Komplikationen mit Unterhaltsvorausleistung und Bafögrückzahlung

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
sam066
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 4x hilfreich)
Komplikationen mit Unterhaltsvorausleistung und Bafögrückzahlung

Hallo liebe Community,

um meinen Fall besser zu verstehen sind zunächst die Hintergrundinfos von nöten.

von 2006 bis 2009 habe ich den Bachelor für Lehramt Chemie gemacht. Dieser war durch Bafög gefördert und meine Eltern haben entsprechend der Bescheide auch Unterhalt gezahlt. Ich war zu dem Zeitpunkt 20 bis 23 Jahre alt.
2009 habe ich das Studium gewechselt und begann rein Chemie auf Bachelor zu studiert. 2012, mit 26 Jahren schloss ich den Bachelor ab. In diesen drei Jahren habe ich kein Bafög und keinen Cent Unterhalt von meinen Eltern bekommen. 2012, ich war 26 Jahre alt, begann ich mit dem Master Chemie. Da dieser mein erster Master war, habe ich Bafög beantragt. Mein Vater verweigerte jegliche Auskunft und es bestand eine Ausbildungsgefährdende Situation. Ergo wurde der Bafögantrag als Unterhaltsvorausleistung "umgeschrieben". Dieses ging auch durch und ich habe bis zum Ende des Masters 2014/2015 eine entsprechende Förderung erhalten. (In der entsprechenden Phase war ich 26 bis 28 Jahre alt).

So da das Ende des ersten Bachelors für die Rückzahlung herangezogen wird, bekam ich 2014 einen Bescheid für die Rückzahlung. Da das Bafögamt, sich weigerte die Unterhaltsvorausleistung vom Vater zu holen, ging ein entsprechender Anteil in meine Rückzahlungssumme mit ein. Ergo konnte sich mein Vater erfolgreich 6 Jahre lang um jegliche Unterhaltszahlung drücken.
Die erste Bafögrückzahlung wurde nun schon durchgeführt (inclusive Anteil Unterhaltsvorausleistung)

Komme ich zu meiner Frage:
Besteht denn theoretisch eine Chance sich eine Unterhaltssumme rückwirkend z.B. für den Zeitraum des Masters (dort war ich 26 bis 28 Jahre alt) oder für die vollen sechs Jahre (23 bis 28 Jahre) zivilrechtlich zu erklagen? Ich meine nur weil ich das Studium gewechselt habe, kann es ja nicht sein, dass mein Vater absolut keinen Unterhalt zahlen muss.

Die Thematik kommt jetzt wieder hoch, da ich einen weitere Aufforderung für eine Rückzahlung bekommen habe. Grund liegt im kurzen zeitlichen Abstand zwischen den letzten Bafögzahlungen und der ersten Rückforderung.

Ich hoffe meine Angaben haben euch nicht zu sehr verwirrt und mir kann hier geholfen werden.

Vielen Dank

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38368 Beiträge, 13983x hilfreich)

Ich sehe keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Die Eltern haben das 1. Studium (mit) finanziert. Dieses ist abgeschlossen. Das wars dann.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sam066
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber normaler weise wäre ja der Master Lehramt,sprich die Fortsetzung des ersten Studiums gefördert gewesen..nun habe ich ja gewechselt. Ist der Anspruch damit verwirkt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38368 Beiträge, 13983x hilfreich)

Ja, grundsätzlich müssen die Eltern nur eine Ausbildung zahlen. Und der Studi ist immer verpflichtet, BaföG zu beantragen, auch wenn der das zurückzahlen muss. Ein Studiengangswechsel muss dann eventuell von den Eltern finanziert werden, wenn derselbe binnen des ersten Jahres des Studiums passiert. Oder aber wenn der 2. Teil des Studiums zwingend für den Berufswunsch erforderlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Und rückwirkend geht schon gar nicht.

wirdwerden



-- Editiert von wirdwerden am 05.01.2016 17:16

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.874 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen