Trennungsjahr, Einzug innerhalb einer 6-Monatsfrist wieder möglich?

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsjahr, Einzug innerhalb einer 6-Monatsfrist wieder möglich?

Guten Tag,

wie verhält es sich, wenn man im Trennungsjahr ausgezogen ist (in meinem Fall im Mai und vorübergehend zu den Eltern ) und nun wieder in die Ehewohnung einziehen möchte? Mein Anwalt verneint dieses. Jedoch hatte ich schon öfters bei Recherchen gelesen, dass binnen 6 Monate nach Auszug eine ernstgemeinte Rückkehr möglich sei.

Kann mir hierzu jemand genaueres sagen?

Vielen Dank!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wenn ihr euch wieder vesöhnen wollt, und die EX dem Einzug zustimmt ist das ok.

Stimmt die Baldex nicht zu, dann keine Chance.

edy

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#2
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar,

sprich ich habe keine Chance, wieder in mein Haus zu kommen? Sprich Zugang etc. kann mir weiter verwehrt werden?

-- Editiert von ACXB am 16.07.2018 17:33

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

Das Wiedereinziehen ist eine theoretische Größe. Wenn man einmal seinen Wohnsitz aufgegeben hat, wird es schwierig. Es kann im Streitfall ein Gericht allerdings entscheiden, dass derjenige, der ausgezogen ist, wieder einziehen darf. Dann müsste man eben einen Antrag beim Gericht stellen. Aber abgesehen davon gibt es kein Recht, nur weil einem das Haus gehört, willkürlich immer wieder dort aufzuschlagen. Das darf auch kein Vermieter.

wirdwerden

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

du sprachst von der Ehewohnung, nun sprichst du von deinem Haus.

Bekommst du Nutzungsentschädigung für deinen Teil des Hauses?

edy

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#5
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir teilen momentan den Hauskredit. Mehr auch nicht.

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von ACXB):
Wir teilen momentan den Hauskredit. Mehr auch nicht.


Damit erwirbt sie den Anteil am Wert der Immobilie ( wie du auch)

Sie aber nutzt die Immobilie ganz (auch deinen Teil) , dir steht also eine Entschädigung zu.

edy



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#7
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die Entschädigung wäre wie hoch?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von ACXB):
Und die Entschädigung wäre wie hoch?


halbe ortsübliche Miete

edy

Signatur:

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durch.

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#9
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen?

Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?

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#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5543 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von ACXB):
Ich müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen?

Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?


Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5543 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von ACXB):
Ich müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen?

Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?


Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13727 Beiträge, 4359x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.
Nicht unbedingt. Es gibt durchaus nichtlineare Mietspiegel, insbesondere sinkt bei großen Immobilien der Preis pro qm.

Imho muss man die Vergleichsmiete für 170 qm anschauen. Die Hälfte davon wäre dann die Entschädigung.

Stefan

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#13
 Von 
de50ae
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Gab es denn eine gerichtliche Wohnungszuweisung oder eine nachweisbare Vereinbarung oder hast Du die Wohnung nur durch Auszug "aufgegeben"?

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#14
 Von 
ACXB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Qnkel):
Gab es denn eine gerichtliche Wohnungszuweisung oder eine nachweisbare Vereinbarung oder hast Du die Wohnung nur durch Auszug "aufgegeben"?


Es gibt keine Vereinbarung oder gerichtliche Zuweisung. Ich bin einfach nur ausgezogen.

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#15
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von edy):
dir steht also eine Entschädigung zu

Nein

Zitat (von edy):
halbe ortsübliche Miete

Nein

Zitat (von ACXB):
Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?

Und nochmals nein!

Im Trennungsjahr ist die eheliche Wohnung / das eheliche Haus unantastbar!
Es gibt keinerlei Entschädigung bei einem Auszug!

Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird auch nicht die mit dem Haus tatsächlich zu erzielende Miete als Wohnvorteil gesehen, sondern eine bedarfsgerechte Wohnung (1 Person = 2,5 Zimmer; 2 Personen = 3,5 Zimmer) angerechnet. Wenn es nicht gerade München ist, ist ein Wohnvorteil in Höhe von ca. 400 Euro auf das Einkommen deiner zukünftigen Ex-Frau anzurechnen.

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