Hallo,
wenn man ein Original des Scheidungsurteils hat, der auf die Mutter ausgestellt ist und einen Stempel"vollstreckbare Ausfertigung" enthält (Dort sind auch die UH-Summen enthalten, die der Vater
bis 18 zahlen sollte)und eine Bescheinigung des JA über rückständigen UH, gesplittet nach dem, was dem JA zusteht und was das volljährige Kind noch fordern kann, hat - wie geht es dann mit der forderung des rückständigen unterhalts weiter? kann die mutter den unterhalt aus das volljährige kind überschreiben (wenn ja, wo und welche unterlagen sind dazu nötig) oder muß die Mutter zum Gerichtsvollzieher gehen...? Kann das Kind auch selbst alles fordern? Welche Verjährungsfristen gelten? Es geht hier nur um Unterhalt von 10-18 Jahren, der nie geleistet wurde- keinen laufenden und keinen über 18.
Danke schon mal...
Rückstand UH fordern wie?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 13.01.1999
Aktenzeichen: 2 UF 88/98
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 242 BGB
, § 1601 BGB
Kindesunterhalt: Verwirkung nicht geltend gemachter titulierter Unterhaltsansprüche
Orientierungssatz
Werden titulierte Unterhaltsansprüche erst 7 Jahre nach der Einstellung der Unterhaltsleistungen geltend gemacht, sind die Unterhaltsrückstände, die mehr als ein Jahr vor der erneuten Geltendmachung zurückliegen, verwirkt.
OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 30.10.2000
Aktenzeichen: 9 WF 553/00
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:
Normen: § 242 BGB
, § 1601 BGB
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs: Erfüllung des Zeitmoments
Orientierungssatz
1. Ein Unterhaltsanspruch kann, wenn er über lange Zeit nicht geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben verwirkt sein. Voraussetzung ist, daß der Forderungsinhaber einen langen Zeitraum verstreichen läßt, bis er seinen Anspruch geltend macht, und der Verpflichtete in seinem Vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, schutzwürdig ist.
2. Das Zeitmoment für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig nach 1 Jahr Fälligkeit des Anspruchs als erfüllt anzusehen, es sei denn, der Unterhaltsgläubiger hat unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er seinen Anspruch nicht auf sich beruhen lassen, sondern weiter verfolgen will.
meri ! der rückständige Unterhalt IST geltend gemacht, sogar übers Jugendamt...
du und deine Urteile...
kiwi, das Kind kann mit dem Titel und der Aufstellung die noch ausstehenden Rückstände pfänden lassen...irgendwelcher Vollmachten bedarf von Dir bedarf es dazu nicht...
winkserchen
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Ich kann bisher nicht erkennen, daß jemals aufgrund eines Titels Unterhalt geltend gemacht wurde.
Die Urteile habe ich nur deshalb hereingestellt, um aufzuzeigen, daß der Unterhalt trotz Titels auch verwirkt sein kann, wenn er nicht geltend gemacht wird -z.B.durch Zwangsvollstreckung.
Wie das Verfahren letztendlich ausgeht, kann niemand voraussagen.
danke für eure antworten.
es geht um unterhalt, den das jugendamt vorab gezahlt hat und nach dem 18 geburtstag dem nun 22 jährigen kind die bescheinigung über die noch forderbare summe hat zukommen lassen. also kann die 7-jahresfrist (18-22 jahre=4 Jahre)ja noch nicht vorbei sein.
das kind hat keinen titel, er ist auf die mutter ausgestellt - ich meinte:kann das kind den titel übertragen bekommen? wenn ja, wie?
schrieb ich doch schon kiwi...
das Kind kann...einer Umschreibung bedarf es nicht, weil´s ja eh der Titel des Kindes ist
Ja, nur leider hat der zuständige Gerichtsvollzieher das nicht so gesehen und gemeint, dass nur die Mutter den Rückstand einfordern kann...
Gibts keine eindeutigen §§ dazu? bin im ÖD tätig, hab schon durchs BGB gewühlt, aber nicht eindeutiges gefunden.
Und die Verjährung? Eigentlich gilt der Titel, den die Mutter hat, doch 30 Jahre - nach Umschreibung (das JA meinte, der Titel muß aufs Kind umgeschrieben werden)
gilt er dann nach der Umschreibung auch wieder erneut 30 Jahre für das Kind? Der GV meinte, nur wenn der Titeleigner die Vollstreckung beantragt, kann er handeln, nicht, wenn das Kind etwas mit diesem Titel fordert.
Irgendwie sagt jeder etwas anderes, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Situation so ungewöhnlich ist...
was steht denn im Titel ?
Der Titel ist das Shceidungsurteil der Eltern, in dem stehen die Summen, die dem Kind zustanden, und darauf ist ein Stempel " vollstreckbare Ausfertigung". Das Kind bekam diese Ausfertigung inkl einer Bescheinigung des JA, in der stand, wieviel restl. Summe noch vom Vater gefordert werden kann und wieviel bereits vom JA vorausgezahlt wurde.
Das Kind hat keinen eigenen Titel, nach RS mit dem JA meinte der Sachbearbeiter, der bis zum 18. die Beistandschaft führte, diese beiden reichen aus, der GV will jedoch einen Titel haben, der auf das Kind ausgestellt ist...
Wahrscheinlich geht es so:
OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 29.05.2006
Aktenzeichen: 11 WF 510/06
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:
Normen: § 7 UVG, § 727 ZPO
Leitsatz
Nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
Verfahrensgang ...
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers J. R. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 23.1.2006 aufgehoben.
Der Rechtspfleger beim Familiengericht Mainz wird angewiesen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 – 35 FH 11/04
AG Mainz – zu erteilen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin K. bewilligt.
Gründe
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
2
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller im Rubrum der Beschwerdeschrift das unvollständige Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 übernommen. Im ersten Satz der Beschwerdeschrift heißt es dann, dass man sich zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bestelle. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass Beschwerdeführer J. R., vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch das Kreisjugendamt M.-B. als Beistand sein soll. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeschrift in der auch ausgeführt wird, dass das Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 unrichtig ist.
3
Danach hat dann auch das Amtsgericht Mainz das Rubrum des Beschlusses durch Beschluss vom 12.4.2006 dahingehend ergänzt, dass Beteiligte am Verfahren betreffend Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel als Antragsteller J. R. und als Antragsgegner K. R. sind.
4
Der angefochtene Beschluss war auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufzuheben und der Rechtspfleger beim Familiengericht war anzuweisen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 – 35 FH 11/04
AG Mainz – zu erteilen. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2004 stellt einen Titel für die gesamte Zeit dar, in der sich der am 19.2.1996 geborene Antragsteller in der zweiten Altersstufe befindet, d.h. bis zum 19.2.2008. Er enthält auch nicht die Einschränkung, dass zukünftig Unterhaltsvorschussleistungen weiterhin gezahlt werden.
5
Auf das Land Rheinland-Pfalz ist der Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner gemäß § 7 UVG aufgrund der Zahlung des Unterhaltsvorschusses übergegangen. Nach der durch das Land Rheinland-Pfalz mitgeteilten Einstellung der Zahlungen auf Unterhaltsvorschuss aufgrund der Wiederheirat der Mutter des Antragstellers ist der Antragsteller nun wieder Gläubiger des gesamten Unterhaltsanspruchs.
6
Der Senat hat daher keine Bedenken gegen eine Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in zumindestens entsprechender Anwendung des § 727 ZPO
, und zwar auch hinsichtlich der künftigen Unterhaltszahlungen für die Zeit bis einschließlich Februar 2008 (Ende der zweiten Altersstufe). Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht sinnvoll, das minderjährige Kind stattdessen auf die Einleitung eines neuen Verfahrens zu verweisen. Durch ein solches Verfahren würden auch dem Antragsgegner Kosten entstehen, die bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO
vermieden werden können.
7
Soweit im Urteil das OLG Köln vom 03.11.1998 (OLG Report 1999,224) angesprochen wurde, dass die Umschreibung des Unterhaltstitels auf den Sozialhilfeträger nur für in der Vergangenheit bereits erbrachte, nicht aber für die künftig zu erwartenden Leistungen erfolgen könne, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da die Vollstreckungsklausel dem unterhaltsberechtigten Kind erteilt werden soll und dessen Unterhaltsanspruch nicht vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt
Wobei mir noch nicht klar ist, was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner sich gegen die - doch m.E. verschlamperte, man verzeihe mir den Ausdruck - Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wehrt.
Hm. Stimmt, geschlampert haut hin...ich gehe wirklich nicht gerne gg meinen Vater vor, mag keine dreckige Wäsche waschen. Allerdings wird mir immer wieder bewußt, wie mir das Geld in der kindheit gefehlt hatte, meine Mutter teilweise SOZ-Hilfe in Anspruch nehmen mußte usw. Ich habe immer noch nicht die Möglichkeit gehabt, nen Führerschein zu machen und dieses kommt immer mal wieder hoch, deshalb das ganze. hab mehrmals Briefe an meinen Vater geschrieben inkl. Zahlungsaufforderungen, aber fruchtlos.
Da meine Mutter auch erneut geheiratet hat, ergibt sich also noch eine Chance, wenn ich zum Rechtspfleger des Familiengerichts gehe und den Titel auf mich umschrieben lasse? Da ich keinen großen Kontakt mehr zu meiner Mutter habe, wollt ich sie jetzt nicht wieder mit Ihrem Ex-Mann nerven...
[ ergibt sich also noch eine Chance, wenn ich zum Rechtspfleger des Familiengerichts gehe und den Titel auf mich umschrieben lasse? ]
ich würde dies bejahen.
Der Titel gilt aber weiterhin nur 30 Jahre.
Müßte meine Mutter dann dabei sein?
§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger (1) 1Eine vollstreckbare
Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie
gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen
Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden,
sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) 1Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in
der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Ich denke nicht, daß die Mutter mitgehen muss, da die Rechtsnachfolge wohl offensichtlich ist.
Alles klärchen, ich danke euch beiden ganz doll!!! :-)
und wenns nicht klappt, komm ich wieder angekrabbelt *lach*
-- Editiert von kiwi83 am 29.08.2006 13:35:09
Aber vorsicht bei diesem:
BAG 2. Senat
Entscheidungsdatum: 15.10.1992
Aktenzeichen: 2 AZR 188/92
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 1 KSchG
Kündigung wegen Lohnpfändungen
Orientierungssatz
1. Hinweise des Senats: "Vergleiche BAG Urteil vom 4.11.1981, 7 AZR 264/79
= BAGE 37, 64
= AP Nr 4 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 29. August 1980 - 7 AZR 726/77
- nicht veröffentlicht".
2. Die nicht durch eine Notlage verursachte Verschuldung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn sie in relativ kurzer Zeit zu häufigen Lohnpfändungen führt und sich aus der Art und der Höhe der Schulden ergibt, daß der Arbeitnehmer voraussichtlich noch längere Zeit in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben werde.
meri, einen Kommentar zu deinem wie immer gänzlich unpassenden Urteil zum Thema Übergang eines auf das Land ausgestellten Titels spare ich mir...
kiwi...such doch statt nur im BGB mal in der ZPO die hilft Dir bei Vollstreckungen eher...
winkserchen
ich weiß, Träne, Urteile lesen und verstehen sind nicht Deine Stärke.
Aber mach´Dir nix drauss.
ach ihr zwee, is schon nett, dass ich euch den stoff für kleene fachdiskussionen liefere....hihi
aber egal, sache is viel einfacher: urteil zum famigericht geben, sagen, man braucht eine vollstreckbare ausfertigung und nach ca drei, vier wochen - tataaaa, alles ok und ab damit zum GV...was der damit macht, steht noch in den sternen...bei mir zumindest. aber danke schön für alles.
bye
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