Steuerrückerstattung bei der Unterhaltsberechnung

23. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
AnnaS123mitglied
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerrückerstattung bei der Unterhaltsberechnung

Hallo zusammen,

die Steuerrückerstattung wird bei der Unterhaltsberechnung miteinbezogen und auf 12 Monate verteilt. Diese Steuerrückerstattung entsteht uns nur aufgrund der Mehrverpflegungspauschale. Mein Mann arbeitet 10-12 Stunden täglich außerhalb der Firma und es werden ihm keine steuerfreien Spesen bezahlt. Also entstehen Mehrverpflegungsaufwendungen, die wir dann in der Steuererklärung geltend machen. Sonst würden wir eine Steuernachzahlung aufbringen müssen.
Diese berufsbedingte Mehrverpflegung wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Und zugleich sogar in Form von Steuerrückerstattung als Einkommen drauf gerechnet. Kann man dem Widersprechen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Diese berufsbedingte Mehrverpflegung wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.


Der tatsächliche Verpflegungsmehraufwand kann geltend gemacht werden. Wenn der nicht genau nachgewiesen werden kann, werden 2/3 der steuerlichen Pauschale anerkannt.

Wer hat die Berechnung vorgenommen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AnnaS123mitglied
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Jugendamt hat die Berechnung vorgenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AnnaS123mitglied
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf welchen Paragraphen können wir uns berufen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Die Regelungen zum Kindesunterhalt findest du in §§ 1601 ff. BGB .
Um die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen gibt es frei zugängliche Unterhaltsleitlinien als Orientierungshilfe.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

Außerdem kann bei Zusammenveranlagung weder die Steuererstattung noch der Splittingvorteil eines Ehepaares ohne weiteres vollumfänglich auf den Kindesunterhalt von einem Elternteil angerechnet werden. Für eine anteilige korrekte Berechnung wäre auch das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Und weil das alles so kompliziert ist, macht man es sich da sehr oft sehr einfach.

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