Titulierung des Kindesunterhaltes

1. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierung des Kindesunterhaltes

Hallo zusammen,

ich benötige euren Rat, da mir von Anwältin und Jugendamt gegenteilige Informationen gegeben wurden.

Ich bin alleinerziehend, mein Kind ist 14 Monate alt. Nach einigem Hin und Her zahlt der Vater des Kindes seit Dezember pünktlich und regelmässig die korrekte Summe des Kindesunterhaltes.

Ende letzten Jahres hatte meine Anwältin ihn dazu aufgefordert, beim Jugendamt eine Titulierungsurkunde zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.
Meine Anwältin riet mir im Frühjahr diesen Jahres, die Titulierung nicht einzuklagen, da dies "zänkisch" wirke - weil er ja zahlt.

Zwischenzeitlich war ich wegen einer anderen Angelegenheit beim Jugendamt und dort sagte man mir, dass die Aussage der Anwältin falsch war und mein Sohn auf jeden Fall ein Recht auf diesen Titel habe. Also habe ich eine Beistandschaft eingerichtet und das JA schrieb den KV an. Schliesslich weiss ich nicht, was noch passiert in den nächsten Jahren. Die Zahlungen könnten von heute auf morgen einfach eingestellt werden und ich habe keine Sicherheit.

Das JA wollte oder musste vorab nochmal prüfen, ob der KU korrekt ausgerechnet wurde und der KV hat jede Menge Unterlagen eingereicht. Nun hat der Sachbearbeiter gemerkt, dass es sehr viel Arbeit ist, diese Unterlagen zu prüfen und will mich wieder von der Sache abbringen.

Ich überlege, doch wieder einen Anwalt einzuschalten. Zumal es im nächsten Schritt auch um Sonderbedarf (Betreuungskosten) gehen wird.

Wie ist es denn nun mit der Urkunde... hat mein Kind auf jeden Fall ein Recht, sich abzusichern. Wie hoch ist das Risiko, dass ich einen diesbezüglichen Prozess verliere?

Vielen Dank für eure Antworten.

Liebe Grüsse, Ringelblume


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Ringelblume!

Es besteht auf jeden Fall das Pflicht, dass der Unterhaltsschuldner eine entsprechende Titulierung vornehmen lassen muss, wenn er dazu aufgefordert wird. Das Risiko dass Du einen entsprechenden Prozess am Familiengericht verlierst, geht gegen Null.

LG nero

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#2
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke

Kann ich ihn dazu auch selbst außergerichtlich nochmals auffordern oder muss dies der Anwalt tun damit es anerkannt wird?

Wer bezahlt den Anwalt den ich mir nehmen muss weil er seiner Pflicht nicht nachkommt und das JA ebenfalls nicht in die Gänge kommt?

Wie gehe ich am Besten vor?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wenn der Vater seiner Pflicht nicht nachkommen würde, müsste er den Anwalt bezahlen.
Das Problem: Dadurch, dass er dem Jugendamt seine Unterlagen zugesandt hat, hat er seine Pflicht erstmal erfüllt.
Wenn sich das Jugendamt sträubt, den Fall zu bearbeiten, dann ist das (leider) Ihr Problem.
Der Vater muss deshalb nicht Ihre Anwaltskosten übernehmen. Auf denen bleiben Sie sitzen.


-- Editiert von drkabo am 01.09.2016 15:18

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Zitat:
Auf denen bleiben Sie sitzen.


Das sehe ich anders.

Der Vater kommt zwar seine Zahlungspflicht nach, scheint sich aber gegen eine Titulierung zu sträuben. Auch das gehört aber zu seinen Pflichten.

Wenn die TS also eine RA beauftragen muss beim zuständigen Familiengericht eine entsprechende Klage einzureichen, macht sich der Vater schadensersatzpflichtig und hätte die Kosten der TA zu ersetzen.

Zu Inanspruchnahme der Beistandschaft zum Erlangen der Titulierung ist der TS nicht verpflichtet.

LG nero

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#5
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja Nero, so ist es.

Die Höhe des KU wurde bereits festgelegt und ist unstrittig.
Die Zahlungen gehen regelmäßig, pünktlich und in voller Höhe ein.

Nur die Urkunde unterschreiben will der KV nicht. Obwohl meine Anwältin ihn bereits im Januar dazu aufforderte

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
scheint sich aber gegen eine Titulierung zu sträuben.

Dass vermag ich nicht zu erkennen.

Der Ablauf stellt sich mir wie folgt dar:
- Anwältin der Mutter bittet den Vater beim Jugendamt eine Urkunde zu unterschreiben
- Vater reagiert nicht
- Mutter beendet den Auftrag der Anwältin und richtet eine Beistandschaft beim Jugendamt ein.
- Jugendamt schreibt Vater an
- Vater schickt Unterlagen
- Jugendamt lässt Angelegenheit schleifen
- Mutter spielt mit dem Gedanken, die (kostenlose) Beistandschaft zu beenden und einen (kostenpflichtigen) Anwalt zu beauftragen.

D.h. der Vater hat sich gegenüber dem Jugendamt kooperativ gezeigt. Bislang konnt ich nirgendwo lesen, dass der Vater gegenüber dem Jugendamt irgendwas verweigert hat.
Wenn die Mutter nun Kosten produziert, in dem sie einen Anwalt damit beauftragt, was das Jugendamt kostenlos gemacht hätte, bleibt es das Privatvergnügen der Mutter.
Dass der Vater unkooperativ war, bevor das Jugendamt mit der Beistandschaft beauftragt wurde, ist irrelevant. Die Mutter hat die Beistandschaft gewollt, der Vater hat sich darauf eingelassen, in dem er die Unterlagen geschickt hat. Also kann er auch erwarten, dass die Titulierung weiterhin kostenlos über das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft läuft.
Eine Pflicht des Vaters zur Übernahme der Anwaltskosten sehe ich erst, wenn der Vater dem Jugendamt zu erkennen gegeben hätte, dass er keine Titulierung will. Aber davon lese ich bislang nichts.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Deine Schilderung ist nicht korrekt drkaba.

Ich habe das Mandat der Anwältin nicht beendet. Obwohl der KV seinerzeit ihrer aussergerichtlichen Aufforderung nicht nachkam, riet sie mir davon ab, die Titulierung gerichtlich durchzusetzen. Weil er ja den Unterhalt regelmässig zahlte. Ich würde zänkisch wirken vor Gericht und den Prozess sicher verlieren, wenn ich dennoch auf einer Urkunde bestünde.


Der KV kann sich momentan noch gar nicht gegen eine Titulierungsaufforderung des Jugendamtes sträuben, weil die ihn noch gar nicht aufgefordert haben.
Sie haben lediglich zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen aufgefordert, weil sie den Unterhalt prüfen wollen. Mehr stand nicht in dem Schreiben.

Wohl hat er sich aber gegen 2 anwaltliche Aufforderungen in der Vergangenheit gesträubt.

Nachdem das JA die Unterlagen dann erhalten hatte, haben die wohl gemerkt, wieviel Aufwand das ist. Nachdem es nämlich anfangs ein "total einfacher Fall" war, ist es nun super kompliziert und braucht auch zuviel Zeit und überhaupt ist der Sachbearbeiter damit überfordert.

Was nützt eine kostenlose Beistandschaft wenn das Jugendamt den Fall nicht bearbeiten will.



-- Editiert von Ringelblume123123 am 02.09.2016 08:54

-- Editiert von Ringelblume123123 am 02.09.2016 08:57

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Problem ist doch folgendes: das Kind hat zwar einen Anspruch auf eine Titulierung. Aber, niemand kann den Vater zum Jugendamt tragen und ihn zwingen, dort die Titulierung vornehmen zu lassen. Und jetzt muss man abwägen, ob die Durchsetzung des Anspruchs sinnvoll ist oder nicht. Die Anwältin hat unter Berüsichtigung der Abwägung dagegen geraten.

Ich finde, die Handlungsweise des Jugendamtes blödsinnig, vorsichtig formuliert. Wieso soll der Vater jetzt nach einem halben Jahr wieder alle Unterlagen einreichen? Das muss er nicht, sollte der Sachbearbeiter eigentlich wissen. Durch so was verärgert man den Vater, denn das ist absolute Schikane. Das muss sich der Vater nicht bieten lassen. Ich würde den übereifrigen Sachbearbeiter zurück pfeifen. Ihn auffordern, sich nur um die Titulierung zu kümmern. Dann kommt vielleicht auch was bei rum.

wirdwerden

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#9
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wirdwerden:
Genau das dachte ich mir auch.
Soweit ich informiert bin, kann/darf der KV alle 2 Jahre zur Auskunft aufgefordert werden. Er hatte diese bereits im letzten Jahr eingereicht und die Höhe des KU ist ebenso unstrittig. Sonst hätte sein Anwalt ihm ja nicht zur Zahlung geraten.

Warum der Vater jetzt nochmal Unterlagen einreichen soll, erschliesst sich mir auch nicht. Und genau wie Du, bin ich der Meinung, das ein solches Vorgehen nicht gerade dazu beträgt, dass evtl. zerstrittene Elternteile zu einem besseren Umgang finden.

Ich werde jetzt machen, was Du vorschlägst, und dem Sachbearbeiter auf die Füsse treten, dass er sich rein um die Titulierung kümmert.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Sehr vernünftig.

wirdwerden

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#11
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde berichten, wie es weitergeht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Ich habe das Mandat der Anwältin nicht beendet.

Doch im Prinzip schon.
Durch die Einrichtung der Beistandschaft ist das Jugendamt zum Interessenwalter des Kindes geworden und hat damit die Anwältin ersetzt.. So lange die Beistandschaft läuft ist das Jugendamt der einzige legitime Ansprechpartner für den Vater.
Wenn die Anwältin wieder tätig werden soll, müsste erst die Beistandschaft beendet werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Man kann auch zwei Interessenverwalter haben. Und die Anwältin ist ja im Augenblick nicht aktiv, oder?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Man kann auch zwei Interessenverwalter haben

Klar.
Aber so lange das Jugendamt kostenloser Interessensverwalter des Kindes ist, muss der Vater die Kosten eines zusätzlichen (kostenpflichtigen) Intereressensverwalters nicht übernehmen - und das war die Frage der Mutter in #2.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Du hattest von "einzigem legitimen Ansprechpartner" gesprochen. Das war so etwas mißverständlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ringelblume123123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann auch zwei Interessenverwalter haben. Und die Anwältin ist ja im Augenblick nicht aktiv, oder?

wirdwerden



Die Anwältin ist aktuell nicht aktiv.

Laut Jugendamt ist es nicht möglich, zwei Interessenvertreter zu haben. Wenn ich nun eine Anwältin einschalten würde, müsste ich die Beistandschaft beenden.

Ich hatte gestern Nachmittag den zuständigen Sachbearbeiter doch noch ans Telefon bekommen und ihn darum gebeten, sich ausschliesslich um die Titulierung zu kümmern. Daraufhin hat er mir das erklärt. Er will nun ein entsprechendes Schreiben aufsetzen, um den Vater zur Titulierung aufzufordern.

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