den schwarzen Peter und dies vermutlich auch bei der Kleinen, wenn er sich "weigert" die Lücke zusätzlich zum gezahlten Unterhalt aufzufüllen.

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Seit 18 (so läuft es zumindest seit über 1 Jahr bei der großen) leistet die Mutter für diese keinen Barunterhalt. Sie nimmt einfach den rechnerisch ermittelten Betrag von ca. 300,00 zzgl. Kindergeld verrechnet dies für die Große mit Kost und Logis. Somit ergibt sich bei der großen eine Finanzierungslücke, die Papa BAR stopfen soll.
Das große Kind lebt bei der Mutter, die Mutter erhält Kindergeld und Barunterhalt vom Vater. Sie selbst muss doch auch Naturalunterhalt leisten, oder was spricht dagegen? Was macht die Große denn seit 1 Jahr? Sie wohnt doch dort. Also leistet die Mutter doch. Anteilige Wohnkosten leistet sie mindestens.
Was will denn die Große monatlich BAR in der Tasche haben?

Der schwarze Peter hat aber doch nichts mit dem Titel und der Frist zu tun.

Unabhängig vom Titel:
Der Vater sollte wenigstens der 15jährigen Tochter mal unmissverständlich klar machen, dass nicht ER der schwarze Peter und Geizhals ist. Der heißt nach deiner Darstellung *Mutter*. Kinder können das durchaus begreifen, selbst wenn sie verwöhnt und beeinflusst sind.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Unterhalt nicht bar an das Kind leisten. Das ist da nur eine Rechnungsgröße. Ergibt sich aus dem BGB. Wie sich volljähriges Kind und das Elternteil einigen, das geht doch den Vater nichts an. Er soll den Unterhalt, der dem Kind zusteht (also seinen Unterhaltsanteil) an das Kind zahlen und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Die große Tochter hat einen Bedarf von ca. 850,00 EUR (lebt zu Hause, studiert vermutlich). Dieser Bedarf deckt sich aus Unterhalt Vater und Mutter und Kindergeld, ggf. eigenes Einkommen. Mutter KANN Naturalunterhalt leisten... aber mal ehrlich fast 500,00 EUR im Monat verrechnen für Kost und Logis? Das macht man nicht...
Die vom Vater zu leistende Differenz reicht nicht...

Aber das ist insgesamt ein anderes Thema und sprengt hier den Rahmen.

Danke für Eure Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Unterhalt nicht bar an das Kind leisten. Das ist da nur eine Rechnungsgröße. Ergibt sich aus dem BGB. Wie sich volljähriges Kind und das Elternteil einigen, das geht doch den Vater nichts an.

Leider doch! Die Tochter verklagt ja gerade den Vater, weil Sie meint, dass durch die Verrechnung der Mutter mit Kost und Logis ihr Barunterhalt dennoch gleich bleibt und dies der Vater auszugleichen. Klage ist übrigens zugelassen und es gibt demnach in Kürze eine Verhandlung.

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