Tennung/ Eigentum wird einbehalten-> Möglichkeiten der Herausgabe?

10. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)
Tennung/ Eigentum wird einbehalten-> Möglichkeiten der Herausgabe?

Evtl. ist der Bereich der falsche aber es passt mMn. am besten hier rein, folgender Fall:

Person A trennt sich nach längerer Beziehung von Person B.
A hat noch diverse Gegenstände bei B "eingelagert".
Konkret geht es um ein Fahrrad + 4 Winterräder die A nun Jahreszeitbedingt dringend braucht.
B gibt die Sachen trotz wiederholter Aufforderung seit etwa 2 Monaten nicht heraus bzw. lässt keinen Abholtermin zu.
Welche Möglichkeiten hat A nun?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Kannst du nachweisen, dass die Gegenstände dir gehören ? Etwa durch Vorlage der entprechenden Kaufbelege.

Wenn du der Eigentümer der Sachen bist, dann hast du nach § 985 BGB einen Herausgabeanspruch.

Den musst du nachweisbar unter Fristsetzung geltend machen, etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein.

Wenn kein Termin zur Abholung genannt wird, dann kannst du auf Herausgabe klagen. Ob das deine Ex wirklich riskieren will ? :)

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Es handelt sich nicht um mich sondern um eine gute Freundin der ich helfen will.
Problem bei der Sache , ihr Exfreund ist ein Waffenbesitzer/Sportschütze und neigt zu unkontrollierten Reaktionen, im Normalfall würde ich das kurz und zackig an der Haustür für Sie regeln. Da man bei diesem Gehirnakrobaten aber nicht weiß was passiert möchte ich Sie bzw. auch mich nicht unnötig gefährden.
Ob die Polizei da hilft ist fraglich da zivile Angelegenheit. Aber der Unsicherheitsfaktor bleibt eben.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Es handelt sich nicht um mich sondern um eine gute Freundin der ich helfen will.


Das ändert aber an der rechtlichen Eingschätzung nichts. :)

Zitat (von Jule28):
im Normalfall würde ich das kurz und zackig an der Haustür für Sie regeln.


Mit "kurz und zackig" haben wir das aber nicht so im Rechtsform. Faustrecht kommt bei mir nicht gar so gut an. :)

Zitat (von Jule28):
Ob die Polizei da hilft ist fraglich da zivile Angelegenheit.


Auf welcher Grundlage sollte die Polizei denn deiner Meinung nach tätig werden?

Hätte man die Herausgabe per Einschreiben gefordert, mit Verweis auf § 985 BGB und der Androhung einer Zivilklage, dann hätte man die Sache vielleicht schon längst regeln können. Stattdessen wird monatelang in der Gegend herum gehampelt. Na ja, jeder betreibt halt seine Rechtsangelegenheiten so, wie er das für richtig hält. :)

-- Editiert von Marcus2009 am 11.10.2018 20:30

2x Hilfreiche Antwort

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