Meine Frau und ich haben vor 10 Jahren geheiratet, sie hat dabei meinen Namen angenommen. Die beiden Kinder aus erster Ehe meiner Frau waren zu dem Zeitpunkt minderjährig, bei geteiltem Sorgerecht
mit dem leiblichen Vater haben sie seinem Namen behalten. Er hätte einer Namensänderung auch niemals zugestimmt. Mittlerweile sind beide Kinder volljährig (18 und 22 Jahre) und würden gerne den Namen von der Mutter und mir annehmen, damit die ganze Familie den gleichen Namen trägt. Ist das möglich, was wäre ggfs. zu beachten?
-----------------
""
Namensänderung nach Hochzeit der Mutter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi Frank!!
Eigendlich gar nichts, da Volljährigkeit erreicht ist. Die Namensänderung entbindet den KV nicht von der Zahlung des KU´s , wenn beide oder einer noch in der Ausbildung ist (sind).
Ist ja schließlich keine Adopption. Hatten das mit unserer Großen auch schon durch. Hat aber gut geklappt.
VLG
Budderball
-----------------
"Mann muß nicht alles wissen aber wissen wo was Steht!!"
Meiner Meinung nach wird das nicht einfach, da hier nicht mehr das BGB (Familienrecht) "zuständig" ist. Zwar muss der KV nicht mehr zustimmen, aber eine Änderung ist nur nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Hier muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Auch fallen hier wohl erhebliche Kosten an.
-----------------
"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo Budderball,
von anderer Seite ist jetzt von nicht unerheblichen Kosten die Rede.
Wenn ihr das schon gemacht habt, wie sieht das denn kostentechnisch aus? Es geht ja nur um die Namensänderung, nicht um Adoption.
-----------------
""
Hallo,
bei Erwachsenen ist eine Änderung des Namens ohne wichtigen Grund nicht vorgesehen.
Was als wichtiger Grund anerkannt wird, ist einzelfallabhängig.
Der alleinige Wunsch, so heißen zu wollen, wie der Stiefvater, wird da wohl kaum hinreichend sein.
Kosten entstehen nicht nur durch den Verwaltungsakt, sondern auch durch den Umstand, dass sämtlich behördlichen Papiere geändert werden müssen, beispielsweise Personalausweis, Führerschein.
Aber m.W. auch Zeugnisse u.ä.
Details könntest du beim örtlichen Standesamt erfragen oder google einfach mal nach Namensänderungsgesetz.
Grüße
-----------------
"Persönliche Meinung ... ohne Gewähr "
-- Editiert am 21.09.2009 17:01
Guten Morgen,
ich schließe mich Haselstrauch an, und zitiere eienn Auszug aus dem Merkblatt zum Antrag auf Namensänderung:
quote:
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor nochFamiliennamen stehen zur freien Disposition.
Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Die behördliche Namensänderung dient also ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu führenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Da dürften die bisher vorgebrachten Gründe nicht ausreichen.
LG Nero
-----------------
""
Hi Frank!!
Haben so um die 150,- € bezahlt. Hoffe das ich jetzt nicht vorschnell geschossen habe. Eine gute Begründung sollte schon da sein.
Bei uns war es das absolute Dessintresse des KV an seiner Tochter und hänseleien in der Schule. Was auf die Psyche des Kindes ging.
VLG
Budderball
-----------------
"Mann muß nicht alles wissen aber wissen wo was Steht!!"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
43 Antworten