Rückzahlung des unterhaltes?

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
JEBO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung des unterhaltes?

Hallo ich habe eine Frage bezüglich des unterhaltes.
Mein Freund und ich haben einen 9 Monate alten Sohn zusammen, er hat aber noch eine Tochter aus vorheriger Beziehung für die er unterhalt bezahlt.
Nach der geburt unseres Sohnes hat er sich darum gekümmert das der Unterhalt durch zwei geteilt wird. Allerdings ist die zuständige vom Jugendamt aus dem Dienst getreten somit war das alles ein Riesen Chaos. Wir haben erst nach 2 Monaten gesagt bekommen das die Frau vom Jugendamt nicht mehr zuständig ist und wir uns an einen anderen wenden sollen. Nach dem wir dies auch taten wurde alles neu berechnet jedes kind sollte so um die 130 euro ca. Bekommen, allerdings wurden weiterhin 238 Euro unterhalt von seinem Lohn an die erste Tochter ausgezahlt.
Natürlich habe ich in den letzten 9 Monaten kein Unterhalt bekommen.

Nach dem ich mich heute mit dem Jugendamt auseinander gesetzt habe sagten diese mir ich hätte gar kein Recht auf die Rückzahlung des unterhaltes da ich mich nicht rechtzeitig gekümmert hätte. (Obwohl wir direkt nach der geburt unseres sohnes ans jugendamt gewendet hatten)
Und sie meinte auch da ich mit dem Vater des Kindes zusammen gelebt habe hätte ich sowieso schon mal kein Anspruch drauf.
ABER.. !! Ich habe nicht mit ihm zusammen gewohnt ich war alle 2 wochen am Wochenende mal da war aber auch als zweit Wohnsitz gemeldet dort. Aber zählt das ?

Habe ich wirklich kein Anspruch auf die Rückzahlung?

Vielleicht hat ja jemand einen ähnlichen Fall erlebt und kann mir sagen wie es wirklich ist ob Anspruch besteht oder nicht.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

zu viel gezahlter Unterhalt zählt als verbraucht und wird nicht zurückgezahlt...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JEBO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber steht mir nicht auch etwas zu ? Ich habe ja nichts erhalten und was soll der Vater des Kindes denn machen wenn es vom Lohn gepfändet wird. Und die ex Freundin den Unterhalt von meinem Sohn mit bekommt ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Nach der geburt unseres Sohnes hat er sich darum gekümmert das der Unterhalt durch zwei geteilt wird.
Hat er nicht. Denn offenbar hat er weder den Titel (oder die Urkunde) von der Mutter (oder dem Jugendamt) bekommen, noch eine Verzichtserklärung gefordert oder gar einen Abänderungsbeschluss des Familiengerichts erhalten.

Zitat:
Obwohl wir direkt nach der geburt unseres sohnes ans jugendamt gewendet hatten
Das Jugendamt ist überhaupt nicht zuständig für dieses Problem. Der Vater soll sich entweder an die Mutter selber wenden oder das seinen Anwalt machen lassen. Das Jugendamt kann und muss da nichts tun.

Zitat:
sagten diese mir ich hätte gar kein Recht auf die Rückzahlung des unterhaltes
Sie sowieso nicht. Sie haben den auch nicht gezahlt.

Zitat:
Aber steht mir nicht auch etwas zu ?
Doch. Und diesen Unterhalt verlangen Sie vom Vater, nicht von seiner Exfreundin. Wenn der nicht zahlt, Sie aber Kohle von ihm wollen, dann gehen Sie zum Anwalt und verklagen den. Das dürfte aber auch nicht wahnsinnig viel bringen, weil der man anscheinend nichtmals genug Geld hat, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Also müssen Sie entweder von Ihrem eigenen Einkommen (Lohn, Kindergeld, Elterngeld, mit Glück auch Unterhaltsvorschuss) leben oder Hartz4 beantragen.

So sieht es nunmal aus. Sie haben sich für ein Kind mit einem Mann entschieden, der nicht gerade gut verdient und schon ein Kind zu versorgen hat. Dann ist das Geld naturgemäß knapp.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

In Ergänzung: die Mutter käme finanziell erst dran, wenn der Vater die Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt hat und dann noch was übrig ist. Ist gesetzlich so geregelt. Beim Mangelfall kann man das also vergessen.

Im übrigen ist das Jugendamt Interessenvertreter des Kindes, sofern eine Beistandsschaft eingerichtet ist, und nur des Kindes, nicht von den Müttern. Offensichtlich existiert ein Titel (aus Beistandsschaft des 1. Kindes), und solange dieser Titel in der Welt ist, wird in Erfüllung der Beistandsschaft auch aus diesem vollstreckt. Aber darum muss sich der Vater kümmern. Du kannst allenfalls dafür Sorge tragen, dass er (sofern Ihr nicht zusammen lebt) Unterhalt für Euer Kind bezahlt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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