Kindesunterhalt auf Steuerklasse 4/4 oder 5/3

18. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
stern30
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt auf Steuerklasse 4/4 oder 5/3

Kennt sich hiermit jemand aus?
Das Gehalt meines Mannes ist nach der Scheidung für den Kindesunterhalt mit Steuerklasse 1 angesetzt worden und das ist auch so geblieben; wir haben vor 3 Jahren geheiratet und weil ich auch gut verdiene, haben wir beide Steuerklasse 4 gewählt, also es hat sich nichts geändert.
Der Unterhalt für die Ex ist Ende letzten Jahres ausgelaufen (das war ein harter Kampf) und jetzt schreit sie wieder nach Geld. Ihr Anwalt meint jetzt, dass mein Mann in die Klasse 3 muss, um somit mehr Netto zu haben, damit dann der Kindesunterhalt neu berechnet werden kann. Ist das so?? Das wäre ja unverschämt, denn dann würden die Kinder ja quasi von meinem Verdienst profitieren (und eigentlich sinds eben nicht die Kinder, sondern sie hält die Hand auf); ich liebe die Kids, aber das kann ja wohl nicht sein oder doch??

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Stern,

die Steuerklasse bestimmt nur die Höhe der Steuervorauszahlung. Die tatsächliche Steuerschuld wird beim Jahresausgleich ermittelt.

Da zur Berechnung des Ku neben dem Lohn, Zinsen aus Vermögen usw. auch Steuernachzahlungen oder - erstattungen berücksichtigt werden und bei einer Neuberechnung das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt wird, ist die Wahl der Steuerklasse in eurem Fall eigentlich nicht relevant.

Eine Neuberechnung bzw. Offenlegung des Einkommens kann die Mutter in Vertretung der Kinder im Übrigen alle zwei Jahre fordern. Wenn begründet vermutet wird, dass sich das Einkommen erhöht hat, sogar öfter. Insofern ist das Handeln der Mutter im Grundsatz durchaus legitim.

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"Viele Grüße mikkian"

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#2
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Stern,

grundsätzlich ist das Ansinnen des gegnerischen Rechtsanwaltes nachvollziehbar, da viele Unterhaltspflichtige versuchen sich durch die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse Arm zu rechnen.

Die vollkommen richtigen Ausführungen von mikkian kann ich daher nur bestätigen. Da ich ein Fan von einer etwas vereinfachten aber dafür sehr verständlichen Sprache mit, hier mein Hinweis.

Sofern dein Einkommen höher ist als das Einkommen deines Mannes, hast du nichts zu befürchten. Fairerweise solltest du den gegnerischen Rechtsanwalt entsprechend informieren.

Sofern dein Einkommen geringer ist als das Einkommen deines Mannes, ist das Ansinnen des gegnerischen Rechtsanwaltes zumindest teilweise begründet und ihr solltet entsprechend reagieren.

Grüße, Borion

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
stern30
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für eure Antworten!
Aber ich bin immernoch nicht schlauer, ehrlich gesagt!
Dass die Ex die Offenlegung verlangt, ist mir klar und das ist auch ok!
Aber es hat sich ja nicht wirklich was verändert, insofern versteh ich nicht, warum man uns zwingen kann, dass nein Mann 3 und ich in 5 schlüpfe, nur damit er mehr verdient; es liegt hier kein Mangefall vor! Ich verdiene etwas weniger als mein Mann, insofern würde das schon Auswirkungen haben und insofern partizipiert sie an meinem Gehalt; das leuchtet mir nicht ein.
Den Steuerbescheid haben wir bisher auch noch nicht offengelegt, da ich echt keinen Bock drauf habe, dass sie weiß, wieviel ich verdiene; wie kann sowas denn rausgerechnet werden?


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Stern,

wo ist denn dein Problem?? Dein Mann legt sein Einkommen der 12 Monate vor dem Auskunftsersuchen offen, dazu ist er verpflichtet. Und dazu gehört auch der letzte Steuerbescheid. Ebenso, wie Zinseinkünfte u. ä.

M. W. kann das Finanzamt den auf deinen Mann entfallenden Anteil der Steuererstattung oder -nachzahlung errechnen. Und natürlich ist auch nur diese Zahl relevant. Das sich ergebenden Gesamteinkommen durch 12 teilen, die den Leitlinien des für euch zuständigen OLG's zu entnehmenden berücksichtigungsfähigen Belastungen abziehen und damit steht das bereinigte Einkommen als Grundlage für den Blick in die DT und die Festlegung des Unterhalts fest.

Deine Daten sind völlig irrelevant und können auch entsprechend zurück gehalten werden.

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"Viele Grüße mikkian"

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#5
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Meines Wissens kann die
Gegenseite nicht von Euch verlangen, in eine ungünstige Steuerklasse zu wechseln, nur um damit den Kindesunterhalt hochzurechnen.
Allerdings: wenn der Unterhaltszahler einmal in Klasse 3 war, wird der Unterhalt immer nach Klasse 3 berechnet, auch wenn sich später die Einkommen verschieben sollten.

Noch etwas: wenn die Gegenseite verlangt, dass dein Mann in die Steuerklasse 3 soll, dann würde das bedeuten, dass Du - seine Frau - weniger verdienst als er.
Damit wäre er - rein auf dem Papier - auch Dir gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Zwar stehst du dem Range nach hinter seinen Kindern, aber es liegt hier ja kein Mangelfall vor.
Wenn Dein Mann als nun nicht nur 2 (?) Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, sondern sogar 3 Personen, dann rutscht er in der Düsseldorfer Tabelle in die nächst-NIEDRIGERE Einkommensklasse (solange der Mindestunterhalt für die Kinder dabei gewahrt bleibt).
Mit anderen Worten: das höhere Einkommen bei angenommener Steuerklasse 3 führt ggf. zur Einordnung in eine höhere Einkommensgruppe, das oben erwähnte führt aber wieder zur Einordnung in eine niedrigere Einkommensgruppe, so dass sich vielleicht gar nichts ändert.

Gruß,
capitano

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#6
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

@ capitano: Die TE hat selbst angegeben, dass sie gut verdient. Kein Hinweis auf irgendeine Bedürftigkeit ihrerseits.

Insofern kann ich mir kaum vorstellen, dass das von dir geschilderte Szenario in diesem Fall greift.

Außerdem bin ich weiterhin der Meinung, dass die Steuerklassenwahl bei der Unterhaltsberechnung hier nicht ausschlaggebend ist, sondern ausschließlich das gesamte bereinigte Einkommen der letzten 12 Monate vor Auskunftsersuchen.

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"Viele Grüße mikkian"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Mikkian, gebe ich dir recht, läuft aufs gleiche hinaus.

Was ich meinte ist: die Gegenseite darf m.E auch keine überzogenen und unrealisitischen Forderungen stellen, also in diesem Fall Steuerklassen 3/5 in gegenläufiger Anwendung!
Anders gesagt: wer A sagt, muss auch B sagen.
Wer sagt: du hast Steuerklasse 3, der sagt gleichzeitig: Deine Frau verdient deutlich weniger als Du!

Gruß,
capitano


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