Neuberechnung Unterhalt / weiteres Kind

3. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
stephaniep
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)
Neuberechnung Unterhalt / weiteres Kind

Hallo,

ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und seit Oktober 2011 von meinem Exmann geschieden.

Mein Exmann hat eine neue Lebenspartnerin und erwartet von dieser Frau ein weiteres Kind.

Nun stellt sich mir die Frage, in wie weit sich für mich die Unterhaltszahlungen verändern.

Derzeit bekomme ich Unterhalt für meine beiden Kinder und Unterhalt für mich.

Die dynamische Anpassung der Unterhaltszahlungen haben wir notariell festgelegt.

Die komplette Unterhaltszahlung richtet sich ja nach seinem derzeitigem bereinigtem Jahresnettoeinkommen.

Gibt es eine Berechnungsformel, anhand der man berechnen kann, welcher Betrag von seinem Jahresnettoeinkommen für die neue Freundin sowie das Baby abgezogen wird?
Hat die Lebensgefährtin überhaupt Einfluss auf das anzurechnende Einkommen, oder wird nur das Baby berücksichtigt?

Ich hoffe mir kann hier jemand Hilfestellung geben :-)

Liebe Grüße
SP

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15 Antworten
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#1
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,

so eine Berechnungsformel gibt es tatsächlich. Sie nennt sich Düsseldorfer Tabelle und Rangfolge der Berechtigten. Das heisst wenn ihr eure notarielle Vereinbarung an diese Tabelle angelehnt habt, habt ihr auch nachgeschaut in welcher Einkommensgruppe dein Exmann Unterhalt zahlte.

Er hatte bisher für drei Unterhaltsberechtigte und nunmehr 5 Berechtigte zu zahlen. Das ist eine Herabgruppierung um 1 - 2 Stufen (Leitlinien des jeweilen Bundeslandes beachten!).

Sollte er sich in der Urkunde der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben muss er jetzt mit dir eine Einigung erzielen oder eine Abänderungsklage führen.

Gruß Nubi

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"Einmal dumm gestellt, reicht fürs ganze Leben."

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#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

langfristig gesehen, wirst du deinen eigenen Unterhaltsanspruch zu den Akten legen dürfen.

Kinder gehen den betreuenden Elternteilen vor.
Wie alt sind eure gemeinsamen Kinder?

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"langfristig gesehen, wirst du deinen eigenen Unterhaltsanspruch zu den Akten legen dürfen."

Bitte keine Vorurteile ;)
Es soll ja Väter geben, die sich mehrere Familien leisten können.

-----------------
""

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#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Hamburgerin,

quote:
Es soll ja Väter geben, die sich mehrere Familien leisten können.


Aber nicht leisten müssen.:) Die Kids sind 7 und 9 Jahre alt, für Betreuungsunterhalt schon ein bisschen groß...

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#5
 Von 
stephaniep
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

Guten Morgen,

vielen Dank schonmal für eure Hilfestellung.
Hier noch einige Hintergrundinformationen:

"langfristig gesehen, wirst du deinen eigenen Unterhaltsanspruch zu den Akten legen dürfen."


Wir haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar verfasst.
Hier heisst es unter §3 Unterhalt / II. Ehegattenunterhalt:

Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, an die Erschienene zu 2) beginnend mit dem auf die Beurkundung folgenden Monat jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus Ehegattenunterhlat wie folgt zu zahlen:

.....
.....
.....


Maßgeblich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches sind die nachstehenden wiedergegebenen Einkommens - und Lebensverhältnisse der Parteien.
Diese Regelung soll auch für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung gelten.


Kann er mir in diesem Fall den Unterhalt für mich trotzdem komplett streichen?

Es wäre mir beruflich nicht möglich den Verlust meines Unterhaltes auch nur annähernd durch Mehrarbeit auszugleichen. Ich arbeite derzeit als Krankenschwester in Teilzeit (50%). Selbst wenn ich auf eine 100% Stelle wechseln würde, könnte ich den Verlust nicht ausgleichen - ganz zu schweigen davon was das für meine beiden Kinder bedeuten würde (man beachte die Arbeitszeiten einer Krankenschwester diese liegen zu 50% ausserhalb der regulären Betreuungszeiten der Schule und Nachmittagsbetreuung).


Zum Kindesunterhalt haben wir folgendes in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt:

1. Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, an die minderjährige Tochter .....zu Händen der Erschienenen zu 2) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB zu zahlen, jeweils fällig am .....

2. Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich weiter, an die minderjährige Tochter .....zu Händen der Erschienenen zu 2) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB zu zahlen, jeweils fällig am .....

Ist abzusehen, was er künftig an Unterhalt für die Kinder zahlen muss?
Derzeit zahlt er abzüglich der verrechneten Kindergeldleistungen 374 EUR pro Kind.

"Aber nicht leisten müssen.
Die Kids sind 7 und 9 Jahre alt, für Betreuungsunterhalt schon ein bisschen groß..."

Wie oben schon beschrieben arbeite ich als Krankenschwester, d.h. um meinen Unterhalt auszugleichen müsste ich eine Vollzeitstelle annehmen. Diese würde den Unterhaltsverlust in etwa zur Hälfte ausgleichen. Das würde aber für die Kinder bedeuten, dass sie täglich eine Vielzahl an Stunden auf sich alleine gestellt sind da die Betreuungszeiten der Schule und Mittagsbetreuung meine Arbeitszeiten nicht abdecken würde. Zum Beispiel wären im Falle eines Spätdienstes die Kinder von 15 - 22 Uhr alleine zu Hause, im Nachtdienst wären die Kinder die ganze Nacht alleine...usw. ...
Familie habe ich hier nicht die ich mit einbeziehen könnte, ich bin damals mit meinem Exmann aus meiner Heimat weggezogen (330km Entfernung zum Heimatort und zu meiner Familie)

Ist das tatsächlich zuzumuten, wenn man mal rein das Kindeswohl betrachtet? Ich selbst scheue mich nicht vor Mehr-Arbeit - sehe aber was das für die Kinder bedeuten würde und sehe auch, dass das realistisch nicht machbar ist.
Mein Exmann ist beruflich sehr stark eingebunden, so dass er die Kinder nicht nehmen könnte, während ich arbeite.

Gibt es hier vielleicht eine Möglichkeit dass mir der Unterhalt nicht ganz gestrichen werden kann, aufgrund der Berücksichtigung der Kinder?
Zur Info, die Kinder sind jetzt gerade 7 +9 geworden - aus meiner Sicht zu jung um den halben Tag oder die ganze Nacht selbstständig alleine zu verbringen.
Sicherlich könnte man eine Tagesmutter zur Hilfe nehmen, die Kosten hierfür, insbesondere für eine Nachtbetreuung oder Betreuunung bis in die späten Abendstunden sind aber kaum finanzierbar.

Ich hoffe ich konnte noch ein paar wichtige Hintergrundinformationen geben, so dass ich etwas genauer planen kann, was in Kürze auf mich zukommt.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

Liebe Grüße
Stephanie

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo stephaniep ,

Bei einer Gesamtbetrachtung der Sache, wird die Höhe
seines Einkommen eine wichtige Rolle spielen.

Wie hoch ist sein Einkommen?

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
stephaniep
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Edy,

der Unterhalt wurde bis jetzt nach einem anzurechnenden Einkommen von monatlich 4200 EUR berechnet.

LG
Stephanie

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#8
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Stephanie,

also, erstmal hast du einen Titel in den Händen. Der gilt bis zur Abänderung.

Dadurch, dass zwei weitere Unterhaltsberechtigte auftauchen, würde dein Ex-Mann in der DDT um zwei Tabellenstufen runtergestuft.
Würde bedeuten, KU könnte auf 327€ pro Nase sinken. Das künftige Kind würde mit 273€ zu Buche schlagen.

Die Mutter des jüngsten Kindes hätte Anspruch auf Unterhalt in Höhe ihres bisherigen Einkommens, abzgl. Elterngeld, wovon 300€ anrechnungsfrei blieben.

quote:

Wie oben schon beschrieben arbeite ich als Krankenschwester, d.h. um meinen Unterhalt auszugleichen müsste ich eine Vollzeitstelle annehmen. Diese würde den Unterhaltsverlust in etwa zur Hälfte ausgleichen.


Ich vermute, diese Höhe wird nicht weiter bedient werden können.
Wobei der Vater sich an den Betreuungskosten zu beteiligen hätte.

Red mit dem Vater, ihr habt schon mal eine einvernehmliche Regelung getroffen.

Grüßle





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#9
 Von 
stephaniep
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Nuby,

danke für deine Hilfe.

Angenommen wir würden uns einigen und eine Abänderung beim Notar vornehmen, welche Kosten würden hier ungefähr aufkommen und wer müsste diese übernehmen?

Muss ich mich an den Notarkosten beteiligen - immerhin habe ich nicht zur veränderten Situation beigetragen.

Ich habe noch eine Frage hierzu:

"Die Mutter des jüngsten Kindes hätte Anspruch auf Unterhalt in Höhe ihres bisherigen Einkommens, abzgl. Elterngeld, wovon 300€ anrechnungsfrei blieben."

Was bedeutet 300 EUR blieben anrechnungsfrei?
Wie hoch ist das Elterngeld?

Der Unterhalt der Mutter des jüngsten Kindes wird dann seinem anzurechnenden Einkommen abgezogen - ist das richtig? Und danach berechnen sich dann die jeweiligen Kindesunterhalte?


Gruß
Stephanie

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Stephanie,

hier: Klick kannst du die Höhe des Elterngeldes berechnen.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, wie lange das bezahlt wird, 12 oder 14 Monate.
300€ davon werden nicht als Einkommen der Mutter berücksichtigt.
Wenn das Elterngeld allerdings wegfällt, würde sich der Anspruch der Mutter erhöhen, da sie dann über kein anrechenbares Einkommen verfügen würde.

quote:
Der Unterhalt der Mutter des jüngsten Kindes wird dann seinem anzurechnenden Einkommen abgezogen - ist das richtig? Und danach berechnen sich dann die jeweiligen Kindesunterhalte?

Nein. Erst die Kinder, dann die Mütter.

Wer die Notarkosten zu tragen hätte... keine Ahnung.:(
Solltet ihr euch nicht einigen, wäre dein Ex-Mann gezwungen, auf Abänderung zu klagen. Diese Kosten würden dann eher anteilmäßig zwischen euch geteilt, da er m.M. nach deutlich weniger zahlen müsste.

Grüßle





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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert Loddar am 04.02.2012 10:58

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
stephaniep
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Loddar,

das würde heissen, dass das Elterngeld folgendermaßen berechnet wird:

durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate minus 300 EUR die nicht als Einkommen angerechnet werden und davon dann 67%

Verstehe ich das richtig?

Max. beträgt das Elterngeld aber 1800 EUR.

Und dieser Betrag würde der Mutter des jüngsten Kindes dann als Unterhalt zustehen?

Erst kommen die Kinder...dann die Mütter ... in welcher Reihenfolge kommen die Mütter? Stehe ich an letzter Stelle? Obwohl ich ja die alleinerziehende seiner Kinder bin ... die ja auch mehr Einbußen im privaten Bereich hat?


LG
Stephanie

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""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)

quote:
Erst kommen die Kinder...dann die Mütter ... in welcher Reihenfolge kommen die Mütter? Stehe ich an letzter Stelle? Obwohl ich ja die alleinerziehende seiner Kinder bin ... die ja auch mehr Einbußen im privaten Bereich hat?


Guten Abend Stephanie,

ich gebe meinen Vorrednern insofern recht, dass der zu verteilende Unterhalt möglicherweise geringer wird.

Aber: im selben Rang stehst du mit der neuen Partnerin mitnichten.
Der Kindesvater hat in Ansehung seiner geschlossenen Unterhaltsverpflichtungen eine weitere billigend in Kauf genommen.
Mit seinem Einkommen kann er diese auch ohne weiteres erfüllen.

Demnach würde ich mich auf eine gravierende Absenkung nicht ohne weiteres einlassen. Das Modell Teilzeittätigkeit und Betreuung war Grundlage des hohen Unterhaltes, hier wäre dem Alter der Kinder entsprechend allenfalls auf eine phasenweise Herabstufung hinzuwirken. Diesen Unterhalt nennt man auch Altersphasenmodell.

Ich würde bei den hier im Raum stehenden monatlichen Zahlungen einen Familienrechtler kontaktieren.

Gruß Nubi

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"Einmal dumm gestellt, reicht fürs ganze Leben."

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#13
 Von 
ZitronenjetteHH
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Zusammen,

der BGH hat mit Leitsatzurteil
XII ZR 151/09
vom 07. Dezember 2011 entschieden, dass bei Gleichrang (der ja hier selbstverständlich gegeben ist, denn beide Frauen betreuen Kinder) aus Billigkeitsgründen weiterhin zur Dreiteilungsmethode gegriffen werden kann.

So hoch ist das Einkommen ja nun auch nicht, dass der Mann beide Bedarfe erfüllen kann, wenn die KU´s erstmal abgezogen ist.
Die KU-Beträge werden m.E. um 2 Stufen der DüTab sinken (ist nur meine Erfahrung aus unserem Unterhaltsprozess)

Ich vermute also, dass das bereinigte Einkommen des Mannes (Einkommen minus 3 x KU und evtl. andere Ausgaben), der Ex-Frau (Einkommen minus z.B. berufsbedingte Ausgaben) und der neuen Partnerin (Elterngeld minus 300,- sollte die neue Partnerin das Elterngeld gesplittet haben, nur minus 150,-)addiert und durch 3 geteilt werden müssten.
Hieraus ergibt sich dann der einzelne Bedarf, von dem das bereinigte Einkommen abgezogen wird.
Damit sind wir dann beim "Zahlbetrag", sofern der Mann in der Lage ist, diesen unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes zu leisten.

Viele Grüße
Zitronenjette

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)


Hallo,

ich glaube dass der Dreiteilungsgrundsatz hier nicht ohne weiteres angewendet werden kann. Aus folgenden Gründen: a)der notarielle Vertrag gilt erst mal unbefristet und dient der nachehelichen Solidarität.

b) der Ex-Frau ist es unter Berücksichtung ihres erlernten Berufes nicht möglich auf 100% aufzustocken ohne die Betreuung in andere (kostenpflichtige) Hände zu geben

c) der Unterhaltspflichtige ist nicht wieder verheiratet (hab ich jedenfalls so nicht verstanden).

d) die neue Partnerin kann den Betreuungsunterhalt für max. 3 Jahre in Anspruch nehmen sofern der Pflichtige leistungsfähig und in der Lage ist, ohne seinen angemessenen SB zu gefährden.

Wenn bei dir "Zitronenjette" das Urteil auf dieser Basis http://www.gieseking-verlag.de/downloads/BVerfGm.Anm.BorthFamRZ2011437-451.pdf gefällt wurde, bist du eine der wenigen gerecht behandelten Zweitfrauen.

Die meisten AG`s reduzieren Aufstockung-/nachehelichen Unterhalt aber die Dreiteilungsmethode bei diesen Voraussetzungen????

Gruß Nubi

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"Einmal dumm gestellt, reicht fürs ganze Leben."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ZitronenjetteHH
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallöchen,

aus dem Urteil aus Dez. 2012 geht eindeutig hervor, dass auch Unterhalt nach § 1615I genauso zu berücksichtigen ist. Alles andere würde ja auch nur wieder zu einem Ungleichgewicht führen, dass laut BVerfG ebenfalls nicht zulässig ist.
Man erinnere sich, dass die Unterhaltsreform seinerzeit nur mit der Auflage in Kraft trat, dass an der Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Müttern Änderungen vorgenommen werden mussten.

Mein Fall ist ohnehin anders geartet. Unser Sohn kam VOR Rechtskraft der Ehescheidung zur Welt (Mit dem Herauszögernn der Scheidung hat sich die Ex-Frau ein Eigentor geschossen)

Wenn man das Urteil also genau befolgen würde, müsste mein Unterhalt sogar vorab vom Einkommen meines Freundes abgezogen werden...

Aber dann bliebe für die Ex-Frau gar nichts mehr, da mein Bedarf durch mein recht hohes Einkommen vor der Geburt, sehr viel höher ist als ihrer!
Also wird auch hier wieder nach Billigkeit die Dreiteilung angewandt werden!

Und diese 3-Jahres-Geschichte stimmt ja so auch nicht!
Auch hier ist es eine Einzelfallentscheidung. Ein abrupter Übergang in eine Vollzeitbeschäftigung wird auch einer nichtverheirateten Mutter und deren Kind nicht zugemutet, womit auch hier weiterhin BU zu leisten ist.

Wie gesagt, wenn man sich das Urteil durchliest... ich (und auch unsere Anwältin) gehen weiterhin von der Dreiteilung aus... die Ex (ebenfalls anwaltlich, von einem echt gierigen Heini :-), vertreten) hat sich seit März letzten Jahres nicht mehr gemeldet... ich gehe also davon aus, dass auch ihr Anwalt ihr davon abgeraten hat mehr zu fordern! Sonst wäre sie längst auf dem Plan... wenns ums Geld geht, ist sie sofort da!

LG
Zitronenjette

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