Übersetzung Scheidungsantragssprache -> Deutsch

16. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)
Übersetzung Scheidungsantragssprache -> Deutsch

Kann mir jemand behilflich sein, einige Passagen aus einem Scheidungsantrag in verständliche Sprache zu übersetzen?

quote:
Anträge: ...
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

= Jeder zahlt seinen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten?

quote:
Der Antragsgegner wird der Scheidung zustimmen.

Was ist die Aussage, wenn die Gegenseite ohne vorherige Einigung, Absprache oder auch nur Kontakt solche Behauptungen in den Raum stellt?

quote:
Da ... kinderlos ... beide Parteien ... in vollem Umfange berufstätig und ihr Lebensunterhalt damit gesichert ist, sind Anträge zum Ehegattenunterhalt, ... sowie dem Zugewinnausgleich nicht veranlasst.

= Gegenseite will [entgegen bisheriger Absprache] Unterhalt und Zugewinnausgleich den gesetzlichen Regeln und damit der WIllkür des Gerichts überlassen?

Schon mal im voraus danke für jede Hilfe. :)

-- Editiert nefrage234 am 16.07.2014 18:24

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

quote:
Was ist die Aussage, wenn die Gegenseite ohne vorherige Einigung, Absprache oder auch nur Kontakt solche Behauptungen in den Raum stellt?


Die Aussage bleibt "Der Antragsgegner wird der Scheidung zustimmen."


quote:Da ... kinderlos ... beide Parteien ... in vollem Umfange berufstätig und ihr Lebensunterhalt damit gesichert ist, sind Anträge zum Ehegattenunterhalt, ... sowie dem Zugewinnausgleich nicht veranlasst.


Die Aussage der Gegenseite steht , auch ohne Einigung oder Absprache. ?
Es gibt eine Aussage, die anders lautet? Es wäre wohl sinnvoll, diese dem Gericht mitzuteilen.


-- Editiert altona01 am 17.07.2014 00:11

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo 234

der Antragsteller hat einen Antrag gestellt und zusätzlich Ergänzungen hinzugefügt.

Dass ist übrigens üblich.

Wenn der Antragsgegener anderer Meinung ist, wird er Gelegenheit haben, dies im Scheidungsverfahren kund zu tun, er kann aber auch eigene Anträge, hier z.B. den Antrag auf Zugewinnausgleich, stellen.

An vorherige Absprachen braucht sich keiner zu halten. Eine Umbesinnung ist zwar unschön aber zulässig.

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich danke Euch beiden für die schnelle Antwort. Vielleicht hätte ich besser schreiben sollen, warum ich frage. Hintergrund ist, daß es aus "voranwaltlicher" Zeit eine mündliche Absprache gibt, aus der auch im Schreiben dargelegten Situation heraus auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich zu verzichten.

Nun kommt in Kopie das Schreiben der Antragstellerin ans Gericht, und ich verstehe nur Bahnhof. Die Frage ist, ob die Formulierung in dem Schreiben besagt, daß die Antragstellerin vorhat (oder auch nur vorgibt), auf den Ausgleich ebenfalls verzichten zu wollen, oder steht da, daß sie genau das *nicht* vorhat? Wenn ich es richtig verstehe, muß ja dieser Verzicht von einem *Anwalt* einer Seite beim Gerichtstermin beantragt werden (ist das so richtig)?

Es gibt drei Möglichkeiten, wie die Scheidung abläuft:

1. Antragstellerin und Gegenseite sind sich im Vorfeld einig, Anwalt der Antragstellerin beantragt Verzicht auf Ausgleich, Gegenseite stimmt ohne Anwalt zu.

2. Antragstellerin und Gegenseite sind sich im Vorfeld einig, überlegt sich es beim Gerichtstermin anders oder beantragt den Ausgleich nicht, Gegenseite ist ohne Anwalt vertreten, kann darum selbst keine Anträge stellen und stimmt darum der Scheidung nicht zu. --> Teuer für die Antragstellerin und blöd für beide Seiten.

3. Antragstellerin gibt schon im Vorfeld zu erkennen, daß sie nicht vorhat, auf den Ausgleich zu verzichten. Gegenseite nimmt sich einen Anwalt. --> Teuer und blöd für beide Seiten.

Worum es jetzt geht, ist, ob die Formulierung aus dem Schreiben bereits jetzt durchblicken läßt, daß für die Antragstellerin die mündliche Absprache nicht mehr gilt, ob sie erkennbar ankündigt, sich daran zu halten, oder ob man nichts von beidem in dem Antrag erkennen kann.




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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo 234,

nein, dass ist so nicht richtig.

Unterhalt und Zugewinn sind Antragssachen. Nur wenn beantragt wird verhandelt.

Der Versorgungsausgleich gehört verpflichtend in den Scheidungsverbund. Auf diesen kann per Antrag verzichtet werden, wenn die Formalien eingehalten wurden und der Richter zustimmt .

Was verstehst Du an dem Satz "Anträge sind nicht veranlasst (=gestellt) nicht? Man kann es aber zugegeben verständlicher ausdrücken, dass man keinen Antrag dazu stellt.

SG

Berry

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Berry,

danke für Deine Erklärung, jetzt habe ich es verstanden. Das mit dem Versorgungsausgleich war mir bekannt, beim Zugewinnausgleich dachte ich, der würde vollautomatisch stattfinden, wenn man nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt. Gut, habe ich wieder was gelernt.

quote:
Was verstehst Du an dem Satz "Anträge sind nicht veranlasst (=gestellt) nicht?"

An dem Satz verstehe ich gar nichts, da er keine mir bekannte Grammatik zum Ausdruck künftiger Ereignisse verwendet. Wenn da stünde "Anträge sind nicht gestellt werden worden gehabt" verstünde ich ungefähr genausoviel. ;-)

Danke

D.

2x Hilfreiche Antwort

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