Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt

7. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Peter-M.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt

Ich bin als Zahlvater sowohl meinen Kindern als auch meiner Ex gegenüber unterhaltspflichtig. Den Unterhalt für meine Kinder zahle ich gern. Doch nun folgendes Problem: Meine dann 16jährige Tochter möchte gerne im kommenden Jahr für 6 Monate im Schüleraustausch in die USA. Dies befürworten sowohl ich als auch -im Grundsatz- meine Ex. Die für diesen Auslandsaufenthalt anfallenden Kosten will ich gerne übernehmen. Allerdings will ich nicht auch noch zusätzlich den bisherigen Kindesunterhalt an meine Ex weiterzahlen. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass bestenfalls eine teilweise Weiterzahlung des Kindesunterhalts in Frage kommt (für Miete etc), aber der verbrauchsabhängige Unterhaltsanteil (wieviel ist das eigentlich?) für die Zeit des USA-Aufenthaltes entfällt. Habe ich mit dieser Ansicht Recht?

Wer weiß hier Rat? Gibt es dazu Grundsatzurteile von irgendwelchen Gerichten?

Danke im Voraus

-----------------
"Peter"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilona2222
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Peter,
habe interessiert Ihren Beitrag/Ihre Frage vom 07.11.2003 gelesen. Sind Sie in diesem Punkt weiter gekommen? Habe den gleichen Fall bei meinem Partner und konnte leider nichts entsprechendes im Netz finden.
Über eine Nachricht würde ich mich riesig freuen!
Gruß
Ilona2222

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PapaD
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Deine Ansicht stimmt voll und ganz und ich finde es toll, daß Du Deinem Kind die Chance auf den Aufenthalt geben willst, ich hatte so etwas leider nie...

OK, was Deine Verpflichtungen angeht so ist der Teil der über dem Regelmäßigen Unterhalt liegt sogar für Folgemonate anrechenbar, wofür das Geld ausgegeben wird ist dann Sache des Kindes bzw. der Erzihungsberechtigten. Hier wird nur im Voraus geleistet.

Es kommt darauf an, wieviel Stress Du mit der Kindsmutter rikieren willst und wie weit Deine finanziellen Möglichkeiten gehen. Um die Wogen zu glätten würde ich versuchen unter Hinweis auf Deine Unterhaltserfüllung den USA Aufenthalt zu zahlen und im Gegenzug dafür die Unterhaltszahlungen vor Ablauf der Ausbildung betragsgerecht zu kürzen, damit verschiebst Du den Stress in die Zukunft wenn die Kindsmutter evtl besser da steht und auf das Geld nicht mehr angewiesen ist.

mfg

PapaD

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PapaD
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag:
Verrechnung zuviel gezahlten Unterhalts

Grundsätzlich kann gegen einen Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden, § 394 Satz 1 BGB . Das gilt auch, wenn in der vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt wurde. Eine Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist daher unzulässig.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Gläubiger wusste, dass ihm der Unterhalt nicht zusteht. Dann kann in dem zuviel gezahlten Unterhalt eine Vorauszahlung auf den kommenden Unterhalt gesehen werden. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn beim Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Titels gepfändet wurde, der Unterhaltspflichtige aber mittlerweile gezahlt hatte. Eine Aufrechnung muss dann aber unverzüglich nach der Zuvielleistung erfolgen, eine Aufrechnung mit weiter zurückliegenden Zeiträumen ist nicht möglich.

D.h.: Zahlungen die später abgezogen werden sollen müssen im Vorfeld Explizit als solche gekennzeichnet sein!!!!!!!!!

PapaD

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Meine dann 16jährige Tochter möchte gerne im kommenden Jahr für 6 Monate im Schüleraustausch in die USA.

> Dies befürworten sowohl ich als auch -im Grundsatz- meine Ex.

Warum zahlen Sie überhaupt alle
Sonderkosten.

Eigentlich ist die Exe verpflichtet 50%
der Sonderausgaben (Auslandsaufenthalt)mittragen !

Weisen Sie die Mal darauf hin, dass
Sie eigentlich auch 50% bezahlen muß.
Dann kommt Sie wahrscheinlich sehr
schnell heruinter vom hohen Ross
und Sie treffen sich irgendwo in der
Mitte.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.142 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen