Richter Fehler??

12. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)
Richter Fehler??

[color=red]Ich mache ein neue Thread, so das es klarer ist...[/color]

Habe schon hier ums Theme geschrieben.
Eine kurze Frage an alle Profis hier:
Trifft diese Zitat zum Umgangs Verbot des Paedofil Großvater? (Angenommen das ich ABR habe!)
"Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken".

Hallo,

das passt schon so.

Der Großvater hat nicht automatisch das Recht auf Umgang. Wenn er das möchte, muss er nachweisen, dass der Umgang mit dem Kind dem Kindeswohl dient.

Wenn er dem Kind nur an die Wäsche will, sollte das schwierig möglich sein.

nur so aus Interesse.... ist es belegt, dass der Großvater zu kleinen Kindern neigt?

LG nero

Danke Nero!
Ja -- ist der Familiengericht, sowohl Jugendamt klar das die Kindesmutter Opferin gewesen war. Sie streit es nicht ab. Hat ihre Worte gegeben (schriftlich übers JA), das die Kinder nicht allein werden mit Opa.

Ich solte der Grund vorher geben, warum ich frage:
Meine einstweiligen Anordnung ist zurückgewiessen. Ohne mundlich Verhandlung.
Was absurd war, ist der Zitat von Richter:
"Dies rechtfertigt keine einstweilige Regelung zum ABR, da dies keinen Einfluss darauf hat, wen das Kind unter welchen Umständen in der Zeit sieht, in der es von der Mutter betreut wird. Der Vater kann der Mutter auf der Grundlage des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht vorschreiben, wie ihre Zeit mit den Kindern zu gestalten ist."

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13 Antworten
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#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn dir die Entscheidung des Richters nicht gefällt, heißt das noch lange nicht, das ein Fehler vorliegt.
Was willst du denn wissen?
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#2
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Letzte Absatz.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Nein, es ist kein Fehler des Richters.

Wenn das Kind beim Vater ist, kann der Vater entscheiden, mit wem das Kind in der Zeit Kontakt hat.
Wenn das Kind bei der Mutter ist, kann die Mutter entscheiden, mit wem das Kind in der Zeit Kontakt hat.

Der Vater kann der Mutter nicht vorschreiben, was das Kind machen darf und was nicht, während das Kind bei der Mutter ist.
Die Mutter kann dem Vater nicht vorschreiben, was das Kind machen darf und was nicht, während das Kind bei dem Vater ist.

Du wolltest anscheinend der Mutter vorschreiben, dass sie keinen Kontakt mit dem Großvater haben darf, während das Kind bei Ihr ist.





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke drkabo.
Aber die Frage ist ob das ändert wenn Mann das ABR hat.
Der Richter sagt nein -- selbst MIT das allein ABR darf ich nicht sagen mit wem die Kontakt haben dürfen. Das ist was mir nicht klar ist... unter der Moto: "Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken".

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Nein, das alleinige ABR ändert daran nichts. Das ABR führt nur dazu, dass du (alleine) entscheiden darfst, wo das Kind wohnt.

Du musst dein Kind nicht zum Großvater bringen und du kannst verbieten, dass der Großvater zu dir nach Hause kommt.

Aber wenn das Kind bei der Mutter ist und die Mutter lädt zur gleichen Zeit auch den Großvater ein oder fährt mit dem Kind gemeinsam zum Großvater, dann kannst du das erstmal nicht verhindern.

Wenn die Mutter das Kind einer KONKRETEN Kindswohlgefährdung aussetzt, dann könnte man gegen die Mutter vorgehen. Aber dafür bräuchte man etwas Handfestes. Bloße Befürchtungen reichen nicht.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 12.10.2013 15:25

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#6
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Super Antwort drkabo!

Leider hab ich jetzt 2 verschiedene Meinungen -- auch von Nero.
Hmm...

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Die Antworten sind ja nicht verscheiden.

Der Großvater hat nicht automatisch das Recht auf Umgang. Wenn er das möchte, muss er nachweisen, dass der Umgang mit dem Kind dem Kindeswohl dient.

Das ist ja auch richtig. Der Großvater hat nicht automatisch EIGENES Recht auf Umgang. (Wenn er ein eigenes Umgangsrecht hätte, dürfte er z.B. alleine das Kind bei dir abholen und Zeit mit ihm verbringen, ohne das jemand anderes dabei ist.)

Bei dir ist es aber wohl so, das die Mutter, die ja eindeutig ein Umgangsrecht hat, ihr Recht mit dem Großvater "teilt".



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 12.10.2013 21:04

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#8
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Ouch!!
LEIDER, das macht perfekt Sinn, drkabo!
Dann ist meine Beschwerde an OLG in sonst...

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Du musst bedenken:
Wenn das Kind bei der Mutter ist, liegt die Verantwortung für das Kind bei der Mutter (und nicht bei dir). In dieser Zeit darf die Mutter bestimmen, was das Kind macht.
Ist ja umgekehrt genauso.
Stell dir vor, du hättest eine neue Partnerin. Da kann die Mutter des Kindes dir auch nicht vorschreiben, dass das Kind, während es bei dir ist, keinen Kontakt zu deiner neuen Partnerin haben darf.

Ansatzpunkt wäre als die Verantwortung der Mutter.
Wenn die Mutter (obwohl sie die Verantwortung hat), das Kind in konkrete Gefahr bringt, dann könnte man etwas machen. Nämlich das Umgangsrecht der Mutter einschränken. Aber dafür braucht man deutlich mehr als Befürchtungen.

Wie alt ist denn das Kind?
Und lässt die Mutter das Kind mit dem Großvater allein?
Wenn ja, wie lange?


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#10
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Kind ist 12.
Und das war der 3te mal. das die Mutter sie allein mit Großvater gelassen hat.
Sie gibt zu das es ein möglich Gefahr da seht. Hier von Mediatorin zu mir und Jugendamt:
"Sie sei sehr darauf bedacht, dass der Großvater mit den Kindern oder auch einem Kind nicht alleine sei und würde dafür auch Sorge tragen."
Vor ein paar Wochen ist das Kind allein mit der Großvater -- sass auf sein Schoß für 20 Minuten!! -- und er bat an das sie mit ihn wohnen könnte, wenn es zu eng zu Hause ist.
Oh -- und er sagte das Kind das "Dein Vater ist der größte ********* der Welt für mich"!!

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>"Sie sei sehr darauf bedacht, dass der Großvater mit den Kindern oder auch einem Kind nicht alleine sei und würde dafür auch Sorge tragen." <hr size=1 noshade>

Dann hat die Mutter Ihre Verantwortung ja erkannt.
Wenn sie der Verantwortung gerecht wird, ist alles im grünen Bereich. Wenn nicht, dann müsstest du handeln.

Aber offenbar ist das Jugendamt schon involviert. Und wenn das Jugendamt schon registriert hat, dass es ein Problem mit dem Großvater gibt, dann ist das schon viel wert.

quote:<hr size=1 noshade>Das Kind ist 12 <hr size=1 noshade>

Das praktische Problem ist, dass man bei einem 12-jährigen Kind nicht erwarten kann, dass die Mutter es auf Schritt und Tritt bewacht. Das wollen 12-jährige Kinder in der Regel auch nicht mehr. Hier vermischen sich rechtliche mit pädagogischen Fragen.

Wenn du rechtliche Schritte gegen die Mutter unternimmst, solltest du bedenken, dass in dem Verfahren auch das Kind befragt werden wird. Und je älter das Kind ist, desto stärker wird das Gericht die Wünsche des Kindes in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Will sagen: Wenn Mutter, Kind (und Großvater) an einem Strang ziehen, wird es schwer.

Du solltest weiter Fakten sammeln, die eine Gefährdung des Kindes belegen. Und dann solltest du dich nochmal persönlich vor Ort beraten lassen, zunächst pädagogisch und dann, wenn konkrete Schritte anstehen auch rechtlich.
An deine bisherigen Versuche, auf juristischem Weg etwas zu erreichen, bist du ja etwas blauäugig herangegangen.

Ich verstehe dein Problem. Und du verstehst jetzt, warum dein bisheriger Versuch erfolglos war.
Aber ich befürchte, dass ein anonymes Forum nicht das ist, was du jetzt brauchst, da niemand hier die konkrete Situation bei euch mit eigenen Augen gesehen hat.

Wie gesagt, es vermischen sich pädagogische mit rechtlichen Fragen. Und pädagogische Fragen, kann man kaum beurteilen, wenn man die Beteiligten Personen nicht "live" erlebt hat.




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#12
 Von 
guest-12316.02.2015 08:51:57
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie viel ich deine Mühe schätze, um solche inteligentes Antwort, drkabo!!!
Also, es ist schon zum OLG letzte Woche gegangen. Mein Anwahlts Argument steht u.a. "Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken".
So solche Forum -- wie hier -- war mehr zu sehen was andere (kluge!) Leute zu sagen haben.


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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Der Knackpunkt ist eben, dass der Großvater keinen eigenen Umgang hat (den man leicht verbieten könnte), sondern die Mutter ihren Umgang in Gegenwart des Großvaters "durchführt".
Solange das alles von der Mutter ausgeht, kann man das meiner Meinung nach rechtlich nicht verbieten. So sah es offenbar auch das Gericht der ersten Instanz. Ob das moralisch so richtig ist, steht auf einem ganz anderen Blatt und ob es pädagogisch richtig steht noch wieder auf einem anderen Blatt.
Und rein rechtlich(!) glaube ich eben, dass das Gericht der ersten Instanz keinen Fehler gemacht hat.

Aber: Du hast einen Anwalt. Der Anwalt kennt sich in solchen Angelegenheiten sicher besser aus als ich. Und der Anwalt kennt alle beteiligten Personen besser als ich. Deshalb wird er viel besser einschätzen können, was sinnvollerweise zu tun ist und was nicht.




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