Kosten für Unterbringung meiner 16 j. Tochter - Kosten für nicht leiblichen Vater (kein Adoptivkind)

3. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Frida80
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Unterbringung meiner 16 j. Tochter - Kosten für nicht leiblichen Vater (kein Adoptivkind)

Hallo,
meine 16 j. Tochter hat beim Jugendamt den Wunsch geäußert das Elternhaus zu verlassen. Sie wird in einem geeigneten Haus untergebracht. Natürlich ist mir klar dass ich als Mutter wegen der Kosten herangezogen werde.
Ich habe zwei Fragen:
Meine erste Frage ist:
Muss mein Mann ( nicht ihr leiblicher Vater und es besteht keine Adoption) auch überprüft werden?
Ihr leiblicher Vater hat 16 Jahre kein Unterhalt gezahlt, laut JA ist bei ihm nichts zu holen. So haben wir uns irgendwie durchgeschlagen. Mein Mann und ich haben noch eine gemeinsame Tochter.
Mein Mann hat an meiner Tochter (16) nie Rechte gehabt aber nun Pflichten?

Meine zweite Frage:

Wie wird das berechnet? Werden meine andere Kosten berücksichtigt?

Jetzt schon vielen Dank für eventuelle Antworten!!!!

LG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es gibt hier die familienrechtliche und die öffentlich-rechtliche Option. Kann aber zunächst dahingestellt bleiben. Letztlich bist Du für Dein Kind verantwortlich, auch finanziell. Du musst also alles dran setzen, das Kind finanziell zu unterhalten. Der neue Mann wird nicht direkt herangezogen, allerdings kann ihm zugemutet werden, Dich zu unterhalten, so dass Dein Selbstbehalt herabgesetzt werden kann, wenn denn ein Mangelfall vorliegt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Bei einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses ruht die Unterhaltspflicht beider Elternteile und wird durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag nach SGB VIII ersetzt.

Es werden die leiblichen Eltern und auch das Kind jährlich überprüft. Das Einkommen des neuen Ehemannes der Mutter ist völlig irrelevant und hat auch keine Auswirkung auf den Kostenbeitrag der Mutter. Wenn der Kindesvater bisher keinen Unterhalt zahlen konnte, wird trotz anderer Berechnung beim Kostenbeitrag nicht viel anderes herauskommen. Sollte der Vater zahlungsfähig sein, erhält das Geld das Jugendamt.

Die konkrete Berechnung können Sie in § 93 SGB VIII nachvollziehen. Kurz gefasst:
Nettoeinkommen
- ggf. private AV/KV
- 25% Pauschale (für Versicherungen / Werbungskosten / Schulden)
= bereinigtes Nettoeinkommen

Das war es. Den zu zahlenden Wert kann man dann der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung entnehmen.

2x Hilfreiche Antwort

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