Kindesunterhalt für studierende Tochter

5. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
raindog
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt für studierende Tochter

Hallo,
ich habe ein Kind aus einer früheren Ehe für die ich auch regelmäßig Unterhalt bezahlt habe.
Dieser Unterhalt wurde nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Sie ist jetzt 18 und fängt an zu studieren. Nun kam von ihr die Frage nach einem höheren Unterhalt.

Nach langem googeln bin ich nicht schlauer geworden.

Meine Tochter zieht in eine Studenten-Wohnung. Ihre Mutter ist berufstätig. Gelesen habe ich, daß Studenten 640, bzw. 670€ Unterhalt zustehen. Bedeutet das pro Elternteil,bei gleichem Einkommen, jeweils 50%? Bzw. eine Aufteilung des Unterhalts im Verhältnis der Einkommen?

Meine Tochter erhält nun ja auch das Kindergeld. Wird das abgezogen?

Wie sähe die Berechnung aus, wenn ich z.B. 2000€ netto verdiene und meine Ex 1500€?

Für eure Hilfe wäre ich dankbar-

Gruß

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo raindog,

das Kind in eigner Wohnung hat eine pauschalen Unterhaltsbedarf von 670€. Siehe dazu Punkt 13.1.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG. Es könnte ´bei einem Studenten och die KK und PV dazu kommen.

Bedarf des Kindes sind 670€. Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld. Verbleibt ein Rest von 486€. Vorrangig zum Unterhalt muss das Kind BAföG beantragen. Wird es gewährt, mindert es den Anspruch in voller Höhe. Auch ein negativer Bescheid ist nachzuweisen.

Der Restbetrag wird anteilig der Einkünfte der Eltern gequotelt.

LG nero

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#2
 Von 
raindog
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nero,

vielen Dank für deine kompetente Antwort.
Besonders interessant ist, daß Bafög beantragt werden muß und
ich evtl. gar nichts zahlen müsste.

Das werde ich sicher nicht machen, da es ja meine Tochter ist, die ich auch unterstützen mochte.
Da ich aber vermute. daß sie von meine Ex geschickt wurde, beruhigt mich diese Info.

Nochmals danke. Schön daß es solch engagierte User hier gibt.

NG
raindog


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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Meine Tochter zieht in eine Studenten-Wohnung


Wenn die Tochter der Meinung ist, weil sie nun studiere, müsse sie in eine WG ein paar Straßenecken weiter einziehen, beträgt der Unterhaltsbedarf natürlich keine 670,.-EUR, sondern weniger. Das Bafög-Amt wird nachprüfen, ob der Auszug aus dem Hotel Mama überhaupt notwendig ist.

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#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo raindog,

zu Deiner Frage:

" Bedeutet das pro Elternteil,bei gleichem Einkommen, jeweils 50%? Bzw. eine Aufteilung des Unterhalts im Verhältnis der Einkommen?"

ein ganz klares JEIN!

"Wie sähe die Berechnung aus, wenn ich z.B. 2000€ netto verdiene und meine Ex 1500€?"

Zu Deiner Überraschung darf ich dir folgendes mitteilen:

Mutter und Vater haften tatsächlich im Verhältnis ihrer Einkommen.
Gehen wir von bereinigten Netto-Einkommen nach den von dir genannten Zahlen (2000 / 1500) aus.
Das entspräche eigentlich einer Haftung von 57% (Vater) und 43% (Mutter).
Doch die deutsche Rechtsprechung wäre nicht das, was sie ist, wernn sie solch eine einfache, logische Rechnung zuließe!
Obwohl die Selbstbehalte beider Elternteile gar nicht in Gefahr geraten, wird nun genau das getan, was bei der Kindesunterhaltberechnung für minderjährige Kinder nicht getan werden darf: die Selbstbehalte werden abgezogen!

Damit ergeben sich für den Vater 1100, für die Mutter 600.
Das ergibt eine Haftung von 65% zu 35%.

Grüße,
capitano


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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das BAFÖG-Amt wird nicht nachprüfen, ob der Auszug aus dem Hotel Mama erforderlich ist. Allerdings ist es unterhaltsrechtlich von Bedeutung, ob das Kind ausziehen musste. Die Eltern haben nämlich auch bei volljährigen Kindern die Möglichkeit, freie Kost und Wohnung anzubieten, also den Unterhalt wie bisher in Naturalien zu leisten.

Und noch etwas: die volljährige nicht mehr priviligierte Tochter rutscht in der Rangfolge ziemlich weit nach hinten. Vorrangig ist also der Anspruch minderjähriger oder volljähriger priviligierter Kinder zu berücksichtigen, dann von Ehepartnern und wenn dann noch was übrig bleibt, dann kann man anfangen zu rechnen. Allerdings sind die Einkommen der Eltern noch zu bereinigen. Das ist wohl bisher auch noch nicht geschehen.

wirdwerden

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#6
 Von 
raindog
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antworten.
Das bedeutet also :
670€ - 186€ Kindergeld = 484€
65% v. 484 = 315€ für mich.

Wobei hier das Einkommen der Eltern noch nicht bereinigt ist, da ich nicht viel sehe, das ich abziehen kann.
Ein Kredit für einen Hausbau entstand erst nach der Trennung und die Arbeitsstelle liegt nur 1km entfernt.

Berücksichtigt werden muß auch noch, daß ich eine 8-jährige Tochter im Haushalt leben habe. Wie wird si darin berücksichtigt? Einfach 670€ von meinem Einkommen abziehen?

Bleibt ausserdem zu klären, ob meine Tochter BaFög erhält.

Meine Tochter muß übrigens ein Zimmer nehmen,da die Uni ca. 100km entfernt ist.

Gruß



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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das ist etwas anders. Ganz grob gesagt kann man vom Netto in der Regel 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Schau mal auf die Seite Deines OLG, da dürftest du nähere Angaben finden. Dann ist das Einkommen bereinigt. Davon geht dann der Unterhalt für das 8-jährige Kind ab. Dann evtl. Unterhalt für die Ehefrau. Und erst dann kommt die Studentin dran! Das ist die Reihenfolge! Und 100 km, kommt drauf an, wie die Bahnverbindungen sind. Nicht unbedingt ein Grund für eine externe Unterbringung, zumal die Öffis in den meisten Ländern für Sudis gratis zu benutzen sind.

Also, die Reihenfolge ist: erst wird BafÖG beantragt. Dann wird gerechnet, was gegebenenfalls noch abzudecken ist. Davon ist dann das Kindergeld voll in Abzug zu bringen. Der Rest ist zu quoteln, nach Bereinigung.

wirdwerden

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