Steuererstattung - außergewöhnliche Belastungen

28. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
wüstenfuchs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererstattung - außergewöhnliche Belastungen

Guten Abend,

ich zahle an meine Ex-Frau Unterhalt. Jetzt steht eine Neuberechnung an und ich muß sowohl Gehalt als auch Höhe der Steuererstattung angeben. Die Steuererstattung resultiert fast zur Hälfte aus außergewöhnlichen Belastungen , die vor allem durch Krankheitskosten meiner jetzigen Frau und unseres gemeinsamen behinderten Sohnes entstanden. Geht diese teilweise Rückerstattung durch den Staat wiederum als Unterhalt an meine Ex-Frau oder kann ich diese Kosten aus der Steuererstattung herausnehmen?

Gruß
Wüstenfuchs

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Das sollte man wohl besser beim Steuerrecht fragen.

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#2
 Von 
wüstenfuchs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich denke, da es ja direkt die Höhe der Unterhaltszahlung betrifft, ist
meine Anfrage in diesem Forum vielleicht eher zutreffend als beim
Steuerrecht.

Gruß
Wüstenfuchs

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo wüstenfuchs,

genrell zählen auch Steuerrückerstattungen zum anrechenbaren Einkommen.

Schau auch mal <a href="http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/einkommen.htm">hier</a>

Weshalb wird der Unterhalt für die Ex-Frau neu berechnet?


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Steuererstattungen, die nichts mit dem vom Unterhaltspflichtigen erzielten Einkommen zu tun haben, dürfen bei der Unterhaltsberechnung nicht herangezogen werden.

Dazu gehören u.a. Krankheitskosten (auch die des Unterhaltspflichtigen), Anwalts-und Scheidungskosten - also generell die außergewöhnlichen Belastungen. Diese Belastungen nämlich dürfen andererseits auch nicht mindernd bei Unterhalt berücksichtigt werden, der Unterhaltspflichtige und erst recht seine neue Frau dürfen sie schön alleine tragen.

Die Steuererstattungen, die durch den Ansatz von Werbungskosten dagegen entstehen, werden zur Berechnung herangezogen, da auch bei der Berechnung vom Unterhalt das Einkommen um "Werbungskosten" gemindert wird.

Edit: Quelle nachreich

z.B nachzulesen in den Leitlinien des OLG Düsseldorf:

Zitat:
1.7
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden
(Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.


ebenso OLG Celle



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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von KuschelbaerR am 29.01.2009 18:13

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