Rückwirkende Unterhaltsforderung?

3. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Scip
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkende Unterhaltsforderung?

Hallo,
am Dienstag ist hier ein Schreiben vom Sozialamt ins Haus geflattert. Dort heißt es das sie nach Überprüfung der Unterlagen der Meinung sind das ich rückwirkend Unterhalt für meine Exfreundin zahlen muss. Und dann gab es eine Auflistung über die Forderung für knapp 2 Jahre. Mehr stand erstmal nicht drin.

Heute hab ich dann endlich die zuständige Sachbearbeiterin dort erreicht. Hab nachgefragt mit was die das Begründen. Nun, die Sachbearbeiterin ist der Meinung, das ich damals Unterhalt hätte Zahlen müssen. Wir haben schließlich eine gemeinsame Tochter. Und die ersten 3 Jahre währe ich verpflichtet meiner ex den Unterhalt zu bezahlen.Schließlich konnte sie in der Zeit nicht arbeiten gehen, da sie sich um das gemeinsame Kind kümmern muss.

Nun, bin ich mit der Aussage nicht einverstanden. Erstmal musste sie sich um gar nichts kümmern. Das Kind war seit der Trennung bei mir. Also hätte sie doch durchaus Arbeiten gehen können. Außerdem galt sie in der Zeit als Erwerbsunfähig. Deswegen ja auch die Sozialhilfe die sie bekommen hat und immer noch bekommt.

Wenn ich jetzt Google, dann bezieht sich der Unterhalt für die ersten 3 Jahre auch wenn man halt nicht verheiratet ist, immer dadrauf, das es heißt, das die Mutter nicht arbeiten gehen kann. Wie sieht das nun aus, wenn die Mutter das Kind gar nicht hatte? Dann müsste der Unterhalt doch wegfallen oder nicht?

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7 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Hier geht einiges durcheinander und da ist offensichtlich zusätzlich ein Amt, was wenig Ahnung hat.

Grundsätzlich ist der Kindsvater der Kindsmutter in den ersten drei Jahren zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass er leistungsfähig ist, er in Verzug gesetzt worden ist und das Kind bei ihr lebt. Mit der Erwerbsfähigkeit der Mutter hat all das nichts zu tun.

Das würde ich schriftlich der Dame vom Amt mitteilen. Und dann mal abwarten, was passiert.

wirdwerden

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)


Dass das kind nur bei dir lebt, ist nachweisbar, ja? Also bei dir gemeldet und Sorgerecht auch bei dir?
Dann führe dir und den Experten vom Sozialamt mal § 1615l BGB zu Gemüte: Rund um den Geburtstermin herum hattest du Unterhalt zu gewähren, ansonsten nur, wenn sie durch Schwangerschaftsfolgen oder wegen Kindesbetreuung nicht arbeiten konnte.

Für dich ist insbesondere der 4. Absatz interessant:

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach ... gegen die Mutter zu <hr size=1 noshade>
Frage doch mal die Experten vom Sozialmat, ob sie diese Unterhalsverpflichung meinen und dir Geld zukommen lassen wollten. Wäre zwar etwas völlig Neues, aber warum denn nicht?

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#3
 Von 
Scip
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

>Grundsätzlich ist der Kindsvater der Kindsmutter in den ersten drei Jahren zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass er leistungsfähig ist, er in Verzug gesetzt worden ist und das Kind bei ihr lebt.

Leistungsfähig wäre ich schon gewesen. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, das es heißt das er genug Geld verdient/ zur Verfügung hat. Aber es ist jetzt das erste mal, das ich ein Schreiben wegen irgendwelchen Unterhalt zahle. Im Schreiben von denen heißt es am Anfang ja auch, das denen das bein nochmaligen durchgehen der Akten aufgefallen ist.

>Dass das kind nur bei dir lebt, ist nachweisbar, ja?
Mh, eigentlich schon. Ich hatte die Elternzeit ja genommen gehabt. Wozu sollte ich das machen, wenn unsere Tochter nicht bei mir wäre.

> Also bei dir gemeldet und Sorgerecht auch bei dir?
Als ich mich von meiner ex getrennt hatte, war unsere Tochter ~1 Jahr. Wir hatten damals noch das gemeinsame Sorgerecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht lag aber bei mir. Da die Mutter ihre Tochter nur unter Aufsicht sehen durfte, wäre es zumindest nachweisbar, das sie Ihr recht nie in Anspruch genommen hat. Das alleinige Sorgerecht hab ich jetzt erst seit ~3 Monaten. Gemeldet war sie immer bei mir.



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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ja, das sollte genügen, dass du einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter gehabt hast.
Alleiniges Sorgerecht muss nicht sein.

quote:
Dort heißt es das sie nach Überprüfung der Unterlagen der Meinung sind das ich rückwirkend Unterhalt für meine Exfreundin zahlen muss.
Da kannst du doch sagen, dass du nach Überprüfung deiner Unterlagen nich dieser Ansicht bist und fragen, welche Unterlagen sie denn so konkret haben, die ihren Anspruch stützen würden. Wenn du gleich darauf hinweist, dass das Kind in der Zeit bei dir lebte, dürfte die Sache durch sein. Nimm es dem Amt nicht zu übel, aus Datenschutzgründen wissen die wahrscheinlich gar nicht, wo das Kind gemeldet ist.

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#5
 Von 
guest-12306.12.2010 10:05:57
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 40x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Allein der Ort, an dem das Kind gemeldet ist, lässt keinen Rückschluß auf den tatsächlichen Aufenthalt zu. Viele Kinder sind ja sogar an beiden Wohnorten, also von Vater und Mutter, gemeldet. Oder aber die Ummeldung erfolgte nicht. Auch mit Datenschutz hat das nichts zu tun. Viele Ämter sind so vernetzt, dass Zugriff auf die EMA-Daten möglich sind.

Was er schreiben soll, das ist dargelegt worden. Vielleicht mal im Gegenzug fragen, wie sich die Mutter so die Zahlung von Kindesunterhalt seit ..... vorstellt? Mal schauen, was das Sozialamt dann so schreibt.

wirdwerden

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#7
 Von 
Scip
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
erstmal danke an alle für die ganzen Tipps. Irgendwie wusste ich nicht wirklich, wie ich das ganze schreiben soll. Hab halt so meine Probleme mit der Grammatik und der Formulierung von Briefen. Ich hab heute mit dem Anwalt Telefoniert, der mir schon bei den anderen Sachen immer zur Seite stand. Er wird den Brief schreiben. Mal gucken, was dann zurück kommt.

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