Mindestunterhalt an volljährige Kinder?

17. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Murckel00
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestunterhalt an volljährige Kinder?

Hallo liebes Forum,

komme gerade vom AA, heisst ja jetzt "Arbeitsagentur". Dort hat man mir wieder einmal "klar" gemacht, dass man als arbeitswilliger Fünfziger mit körperlicher Behinderung auch nicht die kleinste Change auf bezahlte Arbeit hat.

ALK II gibs auch nicht, da meine jetzige Ehefrau, mit der ich auch 2 Kinder habe, entsprechendes Einkommen erzielt.

Wovon soll ich jetzt den Unterhalt an meine 2 Kinder ( beide volljährig ) aus 1. Ehe zahlen. Meine Ersparnisse, die ich bisher eingesetzt habe, neigen sich gegen 0.

Meine Frage: Muss ich weiterhin einen Mindestunterhalt zahlen?

Das Einkommen der Mutter kenne ich nicht (die Kinder sagen auch nichts) 1 Kind lebt in einer eigenen Wohnung, 1 Kind bei der Mutter.

Danke für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mabuse
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist jetzt halt bei dir nichts mehr zu holen.
Also kannst du auch nicht zahlen.

Sollen die Kinder jetzt halt bei der Mutter um Unterhalt nachfragen.

Hast du vielleicht schonmal daran gedacht einen Rentenantrag zu stellen ?
Ich meine wegen der Behinderung.

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#3
 Von 
mabuse
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat doch gar nichts von einem Titel geschrieben ?

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#4
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Der Unterhalt für Volljährige wird anteilig nach Leistungsfähigkeit auf Vater und Mutter verteilt.Es gibt dann keinen "Mindestunterhalt".
Was machen die Kinder?Sie haben nur Anspruch bei Schulbesuch oder Erstausbildung!
Besteht noch ein Titel?

Schau mal hier:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

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#5
 Von 
mabuse
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmmmmmmmmm,
die schreiben da man muß das Geld nicht mehr auf das Konto der Mutter überweisen.

Kann ich dann für jedes Kind ein eigenes Konto eröffnen und dort das Geld hin überweisen ?

Die Kinder haben zwar eigene Konten bei der Sparkasse aber da hat eben die Mutter eine Vollmacht drauf.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mabuse
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmmmmmmmmm,
die schreiben da man muß das Geld nicht mehr auf das Konto der Mutter überweisen.

Kann ich dann für jedes Kind ein eigenes Konto eröffnen und dort das Geld hin überweisen ?

Die Kinder haben zwar eigene Konten bei der Sparkasse aber da hat eben die Mutter eine Vollmacht drauf.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

@mabuse,
du solltest Fragen die dich betreffen in deinem eigenen Thread stellen!
Du kannst mit deinen Kindern vereinbaren was du willst,sie sind erwachsen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Murckel00
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten. das mit @mabuse hat mich allerdings auch etwas irritiert.

Rentenantrag auf Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit hatte ich gestellt und wurde abgelehnt. Eine Behinderung von 50 %GdB bedeutet für die BfA nicht, dass man nicht erwerbstätig sein kann und das Gesetz kann nichts für die Lage am Arbeitsmarkt(stand in den Erläuterungen).

Als Titel besteht eine notarielle Urkunde, die zur Scheidung angefertigt wurde und mit der Mutter als Partei geschlossen wurde.

Wirkt diese Urkunde mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kindsunterhalt auch gegenüber den volljährigen Kindern weiter?

Für eine Antwort danke ich
mfg

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#9
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Das kommt auf den genauen Wortlaut an.

Was steht in der Urkunde genau?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Murckel00
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@dr.o.medar und Andere,

Hallo,
war ja als nachträglicher Ehevertrag gedacht. Unter I. Die Voraussetzungen: Ehe geschieden, geimeinsame Kinder,während Ehezeit geborene Kind und ich nicht als Vater usw.

II.Vermögensauseinandersetzung

Dort steht: Ehefrau und Ehemann sind darüber einig, daß in der nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung ihre sämtlichen gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche abschließend und endgültig geregelt sind.
Dann die Pos. wie Immo. etc.

III. Regelung der Ehescheidungsfolgen

1. Umgangsrecht
2.Unterhalt:
Ehemann verpflichtet sich, für die am .. .. .. geborenen (+Name) und am .. .. .. (+Name) geborene zu Händen der Ehefrau, beginnend ab 1. des Monats, der auf die Beurkundung dieses Vertrages folgt, einen monatlichen Kindesunterhalt zum 1. eines jeden Monats in Höhe von ............. pro Kind zu zahlen.

Das staatliche Kindergeld soll den Kindern zu Händen der Ehefrau ohne Anrechnung auf den Kindesunterhalt zustehen, weil Ehemann nur zwei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist ( Ehefrau verzichtet in der Urkunde auf Unterhalt).

Die Ehe wurde damals geschieden. Die Kinder sind jetzt beide volljährig, besuchen aber noch eine Regelschule (2x wiederholt). Ein Kind in eigener Wohnung, 1 Kind bei der Mutter.

Ich zwischenzeitlich 2 weitere minderjährige Kinder.

Können die volljährigen Kinder aus dieser Urkunde vollstrecken oder die Ex-Ehefrau mit Vollmacht der volljährigen Kinder?

Meine Zustimmung zur Unterwerfung in die sofortigen Vollstreckung steht ebenfalls in der Urkunde.

Er Rat würde mir weiterhelfen, meine Changen einzuschätzen.

Herzlichen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Da offenbar keine zeitliche Beschränkung für den Kindesunterhalt formuliert wurde,mußt du davon ausgehen,dass damit vollstreckt werden kann!
Hier ist dann wirklich eine Abänderungsklage ratsam.Neuberechnung unter Berücksichtung des Einkommens der Mutter ist sowieso mit 18 fällig.

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