Kindesunterhalt rückwirkend einfordern bei vorhandenem Unterhaltstitel

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Stefan-12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt rückwirkend einfordern bei vorhandenem Unterhaltstitel

Hallo Forumnutzer,


Könnten Sie mir folgende Frage beantworten: Wie lange und inwieweit ist Kindesunterhalt bei vorhandenem Unterhaltstitel mit festgeschriebener Summe rückwirkend einforderbar?

Das Kind wird im Oktober drei Jahre alt, und es existiert seit eineinhalb Jahren ein Unterhaltstitel mit festgeschriebener Summe vom Jugendamt. Mit der Kindesmutter gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss (Dafür Abstriche im Bereich Umgang, kein Sorgerecht etc.). Wie gesagt, über die vereinbarte Reduzierung des Unterhalts gibt es nichts Schriftliches. Nun hatte ich gelesen, dass Kindesunterhalt nur bedingt rückwirkend forderbar ist, muss angemahnt werden etc., aber es existiert ein Unteraltstitel vom Jugendamt.
Sollte es sich die Kindesmutter anders überlegen: Unter welchen Voraussetzungen und wie lange rückwirkend, könnte sie "fehlenden" Kindesunterhalt einfordern?

Kann mir hier jemand mit der Beantwortung meiner Frage weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus!

Freundliche Grüße
Stefan

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11 Antworten
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Stefan-12 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von Stefan-12
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

Unterhalts kann nur bis zu dem Zeitpunkt rückwirkend verlangt werden, bei dem Sie erstmals zur Auskunft bzw. Zahlung aufgefordert wurde. Daher Ihre Information mit der nur bedingt rückwirkenden Geltendmachung.

Hat die Mutter allerdings eine Titel. Egal ob übers Jugendamt oder Gericht, so kann Sie seit der Wirksamkeit bzw. das Datum, das im Titel hinterlegt wurde Unterhalt in der entsprechenden Höhe geltend machen und ggf. vollstrecken. Mit einem Titel kann eine Forderung 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Sie kann also die volle Summe seit Wirksamkeit des Titels rückwirkend geltend machen. Und zwar für die nächsten 30ig Jahre.

Haben Sie eine andere Vereinbarung getroffen, sollten Sie den Titel herausverlangen, damit die Kindesmutter nicht mit dem Titel losgehen kann und ggf. rückwirkend vollstrecken,

Denn verliert der Titel durch Rückgabe an rechtlicher Wirkung gilt wieder das eingangs geschriebene. Rückwirkend nur ab Aufforderung.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat:
Sie kann also die volle Summe seit Wirksamkeit des Titels rückwirkend geltend machen. Und zwar für die nächsten 30ig Jahre.


Vielleicht liege ich jetzt völlig daneben. Dann will ich mich gern eines Besseren belehren lassen:

Nach § 197 BGB Abs. (1) verjähren "4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden" nach 30 Jahren.

In § 197 Abs. (2) wird dies aber eingeschränkt: "Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist."

Dies trifft doch auf die hier zur Diskussion stehenden Unterhaltszahlungen zu oder etwa nicht ?

Also dass die Kindesmutter 30 Jahre lang überhaupt nichts unternimmt und dann Jahrzehnte später den gesamten aufgelaufenen Betrag auf einen Schlag vollstrecken kann, das halte ich - bei aller Wertschätzung - für ein Gerücht.


-- Editiert von Marcus2009 am 09.02.2018 17:01

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Da wäre ich für eine weitere Erklärung von von RAin Gutzeit dankbar.

edy

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Mit der Kindesmutter gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss (Dafür Abstriche im Bereich Umgang, kein Sorgerecht etc.).
So eine "Vereinbarung" hat keinen Wert. Sowieso besteht bei "mündlichen Vereinbarungen" gegenüber behördlichen Urkunden regelmäßig ein beachtliches Problem der Beweisbarkeit. Wenn die Mutter will, dann lässt sie aus der Urkunde vollstrecken.

Zitat:
Kann mir hier jemand mit der Beantwortung meiner Frage weiterhelfen?
Mein Rat lautet, das "gesparte" Geld an die Seite zu legen und für den Fall einer Nachforderung griffbereit zu haben. Das ganze für mindestens 3 Jahre. Daneben sollten die Anwalts- und Verfahrenskosten eingeplant werden, wenn eine möglicherweise doch erfolgende Nachforderung abgelehnt (und gerichtlich verteidigt) werden soll.

Sowohl die Antwort der Rechtsanwältin als auch die Antwort des Users Marcus2009 verwundern mich sehr. Die Ansprüche aus der Unterhaltsurkunde unterliegen zur Zeit überhaupt keiner Verjährung, diese ist noch für eine halbe Ewigkeit gehemmt.

Viel nahliegender ist, dass die Ansprüche irgendwann verwirken. Das ist grundsätzliche möglich, siehe beispielsweise diese Entscheidung des OLG Hamm. Ob und wann nun in einem konkreten Einzelfall diese Verwirkung eintritt, ist zu sehr von den genaueren Umständen ds Einzelfalls abhängig. Hier wird man diese Frage also nicht weiter beantworten können.

Zitat:
Haben Sie eine andere Vereinbarung getroffen, sollten Sie den Titel herausverlangen
Verlangen kann man natürlich viel. Die Frage ist, ob die Mutter diesem Verlangen nachkommt. Das macht sie im Zweifelsfall nur dann, wenn sie dazu verpflichtet ist. Eine Pflicht der Mutter zur Herausgabe des Titels ist hier aber nicht ersichtlich.

Zitat:
für die nächsten 30ig Jahre.
Die Nummer "30" spricht und liest man bereits als "dreißig", weshalb das zusätzliche "-ig" am Ende überflüssig ist. Eo würde es dann "dreißig-ig" heißen, was doch etwas seltsam wirkt.

-- Editiert von Zuckerberg am 10.02.2018 18:04

9x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
So eine "Vereinbarung" hat keinen Wert. Sowieso besteht bei "mündlichen Vereinbarungen" gegenüber behördlichen Urkunden regelmäßig ein beachtliches Problem der Beweisbarkeit.


Die Aussage im ersten Satz ist korrekt. Die Aussage im zweiten Satz suggeriert aber ein falsches Ergebnis für den Fall, dass die Vereinbarung beweisbar wäre.

Selbst wenn, würde gleichwohl Satz 1 richtig sein.

Zitat (von Marcus2009):
Dies trifft doch auf die hier zur Diskussion stehenden Unterhaltszahlungen zu oder etwa nicht ?
Sehe ich wie Du, Marcus.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 73x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

lassen Sie sich bitte hier nicht von Halbwissen oder laienhafter Auslegung des Gesetztes verunsichern.
Dies gilt umso mehr, wenn man meint hier Rechtschreibung zu korrigieren.

Bei der Verjährung des Unterhalts ist zu unterscheiden, um welche Art des Unterhalt es sich handelt, da auch verschiedene Verjährungsfristen gelten. Der Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern/ Elternteilen verjährt zunächst einmal nicht.
Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags.

Wurden Unterhaltsansprüche bereits tituliert, so gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Entscheidend für den Fristbeginn ist das Datum des Unterhaltstitels, also das Datum des rechtskräftigen Urteils oder bei Urkunden das Datum der Niederschrift.

Hintergrund ist, dass der in Anspruch genommene nicht mit hohen Unterhaltsrückständen überrascht werden soll und in der Lage sein muss, rechtzeitig Rücklagen zu bilden, da Umfang und Bestehen einer Unterhaltspflicht häufig nicht abschätzbar sind.

Aufgrund des Titels gehe ich davon aus, dass Sie grundsätzlich, entsprechend der titulierten Summe, zur Zahlung aufgefordert wurden. Damit sind Sie mit de nicht gezahlten Teil in Verzug. Die Kindesmutter kann daher theoretisch rückwirkend Unterhalt verlangen.
Gut wäre es für Sie, wenn die Vereinbarung "bezeugt" werden könnte. In diesem Fall könnte man des der Mutter schwer machen den rückständigen Unterhalt einzufordern, da man Sie fragen müsste. warum Sie nicht früher zur Zahlung des vollen Betrages aufgefordert hat. Dies ist jedoch eine Frage, die ggf. beweis-technisch problematisch werden könnte. Daher mein Hinweis darauf, dass man ggf. versuchen sollte den Titel heraus zu verlangen oder die Vereinbarung schriftlich zu treffen.

Bei weiteren Rückfragen kontaktieren Sie mich gerne persönlich.


Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Stefan, stell bitte die entsprechende Formulierung aus der Urkunde des Jugendamtes - wortwörtlich - hier ein. Also was/wann/wie tituliert ist. Das dürften nur ein/zwei Sätze sein.

Zitat (von Rechtsanwältin Denise Gutzeit):
Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags.
Der [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__207.html]§ 207 BGB [/link] wurde schon vor Jahren (fast 10 glaube ich) geändert, Frau Rechtsanwältin. Hemmung nicht mehr bis zur Volljährigkeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres! Dann erst beginnen die Verjährungsfristen zu laufen!

Alle anderen Laien dürften die folgenden Zitate auch verstehen:

Zitat:
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


Zitat:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Mein Dank an @Zuckerberg für seinen tollen Beitrag.

-- Editiert von noch ein laie am 12.02.2018 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von noch ein laie):
§ 207 BGB wurde schon vor Jahren (fast 10 glaube ich) geändert, Frau Rechtsanwältin.

Zum 1. Januar 2010 ist die Änderung in Kraft getreten, siehe [link=https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s3142.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s3142.pdf%27%5D__1518455712434]BGBl I 2009, 3142 [/link]

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan-12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Forumnutzer,

vielen Dank für die Antworten!
@noch ein Laie tituliert wurde 1/2015 (Geburt 10/14): "... 1.Ich verpflichte mich ab 1.1.16 Unterhalt in Höhe von 270 Euro zu zahlen und zwar monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats, rückständige Beiträge sofort. Anrechnung Kindergeld entfällt...2.Mit den Zahlungen soll zu nächst der laufende und dann rückständiger Unterhalt beglichen werden. 3. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeiten unterwerfe ich mich der Zwangsvollstreckung. 4. Ich bewillige und beantrage die Erteilung einer beglaubigten Abschrift sowie einer vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind z.Hd. desjenigen gesetzlichen Vertreters, der die Unterhaltsansprüche geltend machen darf..."

Bis vor zwei Monaten habe ich immer das und viel mehr bezahlt, dann um 70 Euro monatlich die Zahlung gekürzt, da die KM die Beziehung beendet hatte und das Umgangsrecht etc. selbst bestimmen will. Wir haben uns dahingehend mündlich vereinbart, allerdings ohne Zeugen. Ich traue ihr allerdings aus einer Reihe von Gründen nicht mehr und meine, sie wird irgendwann versuchen, den Rückstand einzufordern. Seit Monaten habe ich zu ihr keinen Kontakt mehr. Ich bin auch noch nicht aufgefordert worden, doch wieder die titulierte Summe zu zahlen.

Erlöschen mit der Herausgabe der ihr zugegangen Urkunde die titulierten Ansprüche?

Also könnte ich ggf. bei weiterhin bestehender Kontaktlosigkeit und dann nach Jahren, z. B. 2 bis 3 Jahre nach Zahlungskürzung, plötzlicher Rückforderung der laut Titel "ausstehenden Summe" am ehesten von Verwirkung ausgehen?

Danke für die Antworten und freundliche Grüße
Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
lassen Sie sich bitte hier nicht von Halbwissen oder laienhafter Auslegung des Gesetztes verunsichern
:???:
In meiner Antwort hatte ich (nur beispielhaft) eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts verlinkt. Der dort entscheidende Senat ist mit mehreren Volljuristen besetzt. Es gibt weitere dahingehende Rechtsprechung von anderen Obergerichten, insbesondere auch vom Bundesgerichtshof. Was verleitet Sie zu der Einschätzung, dass deren Auslegung des Gesetzes "laifenhaft" sei?

Zitat:
Dies gilt umso mehr, wenn man meint hier Rechtschreibung zu korrigieren.
Meine Sie etwa meine dahingehende Anmerkung, dass die Schreibweise von "30ig" etwas seltsam wirkt? Das scheint mir allerdings gar keine Frage der Rechtschreibung zu sein. Über Fehler bei der Rechtschreibung (die bei einem zweiten Hinsehen oftmals bloße Tippfehler sein dürften) sehe ich im Internet gelassen hinweg (mir selber passieren sie ja auch). Deswegen habe ich auch im vorherigen Zitat nicht angemerkt, dass Sie dort (vermutlich in Folge eines Tippfehlers) von "Gesetztes" schreiben.

Durchaus möchte ich aber anmerken:
Die Fragesteller erwarten hier eine "Dienstleistung". Von seinen Dienstleistern erwartet man regelmäßig gute Qualität bei deren Arbeit. Wenn die Arbeit eines Dienstleisters nun großenteils in der Schreibarbeit besteht, dann erwartet man als Auftraggeber hier vielleicht auch Fehlerfreiheit in Fragen, die zwar nicht wesentlich sind, die aber nach allgemeiner Anschauung doch den äußeren Anschein der Qualität beeinflussen.


Zitat:
Bei der Verjährung des Unterhalts ist zu unterscheiden, um welche Art des Unterhalt es sich handelt
In dem ganz konkret vom Fragesteller beschriebenen Fall ist überhaupt nichts zu unterscheiden. Er schreibt ganz unmissverständlich, dass es um Kindesunterhalt geht. Es wird auch deutlich, dass es sich (zumindest anfangs) um minderjährige Kinder handelt.

Zitat:
Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen
Im aktuellen Gesetzeswortlaut ist ganz klar nachzulesen, dass die Hemmung bis zum 21. Geburstag besteht. Damit wird der Gesetzgeber nur der Privilegierung von achtzehn- bis einundzwanzigjährigen Kindern gerecht, die er auch an anderen Stellen im Unterhaltsrecht vorsieht (zB in § 1603 BGB ). Sie scheinen nicht mit einem aktuellen Gesetz zu arbeiten.

Zitat:
endet mit Ablauf des 21. Geburtstags
Aber nicht in ausnahmslos jedem Falle. Das soll hier egal sein. Die Verjährung ist hier vermutlich sowieso noch eine halbe Ewigkeit gehemmt.

Zitat:
Wurden Unterhaltsansprüche bereits tituliert, so gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Da möchte ich schon wieder das Oberlandesgericht Hamm zitieren:

"Ungeachtet einer etwaigen Hemmung der Verjährung tritt nach § 197 Abs. 2 BGB bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrende Leistungen an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB ..."

Zitat:
Entscheidend für den Fristbeginn ist das Datum des Unterhaltstitels, also das Datum des rechtskräftigen Urteils oder bei Urkunden das Datum der Niederschrift.
Unmöglich. In einer jugendamtlichen Urkunde werden auch zukünftige Unterhalsansprüche tituliert. Deren Verjährungsfrist kann nicht beginnen (das wäre ohne die Hemmung aus anderen Gründen aber der Fall), bevor diese überhaupt jemals fällig geworden sind.

Zitat:
Hintergrund ist, dass der in Anspruch genommene nicht mit hohen Unterhaltsrückständen überrascht werden soll und in der Lage sein muss, rechtzeitig Rücklagen zu bilden
Im Falle des Minderjährigenunterhalts hat der Gesetzgeber durch die ungewöhnliche lange Hemmung der Verjährung bis zum 21. Geburstag recht deutlich zu verstehen gegeben, dass dieses Interesse des "in Anspruch genommenen" als weitaus weniger schutzwürdig anzusehen ist. Der Unterhaltsgläubiger soll nun aber auch keine "Rücklagen bilden", sondern ganz einfach die (titulierte!) Unterhaltspflicht begleichen. Wenn er das macht, hat er auch keine Unterhaltsrückstände, die ihn irgendwann "überraschen" könnten und für die er "Rücklagen" bräuchte.

Zitat:
Umfang und Bestehen einer Unterhaltspflicht häufig nicht abschätzbar
Im Falle einer Titulierung hat man doch Schwarz auf Weiß mehr oder weniger unmissverständlich nachlesbar niedergeschrieben, dass eine Unterhaltspflicht besteht und welchen Umfang diese hat. Die Vollstreckung dieses Unterhalts in diesem Umfang dürfte niemanden überraschen. Hintergrund der verkürzten (bzw. eben der allgemeinen) Verjährung mag tatsächlich sein, dass man den Schuldner vor der wirtschaftlichen Gefahr eines über Jahre wachsenden Schuldenberges in gewissem Maße schutzen möchte (mit "Überraschung" hat das nicht viel zu tun). Aber ebenhalt auch das nur in gewissem Maße und insbesondere nicht vor dem 21. Geburstag des Kindes.

Zitat:
Aufgrund des Titels gehe ich davon aus, dass Sie grundsätzlich, entsprechend der titulierten Summe, zur Zahlung aufgefordert wurden.
Davon muss man nicht ausgehen und schon gar nicht nur "grundsätzlich" (was soll das in diesem Kontext überhaupt bedeuten?). Spätestens der Titel ist die Zahlungaufforderung.

Zitat:
Die Kindesmutter kann daher theoretisch rückwirkend Unterhalt verlangen.
Das kann sie auch praktisch.

Zitat:
Gut wäre es für Sie, wenn die Vereinbarung "bezeugt" werden könnte.
Wozu? Weiter oben äußerte ich die Meinung, dass diese Vereinbarung ohnehin unbrauchbar seim dürfte. Sie behaupten auch nicht das Gegenteil. Stattdssen argumentieren Sie mit der (ohnehin gehemmten) Verjährung. Diese tritt irgendwann von Gesetzes wegen ein. Wozu braucht es dabei die Vereinbarung?

Zitat:
In diesem Fall könnte man des der Mutter schwer machen den rückständigen Unterhalt einzufordern, da man Sie fragen müsste. warum Sie nicht früher zur Zahlung des vollen Betrages aufgefordert hat.
Das kann man auch machen, ohne dass die Vereinbarung bewiesen wird. Hält man die Vereinbarung tatsächlich für wirksam und bewiesen, kommt es auf den Zeitpunkt der Nachforderung nicht mehr an. Hofft man auf Verjährung, tritt diese "irgendwann" unabhängig davon ein. Argumentiert man mit Verwirkung (diese Möglichkeit lassen Sie hier leidr völlig außer Acht), dann muss man dafür nicht zuvor die Vereinbarung beweisen (siehe die unzähligen beispiele in der Rechtsprechung, denen wohl seltenst eine solche Vereinbarung vorausgegangen ist).

Die mündliche Vereinbarung kann in meinen Augen nur für eine Argumentation gut sein (wenn sie denn bewiesen ist):

Wer über die verwirkung argumentieren möchte, der beruft sich üblicherweise auf das viele Zeitverstreichen ohne Nachforderung der ausgebliebenen (Teil-)Beträge. Hier bleibt die Nachforderung nun nicht nur aus, sondrn die Mutter erklärt sogar (freilich an Stelle des Kindes), dass die diese nicht nachfordern will. Das erhöht die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ds Vaters darauf, dass keine Nachforderung mehr erfolgt. Aber ist das bedeutend?

Zitat:
oder die Vereinbarung schriftlich zu treffen
Das erscheint wieterhin risikobehaftet, solange die Mutter den Titel in der Hand hat ("oder") und eine solche Vereinbarung schon dem Inhalt nach fragwürdig sein könnte.

Und weiterhin ist nicht klar, warum die Mutter einen Titel herausgeben sollte und den (teilweisen) Verzicht auf die titulierte Höhe erklären sollte (was sie ggf. gar nicht darf). Es kann natürlich sein, dass sie das macht. Aber warum sollte sie?

-- Editiert von Zuckerberg am 13.02.2018 07:09

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