Nie- bis kaum gezahlter Unterhalt

19. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
fragnach0603
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nie- bis kaum gezahlter Unterhalt

Guten Tag liebe Gemeinde,
und zwar habe ich ein Schreiben bekommen über die nicht Zahlung meines Unterhalts die sich nun, den meine Mutti 06/1999 zusammen mit dem Jugendamt eingeklagt hat, Sie bekam den Titel,sie waren nicht verheiratet, und er wurde verdonnert Unterhalt zu zahlen hat dies kam er nie nach. Ich bin nun 20 und würde gern gegen vorgehen, wie man lesen kann merkt man bestimmt dass ich so gut wie keine Ahnung habe :???: und hoffe das Ihr mir sagen könnt wie man da vorgehen kann,oder habt vielleicht ähnliche Erfahrung.
Ach so, mit dem Jugendamt hab ich auch schon gesprochen und die können mir leider nicht weiter helfen das ich volljährig bin und diese mich somit nicht mehr vertreten können.

lg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von fragnach0603):
und zwar habe ich ein Schreiben bekommen über die nicht Zahlung meines Unterhalts
Moin, von wem kommt denn das Schreiben? Was steht dort genau drin?
Hättest du jetzt und später noch Anspruch auf Unterhalt ?
Warum hat deine Mutter seit 19 Jahren nichts unternommen?

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#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Du hast also die Vorstellung, dass du den Unterhalt ab dem Jahr 1999 bis jetzt - d.h. bis zum Jahr 2018 - rückwirkend einfordern kannst. Allen Ernstes ?

Titulierte Ansprüche unterliegen nach § 197 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Damit wäre das zunächst mal möglich ! Allerdings gibt es leider noch den § 197 Abs. 2 BGB und der bestimmt, dass Ansprüche die "künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben", der regulären Verjährungsfrist unterliegen. Und die beträgt nur drei Jahre.

Damit ist die Sache ausgekaut. :)

Und das ist ja auch gut so. Denn der Unterhalt dient dazu, deine laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Und nicht als Spars*hwein, wo man nach zwei Jahrzehnten dann das Hämmerchen heraus holt und das Ding hocherfreut schlachtet.

Du bist volljährig. Dein Leben hat bereits begonnen ... Wenn du noch in der ersten Berufsausbildung sein solltest, dann könntest du möglicherweise jetzt neue Unterhaltsforderungen stellen. Allerdings ist jetzt nicht nur dein Vater, sondern auch deine Mutter zum Unterhalt verpflichtet, quotiert nach ihrem jeweiligen Einkommen.

Wenn du allerdings nicht mehr in der Ausbildung bist, dann ist das jetzt DEIN Leben. Und du musst dein Geld selbst verdienen. So sind die Spielregeln ...



-- Editiert von Marcus2009 am 19.10.2018 14:16

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Damit ist die Sache ausgekaut. :)


Nicht völlig Marcus.

Der TS ist erst 19 - Verwirkung fällt also raus.
Deine Ausführungen zur Verjährung sind zwar richtig, aber es gibt doch einen noch nicht verjährten Teil.

Außerdem ist Verjährung eine Einrede, sie gilt nicht per se.

Berry

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#4
 Von 
fragnach0603
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Mama hatte beistand durchs Jugendamt somit haben sie das alles gemacht, mit eintritt der Volljährigkeit ist die Beistandschaft sozusagen abgelaufen.
Und erst da wurden Ihr die Unterlagen zugasend, wie der Unterhaltfestsetzungsbescheid, und die Übersicht der Zahlungseingänge.
Anspruch auf Unterhalt hab ich so mit nicht mehr, ich hab bis zu meinen 21 Lebensjahr Zeit dagegen vorzugehen und einen Antrag zu stellen,das es weiter bearbeitet wird also sprich dagegen Klagen, da ich ja laut Jugendamt das recht dazu habe, da er NIE gezahlt hat.
Aber wie oben schon geschrieben kann das Jugendamt mich nicht mehr vertreten,und ich hab leider keine Ahnung wie man das alles macht und wie ich vorgehen soll.


-- Editiert von fragnach0603 am 19.10.2018 14:49

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Fragnach0603):
Anspruch auf Unterhalt hab ich so mit nicht mehr


Ist denn der Titel bis zum 18. Lebensjahr befristet ?

Was machst du denn derzeit ? Gehst du zur Schule, zur Uni, machst du eine Lehre ? Oder arbeitest du bereits ?

Möglicherweise hast du noch Ansprüche. Allerdings für maximal drei zurückliegende Jahre. Vielleicht solltest du bei der komplexen Sachlage dann besser einen Anwalt zu Rate ziehen. Eine Erstberatung kostet maximal ca. 200 Euro ... und vielleicht hast du ja Anspruch auf einen Beratungsschein, wenn du wenig Einkommen hast.

-- Editiert von Marcus2009 am 19.10.2018 14:59

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#6
 Von 
fragnach0603
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe auch vor mir rat vom Anwalt einzuholen ,ich wollte mich lediglich nur schlau machen was und wie man was machen kann. Ich hab mich auch schlau gemacht und ich weiß das mein "VATER" Arbeiten geht , wie er es geschafft hat die Jahre nicht zu zahlen kann ich leider nichts sagen, und beantworten kann ich es mir auch nicht.

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#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

frag doch erst mal deine Mutter warum nie Unterhalt gezahlt wurde,und was man

dagegen getan hat?

Einen Titel hätte sie doch vollstrecken lassen können.

edy

-- Editiert von edy am 19.10.2018 16:25

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von fragnach0603):
Ich bin nun 20


Mach mal schnell nen Beratungsgespräch beim Fachanwalt. Nimm alle Unterlagen mit. Abrechnung gegen Beratungsschein.

Wenn es schlecht läuft, sind sämtliche Zahlungsrückstände, die älter als 1 Jahr sind, verwirkt. Trotz der Hemmung der Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Der Fachanwalt sollte auch prüfen, ob die Beistandschaft evtl. Fehler gemacht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von fragnach0603):
Ach so, mit dem Jugendamt hab ich auch schon gesprochen und die können mir leider nicht weiter helfen das ich volljährig bin und diese mich somit nicht mehr vertreten können.

Unter Verweis auf § 18 Abs.4 SGB VIII ist diese Auskunft nur teilweise richtig. Sie können dich nicht vertreten, aber sie MÜSSEN dich beraten. Und zwar vollständig.

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