Kindesunterhalt bei dynamischen Titel und eigenen Einkommen des Minderjährigen

12. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
tiberius
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt bei dynamischen Titel und eigenen Einkommen des Minderjährigen

Hallo alle zusammen,
in 2008 habe ich einen dynamischen Unterhaltstitel beim Jugendamt mit folgenden Inhalt unterschrieben

ab dem 01.11.2008 105% des jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe
ab dem 01.03.2014 105% des jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe
Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes für ein Kind.
Demnach ist nach gegenwärtiger Rechtslage folgende Zahlung zu leisten:
ab dem 01.11.2008 339€ abzüglich 77€ = 262€
Im Falle des Wechsel der Altersstufe, der Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalt oder eine Erhöhung des Kindergeldbetrags kann sich der genannte Betrag ändern.

Nun zu meinen Fragen:
1. hat o. g. Unterhaltstitel auch Gültigkeit ab dem 18. Lebensjahr, da aus dem Titel nichts genaues draus hervor geht oder erlischt dann dieser Titel und mein Sohn muss einen neuen Titel einfordern.

2. mein Sohn hat vor kurzen eine Lehre begonnen, laut § 1602 BGB mindert sein eigenes Einkommen den Unterhaltsanspruch, wie verhält sich das in meinem Fall bei dem dynamischen Unterhaltstitel?
Ich muss mich ja auch auf den laufenden halten, was Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld angeht und dementsprechend meine Unterhaltszahlungen anpassen.
Ich würde auch meine Ex Frau bitten, eine Unterhaltsprüfung und Anpassung des dynamischen Titel zu veranlassen, aber leider ist die Kommunikation mit Ihr nicht so zielführend, sobald ich mal ein Anliegen habe.

Wie gehe ich am besten vor, oder komme ich auch diesmal nicht ohne Rechtsanwalt weiter.

Im voraus bedanke ich mich für Eure Bemühungen.

Mfg
Tiberius

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5 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

1) Wenn der Titel befristet ist, gilt er auch nach der Volljährigkeit weiter. Du kannst entweder die Herausgabe des Titels oder einen schriftlichen Forderungsverzicht fordern. Optional kannst du in sehr verhärteten Konstellationen eine gerichtliche Abänderung des Titels erwirken.

2) Einkommen des Kindes wird, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, in der Minderjährigkeit hälftig und in der Volljährigkeit voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Auch das Kindergeld wird bei Volljährigen voll in Abzug gebracht. Ab Volljährigkeit ändert sich der Bedarf und es sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Das Einkommen der Eltern wird zusammengerechnet und der verbleibende Bedarf nach Abzug von Einkommen und Kindergeld wird haftungsmäßig auf die Eltern aufgeteilt. Dein volljähriges Kind ist dir zur Nachvollziehbarkeit seiner Forderung zur Auskunft verpflichtet wie viel er verdient.

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#2
 Von 
tiberius
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):

2) Einkommen des Kindes wird, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, in der Minderjährigkeit hälftig und in der Volljährigkeit voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Auch das Kindergeld wird bei Volljährigen voll in Abzug gebracht. Ab Volljährigkeit ändert sich der Bedarf und es sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Das Einkommen der Eltern wird zusammengerechnet und der verbleibende Bedarf nach Abzug von Einkommen und Kindergeld wird haftungsmäßig auf die Eltern aufgeteilt. Dein volljähriges Kind ist dir zur Nachvollziehbarkeit seiner Forderung zur Auskunft verpflichtet wie viel er verdient.


das ist mir soweit klar, auch weis ich über die Höhe des Einkommens bescheid, die Frage bezieht sich mehr darauf, ob ich diese Kürzung trotz Unterhaltstitel selber durchführen kann/ darf, oder dies nur über eine Änderung des Unterhaltstitel möglich ist.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Für diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort.

Für eine sinnvolle Lösung ist alles mit dem Unterhaltsberechtigten abzusprechen. Wenn dieser mit der Kürzung einverstanden ist und auf darüber hinausgehende Forderungen (aus dem Titel) schriftlich verzichtet, kann man sich die Abänderung des Unterhaltstitels sparen. Genauso kann man aber die Herausgabe des Titels verlangen. Genauso kann man auch ohne Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten einfach eine neue Unterhaltsurkunde zur Ersetzung der bisherigen aufsetzen; in dem Risiko damit gerichtliche Schritte des Gläubigers zu provozieren. Es gibt also zig Varianten und meistens werden diese gefragt bevor überhaupt irgendjemand mit dem anderen gesprochen hat.

Deshalb Schritt 1: Miteinander reden/schreiben und versuchen sich auf etwas zu einigen.

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#4
 Von 
tiberius
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Dieser Titel ist nicht befristet.

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