Rückständiger Kindesunterhalt mit und ohne Titel

19. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
ApiinLove
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückständiger Kindesunterhalt mit und ohne Titel

Hallo,

kurz der Sachverhalt: Bis Oktober 2006 habe ich den vollen Unterhalt für meine Tochter gezahlt. Ab November 2006 wurden 100,00 € (nach Rücksprache mit Kindesmutter wegen offener Schulden) bis heute weniger Überwiesen. Ab November 2008 besteht eine Urkunde beim Jugendamt. Kindesmutter fordert nun (Januar 2011) rückständigen Differenzbetrag von je 100,00 €/Monat für den gesamten Zeitraum, in dem ich die 100,00 € abgezogen habe, zurück. Ab der Urkunde bekommt sie den Differenzbetrag meiner Meinung nach auch. Was ist mit der Zeit vor der Urkunde???

Vielen Dank für Ihre Rückantwort

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@ApiinLove

Ich gehe mal davon aus, dass die Kindesmutter und/oder das Jugendamt nunmehr erstmalig die fehlenden 100,00 EUR fordert.

Dann gilt: Die nicht titulierten Unterhalt sind verwirkt, da bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen die Verwirkungsfrist im Regelfall 1 Jahr beträgt.

Den titulierten Kindesunterhalt wirst du aber wohl nachzahlen müssen. Zwar kann auch dieser verwirken, die Voraussetzungen sind aber erheblich weiter gefasst und liegen nach meiner Auffassung nicht vor.

Grüße, Borion

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Na ja, rechtlich hat es ja "Borion" schon auf den Punkt gebracht.

Trotzdem will ich noch mal nachhaken: ich vermute mal, dass es hier um den Mindesunterhalt geht. Offensichtlich hat sich da 2006 die Kindesmutter von dir 100 Euronen abschwatzen lassen. Und dann hat ihr das Jugendamt zwei Jahre später erklärt, dass dies nicht in Ordnung sei und hat den Unterhalt Ende 2008 tituliert.

Dann hast du dich wohl immer noch zwei Jahre lang geweigert den Unterhalt in der vollen Höhe zu zahlen ... und hast damit vermutlich einige Probleme bekommen.

Und nun willst du nur das nachzahlen, was rechtlich einforderbar ist. Und wenn es nicht einforderbar ist, dann zahlst du das eben auch nicht.

Rechtlich geht das in Ordnung. Ehrenhaft ist es nicht. Da bleibt bei der Kindesmutter zu Recht ein bitterer Nachgeschmack ... und das wird sie eurer gemeinsamen Tochter dann wohl auch vermitteln. Und beim Umgangsrecht wird sie es dir vielleicht heimzahlen. Willst du dir wirklich vorwerfen lassen, dass du dich um den Mindestunterhalt für deine Tochter "gedrückt" hast ...?

Na ja, ... das geht halt über das rein Rechtliche hinaus ... Letzten Endes musst du wissen, ob du das eines Tages deiner Tochter gegenüber rechtfertigen kannst ...

-- Editiert am 19.01.2011 16:17

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@Frank Abagnale, jr

Ja, solche Urteile gibt es. Es gibt aber keine einheitliche Rechtsprechung und die herrschende Rechtsprechung und die herrschende Kommentierung geht davon aus, dass titulierte Unterhaltsansprüche nur ganz ausnahmsweise verwirken können. (Quelle z.B. Kommentar Unterhaltsrecht von Heiß/Born, 7, Rd. 61).

Dies kann insbesonders in Betracht kommen, wenn titulierter Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit des Schuldners, also ohne sachlichen Grund, nicht geltend gemacht wird. So ein Sachverhalt lag in dem Urteil auch offensichtlich vor.

Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders. Hier wurde der Unterhalt auf Bitten des Unterhaltspflichtigen wegen einer wirtschaftlichen Notlage nicht sofort in voller Höhe geltend gemacht. Nach meiner Auffasung liegt daher keine Verwirkung vor. Natürlich kann man es trotzdem auf eine Klage ankommen lassen, aber die Chancen würde ich als recht gering einschätzten und leider besteht ja jetzt Anwaltszwang, d.h. das Kostenrisiko wäre recht hoch.


-- Editiert am 19.01.2011 17:09

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ApiinLove
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Lieber Marcus2009,

ich habe offensichtlich die Situation falsch geschildert. Die Kindesmutter hat sich nicht 100,00 € abschwatzen lassen, sondern wir haben uns beide darauf geeinigt, denn ich habe mit den abgezogenen 100,00 € die Schulden, die wir gemeinsam aus vorheriger Zeit hatten, mit abgezahlt. Das heißt 100,00 € von ihr und 100,00 € von mir, insgesamt 200,00 € habe ich jeden Monat an die Gläubiger überwiesen. Das war für sie jahrlang auch völlig ok, denn sie war dankbar, dass so die Schulden abgetragen werden, da sie es alleine nie geschafft hätte. Nun hat man ihr jedoch gesagt, dass sie den Unterhalt zurück fordern kann. Was ich sehr trauriig finde, denn dann aber ich 12.000,00 € Schulden alleine getilgt.

Hoffe, die Sache ist jetzt klarer rübergekommen. Ich würde immer und habe immer den Unterhalt für mein Kind bezahlt und habe mir niemals etwas zu Schulden kommen lassen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
Was ich sehr trauriig finde, denn dann aber ich 12.000,00 € Schulden alleine getilgt.


Würde ich nicht so sehen, denn im Moment hat Du die Schulden gemeinsam mit eurer Tochter getilgt, welcher der Unterhalt ja nun mal zusteht.

Auch nicht so prall das Gefühl, oder?

Zahl die titulierten Rückstände nach und gut ist es. Die Vollstreckung würde ich nicht abwarten.

LG nero

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@ApiinLove

Hast du etwas schriftliches über diese Vereinabrung bzw. kannst du dies beweisen?

Falls nicht, gilt das bereits geschriebene.

Grüße, Borion

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ApiinLove
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Den tiutlierten Unterhalt zahle ich auf alle Fälle. Mir ging es ja nur um den nicht titulierten Teil. Das war ja mein Hauptanliegen.

Also es gibt über die ganze Sache ein Schreiben meiner damaligen Rechtsanwältin. Sie hatte meine Expartnerin angeschrieben. Im Nachhinein hat sich nun rausgestellt, dass dies ein schwerwiegender Fehler der Rechtsanwältin war. Das hätte sie nicht gedurft, da der Kindesunterhalt ja nicht aufgerechnet werden kann mit Schulden, die die Mutter hat. Das ist mir jetzt auch klar. Aber ich bin einfach nicht in der Lage ca. 5000,00 € zurückzuzahlen für eine Sache, die mitt der Kindesmutter eigentlich immer klar und abgestimmt war. Zahle übrigens jetzt auch den vollen Unterhalt um weiteren Nachzahlungssummen aus dem Weg zu gehen.

Trotzdem schon einmal danke für Eure Antworten. Habt mir sehr geholfen damit.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen