Ich bin Unterhaltspflichtig für meinen 17 Jährigen Sohn der bei seiner Mutter im Haushalt lebt. Wir sind geschieden.
Mit meiner jetzigen Ehefrau habe ich ein gemeinsames Kind
Mein Sohn hat eine Ausbildungsvergütung von 497 Euro Netto.
Das Jugendamt leistet in dieser Sache Beistand.
Frage: Vorher wurde vom Jugendamt eine Mangelberechnung vorgenommen,
da ich Arbeitslosengeld I beziehe.
Fakten 984,60 € Einkommen
770 € Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle
214 € Verteilmasse
Unterhaltsansprüche Sohn 1 295 €
Sohn 2 295 €
Der zu leistende Unterhalt
von Sohn 1 wurde auf 108 € festgestellt.
Ab 01.08.2009 erhält mein Sohn oben genannte Ausbildungsvergütung.
Neue Berechnung 497 € Netto Einkommen des Sohnes
90 € Abzug Pauschal
407 € Anrechnung Ausbildungsvergütung
203 € anrechenbare Ausbildungsvergütung ( 50 % )
377 € Mindestunterhalt
82 € Abzug 1/2 Kindergeld
203 € Abzug anrechenbare Ausbildungsvergütung
92 € neuer Unterhaltsbetrag
Soweit so gut. Meine Frage ist jedoch ist diese Berechnung so richtig?
Denn ich habe immer noch das gleiche Einkommen!
Muss hier nicht die Mangelberechnung zu Grunde gelegt werden?
Also konkret muß der anrechenbare Abzug von 203 € Ausbildungsvergütung nicht von dem vorher errechneten Unterhaltsbetrag von 108 € abgezogen werden und demnach müsste ich dann nichts mehr zahlen?
Denn ich verstehe diese Rechnung nicht.
Vorher sollte ich 108€ zahlen und jetzt steht meinem Sohn ein Einkommen zur Verfügung von anrechenbaren 203 € und ich sollt dennoch 92 € zahlen???
Wer kann mir bei dieser Fragestellung helfen.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar
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Kindesunterhalt - Muss hier nicht die Mangelberechnung zu Grunde gelegt werden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo rixen,
die Berechnug sieht ziemlich richtig aus.
Der Unterhaltsbedarf des Jungen beträgt 295€. Dieser ist zu decken. Daher kommt das hälftige Kindergeld zur Anrechnung sowie die hälftige Ausbildungsvergütung. Der Restbetrag ist Durch Dich zu decken.
Wars Du bisher mit 108€ im Rahmen der Mangelfallberechnung leistungsfähig, so bestht eine Leistungsfähigkeit für die verbleibenden 92€ alle mal.
Mit Deiner Rechnung unterliegst Du einen Denkfehler.Durch die Mangelfallberechnung wurde ja nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes herabgesetzt. Nun bist Du in der Lage den verbleibenden Unterhaltsbetrag mit Deinen Einkommen oberhalb des SB zu decken.
Ich hoffe, ich konnte das erklären?!
LG Nero
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quote:
Unterhaltsansprüche Sohn 1 295 €
Der zu leistende Unterhalt von Sohn 1 wurde auf 108 € festgestellt.
Ab 01.08.2009 erhält mein Sohn oben genannte Ausbildungsvergütung.
Neue Berechnung 497 € Netto Einkommen des Sohnes
90 € Abzug Pauschal
407 € Anrechnung Ausbildungsvergütung
203 € anrechenbare Ausbildungsvergütung ( 50 % )
377 € Mindestunterhalt
Irgendwie komm ich da nicht mit. Es wird einmal ein Unterhaltsanspruch von 295€ festgesetzt und am Ende geht man von 377 € Mindestunterhalt aus. Warum? Geht man von 295 € aus, sieht das bei mir so aus:
295,- Unterhaltsanspruch
- 203,- Ausbildungsvergütung
- 82,- Kindergeld
verbleiben bei mir ganze 10,- zu zahlender Unterhalt.
gruß azrael
-- Editiert am 24.09.2009 16:26
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Guten Abend,
quote:
295,- Unterhaltsanspruch
- 203,- Ausbildungsvergütung
- 82,- Kindergeld
verbleiben bei mir ganze 10,- zu zahlender Unterhalt.
azrael, Du bringst hier 2x das Kindergeld in Abzug.
Der Mindestunterhalt 377€ abzüglich hälftiges Kindergeld = Zahlbetrag 295€ abzüglich der hälftigen Ausbildungsvergütung ergibt das einen betrag von 92€ den der Unterhaltsschuldner zu leisten hat.
In Deiner kleinen Rechnung ziehst Du noch mal 82€ Kindergeld ab. Das ist nicht richtig.
LG Nero
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Jou, richtig. Danke für`s erklären.
gruß azrael
Düdde, gerne!
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